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Win­ter­se­mes­ter 2015/16

Prüfungsordnung
für den Masterstudiengang Chemische Biologie
der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie
an der Technischen Universität Dortmund
vom 17. September 2015

Aufgrund des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16.09.2014  (GV. NRW. S. 547) hat die Technische Universität Dortmund die folgende Ordnung erlassen:

I. Allgemeines

(1)
Diese Masterprüfungsordnung gilt für den Masterstudiengang „Chemische Biologie“ an der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie der Technischen Universität Dortmund. Sie regelt gemäß § 64 Absatz 1 Hochschulgesetz NRW (HG) die Strukturen des Masterstudiums.

(2)
In den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs sind die einzelnen Studienelemente, die Lehrinhalte und zu erwerbenden Kompetenzen dargestellt. Sie sind nicht Bestandteil dieser Prüfungsordnung. Sie werden durch den zuständigen Fakultätsrat beschlossen und sind dem Rektorat anzuzeigen.

(1)
Lehre und Studium vermitteln den Studierenden in diesem Studiengang unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so, dass sie zu selbstständiger wissenschaftlichen Arbeit, kritischer Einordnung und verantwortlichem Anwenden wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden befähigt werden.

(2)
Die Masterprüfung bildet einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im Masterstudiengang Chemische Biologie. Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt und in der Lage ist, selbstständig wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse in der beruflichen Praxis bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben problemorientiert anzuwenden.

Aufgrund der bestandenen Masterprüfung in diesem Studiengang verleiht die Technische Universität Dortmund durch die Fakultät für Chemie und Chemische Biologie den akademischen Grad „Master of Science“ („M. Sc.").

(1)
Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang Chemische Biologie ist

a) ein Bachelorabschluss in dem Studiengang Chemische Biologie der Technischen Universität Dortmund oder
b) ein anderer vergleichbarer Abschluss in einem mindestens dreijährigen (sechssemestrigen) vergleichbaren Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes, sofern der Prüfungsausschuss festgestellt hat, dass keine wesentlichen Unterschiede zu dem in Absatz 1 lit. a genannten Abschluss und Studiengang vorliegen.

(2)
Zuständig für die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen ist der Prüfungsausschuss. Maßstab für die Feststellung ob wesentliche Unterschiede bestehen oder nicht bestehen, ist ein Vergleich von Inhalt, Umfang und Anforderungen des erreichten Abschlusses und des Studiengangs mit dem Abschluss und dem Studiengang nach Absatz 1 lit. a. Abhängig von dieser Beurteilung kann der Prüfungsausschuss eine Zulassung ohne oder mit Auflagen zur erfolgreichen Absolvierung fehlender Prüfungsleistungen aussprechen oder die Zulassung ablehnen. Auflagen können mit einem Umfang von höchstens 30 Leistungspunkten verlangt werden und müssen spätestens bis zum Beginn der Masterarbeit erfolgreich nachgewiesen werden. Für die im Rahmen der Auflagen zu erbringenden Prüfungsleistungen gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.

(3)
Wurde der akademische Grad im Ausland erworben, so sind zur Prüfung der Wesentlichkeit von Unterschieden die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz­vereinbarungen, Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften sowie die Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zu beachten. Bei Unklarheiten kann der Prüfungsausschuss die Bewerberinnen und Bewerber zu einem Gespräch über die fachlichen Inhalte des Abschlusses zur Bestimmung der Gleichwertigkeit des Abschlusses einladen. Das Gespräch wird von zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie durchgeführt.

(4)
Zusätzlich zu den genannten Voraussetzungen gemäß Absatz 1 müssen Studienbewerberinnen und Studienbewerber folgende Kriterien erfüllen:

a) Als Gesamtnote wurde im vorausgesetzten Abschluss gemäß Absatz 1 mindestens die Note „befriedigend“ (3,0) oder im Falle eines ausländischen Abschlusses eine der Note „befriedigend“ (3,0) im jeweils landesüblichen Notensystem mindestens gleichwertige Note erzielt. Wurde diese Gesamtnote nicht erreicht, so kann die besondere Eignung durch den Prüfungsausschuss festgestellt werden, wenn das Gesamtbild der Bewerbung in fachlicher Hinsicht die erfolgreiche Bewältigung des Masterstudiums erwarten lässt. Hierzu kann der Prüfungsausschuss vor seiner Entscheidung die entsprechenden Bewerberinnen  oder Bewerber zu einem Gespräch einladen, welches von zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie mit der Bewerberin oder dem Bewerber durchgeführt wird, um die besondere persönliche Situation darzulegen.
b) Die Bewerberin oder der Bewerber muss sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, beispielsweise durch

  • eine Hochschulzugangsberechtigung einer deutschsprachigen Schule oder
  • einen Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studiengang oder
  • die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH-2) oder eine äquivalente zertifizierte Ausbildung in der deutschen Sprache.

c)
Für die Aufnahme des Masterstudiums sind Kompetenzen in der englischen Sprache nachzuweisen, die mindestens dem Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens entsprechen. In der Regel erfolgt der Nachweis über das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife. Andere Nachweise der notwendigen Sprachkompetenz werden anerkannt, soweit diese gleichwertig sind.

(5)
Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber noch nicht im Besitz des Bachelorzeugnisses, so kann der Prüfungsausschuss diese Bewerberin oder diesen Bewerber zum gewählten Masterstudiengang zulassen, wenn diese oder dieser den Nachweis erbringt, dass sie oder er alle Prüfungen des Bachelorstudiengangs erfolgreich abgelegt hat. Das Bachelorzeugnis ist innerhalb von sechs Monaten nachzureichen.

(1)
Das Studium ist auf der Basis eines Leistungspunktesystems aufgebaut, das mit dem European Credit Transfer System (ECTS) kompatibel ist.

(2)
Jedem Modul wird gemäß seinem Studienaufwand eine Anzahl von Leistungspunkten zugeordnet. Ein Leistungspunkt im Sinne dieser Prüfungsordnung entspricht einem ECTS-Punkt und wird für eine Leistung vergeben, die einen Arbeitsaufwand (workload) von etwa 30 Stunden erfordert. Pro Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zu vergeben.

(3)
Leistungspunkte werden auf der Grundlage erfolgreich und vollständig absolvierter Module vergeben.

(1)
Die Regelstudienzeit beträgt, einschließlich der Anfertigung der Masterarbeit, 4 Semester (zwei Jahre).

(2)
Das Studium gliedert sich in Module, die sich jeweils über höchstens zwei aufeinander folgende Semester erstrecken. Diese Module sind inhaltlich und zeitlich abgerundete, in sich geschlossene Studieneinheiten mit einem Umfang von in der Regel mindestens 4 Leistungspunkten.

(3)
Insgesamt umfasst das Masterstudium 3.600 studentische Arbeitsstunden, die 120 Leistungspunkten entsprechen und sich in Pflicht- und Wahlpflichtbereich aufteilen.

(4)
Das Studium kann im Sommer- oder Win­ter­se­mes­ter aufgenommen werden.

(5)
In der Anlage sind die Struktur des Studiengangs sowie die Module, einschließlich der zu erwerbenden Leistungspunkte und Prüfungsformen (Modulprüfung oder Teilleistung), dargestellt.

(1)
Die Praktika umfassen im Masterstudiengang insgesamt 46 Leistungspunkte. Es sind vier Wahlpflichtpraktika mit einem Umfang von jeweils 9 Leistungspunkten sowie eine Forschungspraktikum im Fach der Masterarbeit mit einem Umfang von 10 Leistungspunkten zu absolvieren.

(2)
In den Praktika werden Handfertigkeiten eingeübt und Methodenkenntnisse vermittelt. Sie dienen der Erfahrungsbildung durch Bearbeiten praktischer Aufgabenstellungen und fördern so die Einsicht in Sachzusammenhänge. Sie sollen darüber hinaus die für die sachgerechte Anlage und Ausführung eigener Experimente erforderlichen Fähigkeiten sowie die sorgfältige Beobachtung bei selbst durchgeführten Experimenten schulen.

(3)
Zugangsvoraussetzung für alle Praktika ist das Vorliegen des Sachkundenachweises gemäß § 5 der Chemikalienverbotsverordnung. Sofern dieser nicht aufgrund der Vorausbildung vorliegt, ist er spätestens mit dem Abschluss des zweiten Semesters nachzuweisen.

(4)
Teilnahmevoraussetzung am Forschungspraktikum im Fach der Masterarbeit ist die vorherige erfolgreiche Teil­nah­me an vier Wahlpflichtpraktika sowie die erfolgreiche Teil­nah­me an mindestens zwei Wahlpflichtvorlesungen. Zusätzlich muss noch an den abschließenden Prüfungen von mindestens vier weiteren Wahlpflichtvorlesungen teilgenommen worden sein.

(5)
Näheres regeln die Praktikumsrichtlinien der Fakultät.

(1)
Bei den Praktika ist die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus organisatorischen und aus Sicherheitsgründen begrenzt.

(2)
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber die Aufnahmefähigkeit, regelt auf Antrag der oder des jeweiligen Lehren­den die Dekanin oder der Dekan oder eine oder ein von ihr oder ihm beauftragte Lehrende oder beauftragter Lehrender mit Beteiligung der Fakultätskommission für Lehre und Studium den Zugang (§ 59 Absatz 2 HG). Dabei sind die Bewerberinnen oder Bewerber in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:

  1. Studierende, die nach ihrem Studienverlauf auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu die­sem Zeitpunkt angewiesen sind, soweit sie in den Masterstudiengang Chemische Biologie (M. Sc.) an der Technischen Uni­versität Dortmund eingeschrieben oder als Zweithörerinnen oder Zweithörer gemäß § 52 Absatz 2 HG zugelassen sind.
    Darauf angewiesen sind zum einen Studierende, für die die Lehrveranstaltung laut den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs und dem Studienverlaufsplan für das Masterstudium Chemische Biologie in diesem Fachsemester vorgesehen ist, zum anderen Studierende, die sich im letzten Fachsemester ihres Masterstudiums Chemische Biologie laut Regelstudienzeit oder in einem späteren Semester befinden und die Lehrveranstaltung benötigen, um ihr Masterstudium in der Regelstudienzeit bzw. zeitnah abzuschließen.
  2. Studierende, die nach ihrem Studienverlauf auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt nicht angewiesen sind, soweit sie für den Studiengang Chemische Biologie (M. Sc.) an der Technischen Universität Dortmund eingeschrieben oder als Zweithörerinnen oder Zweithörer gemäß § 52 Absatz 2 HG zugelassen sind.
  3. Studierende, die für diese Lehrveranstaltung als Zweithörerinnen oder Zweithörer gemäß § 52 Absatz 2 HG zugelassen sind.
  4. Andere Studierende der Technischen Universität Dortmund, sofern sie die Voraussetzungen für diese Lehrveranstaltung erbringen.

(3)
Ist innerhalb einer Gruppe eine Auswahl erforderlich sind die Bewerberinnen oder Bewerber in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:

  1. Studierende mit länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung, chronischer Erkrankung oder mit Pflegeaufwand (Pflege im Haushalt lebender, überwiegend zu betreuender Kinder, Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder einer oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, soweit diese oder dieser pflegebedürftig ist).
  2. Studierende mit längerer Wartezeit sind Studierenden mit kürzerer Wartezeit vorzuziehen. Studierende, die die Lehrveranstaltung noch nicht besucht haben, können Studierenden vorgezogen werden, die die Veranstaltung schon besucht haben, ohne den Leistungsnachweis zu erwerben.
  3. Ist für die Teil­nah­me an dem Praktikum die Teil­nah­me an einem vorhergehenden Modul vorausgesetzt, so entscheiden die Prüfungsergebnisse der zu dem Modul gehörenden Prüfung.
  4. Nach Ausschöpfung der übrigen Kriterien wird durch das Los entschieden.

(4)
Das Vorliegen der mit den Kriterien zusammenhängenden Bedingungen nach Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 ist von den Bewerberinnen oder Bewerbern selbst im Laufe des Bewerbungsverfahrens innerhalb vorgegebener veröffentlichter Fristen gegenüber der Dekanin oder dem Dekan geltend zu machen.

(5)
Die Fakultät stellt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, dass in der Regel den unter Absatz 2 Nummer 1 genannten Studierenden durch die Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer insgesamt kein Zeitverlust oder höchstens ein Zeitverlust von einem Semester entsteht.

(1)
Module werden in der Regel nur mit einer Prüfung abgeschlossen. In besonders begründeten Fällen können auch mehrere Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Der Modulabschluss erfolgt durch eine benotete Modulprüfung. Ausnahmsweise kann ein Modul auch durch kumulativ erbrachte benotete Teilleistungen erfolgreich abgeschlossen werden. Teilleistungen werden im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen erbracht. Module der ersten beiden Semester können auch mit einer unbenoteten Modulprüfung oder unbenoteten Teilleistungen abgeschlossen werden. Die jeweiligen Prüfungsformen (Modulprüfung oder Teilleistungen / benotet oder unbenotet) ergeben sich aus der Anlage. 

(2)
Prüfungsleistungen werden studienbegleitend, insbesondere in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen, testierten Praktikumsleistungen, schriftlichen Ausarbeitungen oder Vorträgen auf der Basis schriftlicher Ausarbeitungen, erbracht. Die jeweils verantwortlichen Prüferinnen und Prüfer können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses andere geeignete Prüfungsformen festlegen.

(3)
Art, Form und Umfang der Modulprüfungen und Teilleistungen sind in den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs festgelegt oder werden von der Prüferin oder dem Prüfer spätestens zwei Wochen nach Beginn der Veranstaltung durch Aushang bekannt gegeben. Auf Antrag über den Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen für einen begrenzten Zeitraum von der ursprünglich in den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs vorgesehenen Erbringungsform abgewichen werden.

(4)
Die Zulassung zu den einzelnen Modulprüfungen erfordert, dass die in den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs als Voraussetzungen bezeichneten Prüfungen erfolgreich abgelegt sind.

(5)
Die Bearbeitungszeit für eine Klausur beträgt mindestens 2, höchstens 4 Stunden. Die Klausurarbeiten werden unter Aufsicht durchgeführt und sind nicht öffentlich. Die jeweils zugelassenen Hilfsmittel werden von der Prüferin oder dem Prüfer zu Beginn des Anmeldezeitraums durch Aushang bekannt gegeben. Das Ergebnis der Klausur soll spätestens nach 6 Wochen bekannt gegeben werden, wobei die Anforderungen des Datenschutzes zu beachten sind.

(6)
Klausuren können ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Insbesondere bei Anwendung dieses Verfahrens ist darauf zu achten, dass die Prüfungsaufgaben auf die in den Modulen oder den entsprechenden Lehrveranstaltungen vermittelten Inhalte und erforderlichen Kenntnisse abgestellt sind und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Sie werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern oder einer Prüferin und einem Prüfer gemeinsam erarbeitet. Bei der Aufstellung von Prüfungsfragen ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.

(7)
Mündliche Prüfungsleistungen sind von mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart mindestens einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers       (§ 13), die oder der vor der Festsetzung der Note zu hören ist oder sind, abzunehmen. Darüber hinaus sind schriftliche oder mündliche Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, stets von zwei Prüferinnen oder Prüfern oder einer Prüferin und einem Prüfer zu bewerten.

(8)
Wird eine mündliche Prüfung vor einer Prüferin oder einem Prüfer abgelegt, hat dieser bzw. diese vor der Festsetzung der Note gemäß § 18 Absatz 1 die Beisitzerin oder den Beisitzer zu hören. Wird eine mündliche Prüfung vor zwei Prüferinnen oder Prüfern oder einer Prüferin und einem Prüfer abgelegt, legt jede Prüferin oder jeder Prüfer eine Einzelnote für die mündliche Prüfungsleistung gemäß § 18 Absatz 1 fest. Die Noten der mündlichen Prüfungsleistung werden aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelnoten entsprechend § 18 Absatz 7 ermittelt.

(9)
Die Dauer mündlicher Prüfungen beträgt je Kandidatin oder Kandidat mindestens 20 Minuten und höchstens 45 Minuten. Mündliche Gruppenprüfungen finden mit höchstens 2 Studierenden statt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen mündlichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen, es sei denn, die oder der zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Im Falle einer Beeinflussung oder Störung der Prüfung können diese Personen von der Prüferin oder dem Prüfer als Zuhörerin bzw. Zuhörer ausgeschlossen werden.

(10)
Schriftliche Ausarbeitungen können aus einem Gesamtbericht oder mehreren Einzelberichten bestehen.

(11)
In Modulen, die mit einer Modulprüfung abschließen, können in den einzelnen Lehrveranstaltungen zusätzliche Studienleistungen verlangt werden. Dies können insbesondere sein: Referate, Hausarbeiten, testierte Praktikumsversuche, erfolgreiche Teil­nah­me an Übungen, mündliche oder schriftliche Leistungsüberprüfungen, Vorträge oder Protokolle. Studienleistungen können benotet oder mit bestanden beziehungsweise nicht bestanden bewertet werden. § 18 Absatz 4 lit. b findet keine Anwendung. Voraussetzung für die Teil­nah­me an der Modulprüfung ist die erfolgreiche Erbringung aller in diesem Modul geforderten Studien-leistungen. Eine Teil­nah­me an diesen Studienleistungen kann auch als freiwillig angegeben werden.

(12)
Die Anforderungen einer Studienleistung liegen in Form und Inhalt deutlich unterhalb der Anforderungen einer Modulprüfung oder Teilleistung. Soweit die Form, in der eine Studienleistung für ein Modul zu erbringen ist, nicht in den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs definiert ist, wird sie von der oder dem Lehrenden spätestens zwei Wochen nach Beginn der Veranstaltung bekannt gemacht.

(13)
Bei Exkursionen, Sprachkursen, Praktika, praktischen Übungen oder vergleichbaren Lehrveranstaltungen, in denen zum Erreichen der lehrveranstaltungsspezifischen Lernziele eine regelmäßige aktive Beteiligung der Studierenden erforderlich und verhältnismäßig ist, kann eine Anwesenheitspflicht gelten. Diese wird von der oder dem Lehrenden in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes festgelegt. Dabei ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Lehrveranstaltung konkret abzuwägen und festzustellen, ob und in welchem Umfang die Anwesenheitspflicht für das Erreichen des Lernziels erforderlich ist und ob das Lernziel auch nicht durch mildere Mittel, wie z. B. Selbststudium allein oder in privaten Arbeitsgemeinschaften, erreicht werden kann. Nur unter diesen engen Voraussetzungen ist ein Eingriff in die Studierfreiheit unter dem Aspekt der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung legitimiert. Das bedeutet zudem, eine pauschale und vom Einzelfall losgelöste Feststellung der Notwendigkeit einer Anwesenheitspflicht ist stets unzulässig. Die genaue Ausgestaltung der Anwesenheitspflicht wird in den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs festgelegt und den Studierenden in geeigneter Form zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben.

(14)
Macht die oder der Studierende durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder chronischer Erkrankung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder Frist zu erbringen, so legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, in welcher anderen Form oder Frist die Prüfungsleistung erbracht wird. Bei Zweifeln wird die zuständige Person oder Stelle für Fragen zu Belangen behinderter Studierender (z. B. Bereich „Behinderung und Studium“ innerhalb des Zentrums für Hochschulbildung an der Technischen Universität Dortmund) beteiligt.

(15)
Sowohl schriftliche als auch mündliche Prüfungsleistungen können im Einvernehmen zwischen Prüferin oder Prüfer und Kandidatin oder Kandidat auch in englischer Sprache erbracht werden.

(1)
Zu jeder Prüfung ist eine Anmeldung bis spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der jeweiligen Prüfung erforderlich. Der Anmeldezeitraum muss mindestens zwei Wochen betragen. Eine Abmeldung ohne Angabe von Gründen ist bei mündlichen Prüfungen bis zu einer Woche vor dem Beginn der jeweiligen Prüfung, bei schriftlichen Prüfungen bis zu einem Tag vor dem Beginn der jeweiligen Prüfung möglich. Die oder der Studierende gilt dann als nicht zu der Prüfung angemeldet.

(2)
Die Abschlussprüfung für ein Modul soll in dem Semester durchgeführt werden, in dem die letzte, zu diesem Modul gehörende Lehrveranstaltung stattfindet. Ein Wiederholungstermin soll spätestens im darauf folgenden Semester angeboten werden. Die Prüfungstermine werden vom Prüfungsausschuss bestätigt und spätestens vier Wochen vor dem Ende der Vorlesungszeit in geeigneter Form bekannt gegeben.

(3)
Für Module, deren Lehrveranstaltungen mit im Wesentlichen gleichen fachlichen Lehrinhalten in jährlichem Turnus abgehalten werden (z. B. Module des Pflichtbereichs), sind die jeweils zugehörigen Prüfungen nach Absatz 2 zugleich Wiederholungstermine für Kandidatinnen oder Kandidaten, die die Prüfungen für dieses Modul bei den ersten beiden Terminen nicht bestanden oder nicht wahrgenommen haben.

(4)
Für Module, deren Lehrveranstaltungen nicht mit fachlich gleichen Lehrinhalten in jährlichem Turnus abgehalten werden (z. B. Module aus dem Wahlpflichtbereich), wird ein zweiter Wiederholungstermin angeboten. Ein Anspruch auf weitere Wiederholungstermine besteht nicht.

(5)
Prüfungsverfahren berücksichtigen die gesetzlichen Mutterschutzfristen sowie Ausfallzeiten durch die Pflege im Haushalt lebender, überwiegend zu betreuender Kinder, durch die Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder einer oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, soweit diese oder dieser pflegebedürftig ist.

(1)
Die Modulprüfungen und die einzelnen Teilleistungen können, wenn sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, zweimal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen einer Teilleistung ist nur diese zu wiederholen. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2)
Das endgültige Nichtbestehen von Wahlpflichtmodulen kann durch andere erfolgreich absolvierte Wahlpflichtmodule ausgeglichen werden.

(3)
Falls die zweite Wiederholung einer Prüfung in schriftlicher Form erfolgt, hat die oder der Studierende sich vor der Festsetzung der Note „nicht ausreichend“ (5,0) einer mündlichen Ergänzungsprüfung zu unterziehen. § 10 Absatz 1 findet keine Anwendung. Für die Abnahme der mündlichen Ergänzungsprüfung gelten § 9 Absatz 7 und Absatz 9 und § 18 entsprechend. Aufgrund der mündlichen Ergänzungsprüfung wird die Note „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) festgesetzt. Die mündliche Ergänzungsprüfung hat innerhalb von 12 Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erfolgen. Das Gesamtergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten und der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Ergänzungsprüfung bekannt zu geben. Insgesamt können im Masterstudiengang Chemische Biologie maximal drei mündliche Ergänzungsprüfungen absolviert werden. Die mündliche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn die Note „nicht ausreichend“ (5,0) auf Grund eines Täuschungsversuchs, eines Versäumnisses oder eines Rücktritts ohne triftige Gründe gemäß § 15 festgesetzt wurde.

(4)
Abweichend von Absatz 1 kann die Masterarbeit nur als Ganzes und dann nur einmal mit neuem Thema und anderen Prüferinnen oder Prüfern wiederholt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei der Wiederholung ist die Rückgabe des Themas gemäß § 19 Absatz 6 nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung der nicht erfolgreichen Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(5)
Nicht erfolgreich absolvierte Prüfungen sollen spätestens im zweiten auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semester wiederholt werden. Bei Modulen, auf die § 10 Absatz 4 zutrifft, ist nach Verstreichen der letzten Wiederholungsmöglichkeit gemäß § 10 Absatz 4 das Modul insgesamt zu wiederholen. Die Anzahl zulässiger Wiederholungen nach Absatz 1 wird hierdurch nicht erhöht.

(6)
Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche 120 Leistungspunkte aus den studienbegleitenden Prüfungen und für die Masterarbeit erworben wurden.

(7)
Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

a) die Masterarbeit nach Wiederholung wiederum nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt oder
b) eines der im Anhang genannten Pflichtmodule endgültig nicht bestanden wurde oder
c) eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht mehr die erforderliche Mindestanzahl von Leistungspunkten erwerben kann.

(8)
Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt eine Prüfung als nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Auf Antrag wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungen ausgestellt; aufgenommen wird der Zusatz, dass diese Bescheinigung nicht für die Vorlage an einer anderen Hochschule gilt.

(1)
Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät für Chemie und Chemische Biologie einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der Dekanin oder dem Dekan als der oder dem Vorsitzenden, drei weiteren hauptamtlich an der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie tätigen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, darunter die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mit­ar­bei­ter und zwei Studierenden der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie, die für diesen Masterstudiengang oder einen anderen Studiengang der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie der Technischen Universität Dortmund mit fachlich mindestens gleichwertigem Abschluss eingeschrieben sind. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und die weiteren nichtstudentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach Gruppen getrennt für zwei Jahre, die studentischen Mitglieder für ein Jahr vom Fakultätsrat gewählt. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden vom Fakultätsrat Vertreterinnen oder Vertreter gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist von der Dekanin oder dem Dekan bekannt zu geben.

(2)
Die Dekanin oder der Dekan kann für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit den Vorsitz in diesem Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat auf die Prodekanin oder den Prodekan für Studium und Lehre oder auf eine andere Hochschullehrerin oder einen anderen Hoch­schul­leh­rer der Fakultät übertragen.

(3)
Der Prüfungsausschuss sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen und achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus berichtet der Prüfungsausschuss dem Fakultätsrat regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Ent­wick­lung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienpläne. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung bestimmter Aufgaben (z. B. Anerkennungsfragen, Eilentscheidungen etc.) im Rahmen der laufenden Geschäfte auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fakultätsrat.

(4)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch­schul­leh­rer noch mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken an pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung von Leistungen und der Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern und Beisitzerinnen oder Beisitzern, nicht mit.

(5)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6)
Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7)
Der Prüfungsausschuss bedient sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Verwaltungshilfe der Zentralen Prüfungsverwaltung der Technischen Universität Dortmund.

(1)
Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen oder Prüfer sowie die Beisitzerinnen oder Beisitzer gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. Zu Prüferinnen oder Prüfern dürfen nur Hochschullehrerinnen oder Hoch­schul­leh­rer, Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten, Privatdozentinnen oder Privatdozenten und Lehrbeauftragte sowie weitere prüfungsberechtigte Personen im Sinne des § 65 Absatz 1 HG bestellt werden, die in dem der Prüfung     vorangehenden Studienabschnitt eine selbstständige Lehrtätigkeit in dem Prüfungsfach an der Technischen Universität Dortmund ausgeübt haben. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer eine Diplom- oder Masterprüfung im entsprechenden Fachgebiet bestanden hat oder entsprechende einschlägige Qualifikationen nachweisen kann.

(2)
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3)
Für die Masterarbeit kann die Kandidatin oder der Kandidat die beiden Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge der Kandidatin oder des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht ge­nom­men werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

(4)
Der Kandidatin oder dem Kandidaten sollen die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden.

Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen und die Einstufung in höhere Fachsemester findet die jeweils gültige Ordnung über die Anerkennung von Prüfungsleistungen für alle Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Universität Dortmund Anwendung.

(1)
Eine Prüfung gilt als mit „nicht ausreichend” (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund entweder zu einem Prüfungstermin nicht erscheint, nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht fristgerecht einreicht.

(2)
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten oder eines von der Kandidatin oder dem Kandidaten überwiegend zu betreuenden Kindes ist die Vorlage eines deutschsprachigen ärztlichen Attestes erforderlich. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten muss das ärztliche Attest die Prüfungsunfähigkeit belegen. Bei dem nachträglichen Rücktritt von einer abgelegten Prüfung muss aus dem ärztlichen Attest hervorgehen, dass die bei der Prüfung gegebene Leistungsbeeinträchtigung für die Studierende oder den Studierenden aus gesundheitlichen Gründen nicht erkennbar war und vernünftigerweise kein Anlass bestand, die Leistungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Bestehen für den Prüfungsausschuss zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen lassen, so kann der Prüfungsausschuss eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Technischen Universität Dortmund verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis nicht an, wird dies der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

(3)
Wird eine Prüfungsleistung durch Täuschung (z. B. Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Übernahme von Textpassagen ohne Wiedergabe als Zitat, Abschreiben etc.) beeinflusst, gilt die betreffende Prüfung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet. Dies gilt ebenfalls für den Versuch der Täuschung. Die Entscheidung, ob ein Täuschungsversuch oder eine Täuschungshandlung vorliegt, trifft die jeweilige Prüferin oder der jeweilige Prüfer. Wird während einer Prüfung ein Täuschungsversuch oder eine Täuschung im Sinne von Satz 1 durch die Aufsichtsführende oder den Aufsichtsführenden festgestellt, protokolliert diese oder dieser den Täuschungsversuch bzw. die Täuschung. Die jeweilige Prüferin oder der jeweilige Prüfer entscheidet, ob die Prüfung mit „nicht ausreichend“ (5,0)   oder „nicht bestanden“ bewertet wird. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach Ermahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt  die betreffende Prüfung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet. Die jeweiligen Gründe für die Entscheidung sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen von Täuschung oder Störung kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4)
Der Prüfungsausschuss kann von Kandidatinnen und Kandidaten bei Modulprüfungen oder Teilleistungen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass sie bzw. er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit einen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie wörtliche und sinngemäße Zitate kenntlich gemacht hat. § 19 Absatz 11 bleibt unberührt.

(5)
Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

II. Masterprüfung

(1)
Mit der Immatrikulation in den Studiengang oder der Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer gemäß § 52 Absatz 2 HG gilt eine Studierende oder ein Studierender als zu den Prüfungen des Masterstudiengangs Chemische Biologie zugelassen, es sei denn, die Zulassung ist gemäß Absatz 2 zu versagen.

(2)
Die Zulassung ist zu versagen, wenn

a) die Kandidatin oder der Kandidat eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in dem Masterstudiengang Chemische Biologie an der Technischen Universität Dortmund oder in einem anderen Studiengang, der zu diesem Studiengang eine erhebliche inhaltliche Nähe aufweist, endgültig nicht bestanden hat oder

b) der Kandidatin oder dem Kandidaten nach erbrachter Prüfungsleistung in einem der vorgenannten Studiengänge aufgrund einer anschließenden Anfechtung des Prüfungsbescheides eine bestands- und rechtskräftige Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen noch nicht vorliegt.

(1)
Die Masterprüfung setzt sich zusammen aus 90 Leistungspunkten für Prüfungen in den Modulen dieses Studiengangs und aus 30 Leistungspunkten für die erfolgreich durchgeführte Masterarbeit (25 Leistungspunkte), einschließlich des abschließenden Kolloquiums (5 Leistungspunkte).

(2)
Prüfungsfächer im Sinne dieser Ordnung sind

a) Chemische Biologie,
b) Me­di­zi­ni­sche Chemie
c) Molekulare Zellbiologie
d) weitere chemische oder naturwissenschaftliche Studien (höchstens 21 Leistungspunkte)
e) ergänzende nicht-naturwissenschaftliche Studien (höchstens 8 Leistungspunkte von den unter d) genannten 21 Leistungspunkten).

In den Fächern a) bis c) sind insgesamt mindestens 59 Leistungspunkte zu erwerben.

(3)
Die Studien in Chemischer Biologie, Medizinischer Chemie und Molekularer Zellbiologie setzen sich zusammen aus

-  mindestens 3 höchstens 4 Wahlpflichtpraktika in den Gebieten

  1. Bioanorganische Chemie
  2. Bioorganische Chemie
  3. Biophysikalische Chemie
  4. Environmental Microbiology
  5. Me­di­zi­ni­sche Chemie
  6. Biomolekulare Modellierung
  7. Rekombinante DNA u. Protein-Expression
  8. Systembiologie

-  davon mindestens ein Wahlpflichtpraktikum aus den Gebieten Bioorganische Chemie, Me­di­zi­ni­sche Chemie oder Systembiologie

-  sowie je einem Seminar in den zwei Prüfungsfächern „Chemische Biologie“ und „Me­di­zi­ni­sche Chemie“.

-  Darüber hinaus sind in den Fächern a) bis c) mindestens 5 Vorlesungsmodule zu studieren, davon

-  3 Module aus dem Bereich Chemische Biologie, davon wiederum 2 Module aus Bioanorganischer, Bioorganischer, Biophysikalischer Chemie und Biomolekularer Modellierung,

-  1 Modul aus dem Bereich Me­di­zi­ni­sche Chemie,

-  1 Modul aus dem Bereich Molekulare Zellbiologie.

(4)
Die weiteren che­mi­schen oder naturwissenschaftlichen Studien umfassen höchstens ein Wahlpflichtpraktikum (9 Leistungspunkte) aus den Fächern Analytische, Anorganische, Organische und Physikalische Chemie aus dem Masterstudiengang Chemie und Wahlpflichtvorlesungen aus dem Masterstudiengang Chemie oder anderen Fächern durch die höchstens 12 Leistungspunkte erworben werden können. Von diesen 12 Leistungspunkten können höchstens 8 aus nicht-naturwissenschaftlichen Fächern angerechnet werden.

(5)
Die Zuordnung der Leistungspunkte zu den Modulen sowie die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Modulen regelt der Studienplan in der Anlage dieser Prüfungsordnung.

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen und die Masterarbeit werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1  =  sehr gut  =  eine hervorragende Leistung,
2 = gut  =  eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3 = befriedigend  =  eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend  =  eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5 = nicht ausreichend  =  eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Erniedrigung oder Erhöhung einzelner Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7 oder 4,3 oder 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2)
In Absprache mit dem Prüfungsausschuss können bei Prüfungsleistungen, die nicht in der Gesamtnote berücksichtigt werden, die Prüfungsleistungen entweder nach dem Notenmaßstab gemäß Absatz 1 oder nach folgendem vereinfachten Maßstab bewertet werden:

bestanden  =  eine Leistung, die mindestens den Anforderungen genügt
nicht bestanden  =  eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(3)
Die dem jeweiligen Modul zugeordnete Zahl von Leistungspunkten wird erworben, wenn das Modul mit mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet worden ist.

(4)
Eine Klausur, welche ausschließlich im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt wurde, gilt als bestanden, wenn

a) 50 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl erreicht worden ist oder

b) die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 20 % die durchschnittliche Prüfungsleistung der Kandidatinnen und Kandidaten unterschreitet, die an der Prüfung teilgenommen haben.

(5)
Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Mindestpunktzahl gemäß Absatz 4 erreicht und damit die Prüfung bestanden, so lautet die Note wie folgt:

1  =  sehr gut, falls sie bzw. er mindestens 75 %
2  =  gut, falls sie bzw. er mindestens 50 % aber weniger als 75 %
3  =  befriedigend, falls sie bzw. er mindestens 25 % aber weniger als 50 %
4  =  ausreichend, falls sie bzw. er keine oder weniger als 25 %

der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden zu erreichenden Punkte erreicht hat.

(6)
Wird eine Klausur nur teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, so werden die Aufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 bewertet. Die übrigen Aufgaben werden nach dem für sie üblichen Verfahren beurteilt. Aus beiden Bewertungen wird die Note der Klausur ermittelt, wobei die Anteile der jeweils zu erreichenden Gesamtpunktzahlen berücksichtigt werden. Absatz 7 gilt entsprechend.

(7)
Wird ein Modul durch eine Modulprüfung abgeschlossen, so ist diese Note gleichzeitig die Modulnote. Bei Teilleistungen errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der mit den entsprechenden Leistungspunkten gewichteten, nicht gerundeten Noten der im Rahmen des Moduls abgelegten Teilleistungen. Auf Antrag des oder der Studierenden können bei der Festsetzung der Modulnote darüber hinaus bis zu drei freiwillige semesterbegleitende Studienleistungen berücksichtigt werden, wenn die Modulprüfung oder die Teilleistungen mit mindestens ausreichenden Leistungen bestanden wurden. Die Modulnote berechnet sich dann zu mindestens 75 % aus der Note der Modulprüfung bzw. aus dem arithmetischen Mittel der Teilleistungen und bis zu 25 % aus dem arithmetischen Mittel der Noten von den bis zu drei freiwilligen semesterbegleitenden Studienleistungen. Die Modulnoten lauten dann in Worten bei einem Mittelwert:

bis 1,5  =  sehr gut
1,6 bis 2,5  =  gut
2,6 bis 3,5  =  befriedigend
3,6 bis 4,0  =  ausreichend
ab 4,1  =  nicht ausreichend.

Bei der Bildung der Modulnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen.

(8)
Die Fachnoten in den Prüfungsfächern (§ 17 Absatz 2) errechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der zugehörigen Module, die jeweils mit der Anzahl der ihnen zugeordneten Leistungspunkte gewichtet werden. Absatz 7 gilt entsprechend.

(9)
Die Gesamtnote für die Masterprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der gemäß Absatz 7 gebildeten, nicht gerundeten Noten aller benoteten Module (einschließlich der Masterarbeit und des Kolloquiums), wobei die einzelnen Noten mit der jeweiligen Zahl der zu diesem Modul gehörenden Leistungspunkte gewichtet werden. Absatz 7 gilt entsprechend.

(10)
Die Gesamtnote wird zugleich in Form eines Grades nach dem European Credit Transfer System (ECTS) ausgewiesen. Darüber hinaus können ECTS-Grade für alle benoteten Prüfungsleistungen ausgewiesen werden. Hierzu ist ein entsprechender Beschluss des Prüfungsausschusses erforderlich. Die Grade nach ECTS werden wie folgt ausgewiesen:

A  =  in der Regel die besten ca. 10 % der erfolgreichen Studierenden;
B  =  in der Regel die nächsten ca. 25 % der erfolgreichen Studierenden;
C  =  in der Regel die nächsten ca. 30 % der erfolgreichen Studierenden;
D  =  in der Regel die nächsten ca. 25 % der erfolgreichen Studierenden;
E  =  in der Regel die nächsten ca. 10 % der erfolgreichen Studierenden.

(11)
Die Bildung der ECTS-Grade erfolgt grundsätzlich durch einen Vergleich der Kohorten der letzten sechs Semester. Ist diese Gruppe kleiner als 50 Personen, so ist die Bezugsgruppe aus den letzten 10 Semestern zu ermitteln. Das aktuelle Semester soll bei der Bildung der ECTS-Grade grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Solange keine statistischen Daten zur Berechnung einer relativen Bewertung zur Verfügung stehen, werden keine ECTS-Grade ausgewiesen. Aus Gründen der rechtssicheren Vergabe kann durch Beschluss des Prüfungsausschusses auf die Ausweisung von ECTS-Graden verzichtet werden. Entsprechende Hinweise erscheinen im Abschlussdokument. Bei der Zusammensetzung der Vergleichsgruppe ist nach dem Abschluss und dem Studiengang zu differenzieren. Darüber hinaus kann in sachlich begründeten Fällen eine andere Zusammensetzung der Vergleichsgruppe erfolgen. Hierzu ist ein entsprechender Beschluss des Prüfungsausschusses erforderlich.

(1)
Die Masterarbeit ist zusammen mit dem abschließenden Kolloquium Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung in diesem Studiengang. Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, eine im Umfang angemessene experimentelle oder theoretische Aufgabe aus dem Gebiet der Chemischen Biologie in einem vorgegebenen zeitlichen Rahmen zu strukturieren und unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten selbstständig zu bearbeiten und die gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse sachgerecht schriftlich darzustellen.

(2)
Die Masterarbeit kann von jeder Prüferin oder jedem Prüfer (§ 13), die oder der die Voraussetzungen nach § 65 Absatz 1 HG erfüllt und die oder der hauptamtlich an der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie der Technischen Universität Dortmund, mit Ausnahme der Lehrbereiche Didaktik der Chemie und Didaktik der Biologie, tätig ist, betreut werden. Die Masterarbeit kann auch durch jede Prüferin oder jeden Prüfer (§ 13) betreut werden, die oder der die Voraussetzungen des  § 65 Absatz 1 HG erfüllt und regelmäßig für diesen Studiengang Lehrveranstaltungen durchführt und durch Beschluss des Prüfungsausschusses mit den in Satz 1 genannten Prüferinnen oder Prüfern gleichgestellt ist.

(3)
Voraussetzung für die Zulassung zur Masterarbeit ist

-  der erfolgreiche Erwerb von 74 Leistungspunkten,
-  der erfolgreiche Abschluss aller Praktika.

(4)
Die Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Sie darf nur verweigert werden, wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 3 nicht erfüllt ist oder das Studium der Kandidatin oder des Kandidaten erkennbar nicht die erforderliche fachliche Basis für die sachgerechte Bearbeitung der gestellten Aufgabe bildet. In dem letztgenannten Fall entscheidet der Prüfungsausschuss nach An­hörung der Kandidatin oder des Kandidaten und der Betreuerin oder des Betreuers. Eine ablehnen­de Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüg­lich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5)
Die Ausgabe der Masterarbeit erfolgt auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Vor der Ausgabe der Masterarbeit muss die Kandidatin oder der Kandidat die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen. Der Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist dem Antrag beizufügen. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Zugleich wird der Termin für die Abgabe der Masterarbeit festgesetzt. Die Kandidatin oder der Kandidat kann in dem Antrag bezüglich der Betreuerin oder des Betreuers und des Themas Vorschläge machen. Verzichtet die Kandidatin oder der Kandidat auf das Vorschlagsrecht, sorgt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass sie oder er rechtzeitig eine Betreuerin oder einen Betreuer und ein Thema für die Masterarbeit erhält.

(6)
Das Thema der Masterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden; die Arbeit gilt dann als nicht begonnen.

(7)
Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der Ausgabe des Themas und endet mit dem durch den Prüfungsausschuss festgesetzten Abgabetermin. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Masterarbeit innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden kann.

(8)
Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise einmalig um höchstens 6 Wochen verlängern, wenn die für die Verlängerung angeführten Gründe nicht durch die Kandidatin oder den Kandidaten zu vertreten sind. Der Antrag ist spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Bearbeitungszeit an den Prüfungsausschuss zu stellen.

(9)
Der Umfang der Masterarbeit soll in der Regel 60 DIN-A4-Seiten nicht übersteigen.

(10)
Die Masterarbeit ist stets eigenständig als Einzelarbeit zu verfassen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das Thema der Masterarbeit innerhalb einer Gruppe bearbeitet wird. Hierbei muss sichergestellt sein, dass der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des Einzelnen nach objektiven Kriterien deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(11)
Bei der Abgabe der Masterarbeit  versichert die Kandidatin oder der Kandidat an Eides statt, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie wörtliche und sinngemäße Zitate unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht hat.  In das Quellenverzeichnis sind auch unveröffentlichte Beiträge aufzunehmen. Für die eidesstattliche Versicherung ist ein einheitlicher Vordruck der Zentralen Prüfungsverwaltung zu verwenden und bei der Abgabe der Masterarbeit als fester Bestandteil der Masterarbeit unterschrieben einzubinden.

(1)
Die Masterarbeit ist fristgerecht zum festgesetzten Abgabetermin bei der Zentralen Prüfungsverwaltung der Technischen Universität Dortmund in dreifacher Ausfertigung und zusätzlich in einer für ein Softwareprodukt zur Plagiatserkennung verwendbaren elektronischen Fassung einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei Postanlieferung gilt das Datum des Poststempels. Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(2)
Die Masterarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern oder einer Prüferin und einem Prüfer zu begutachten und zu bewerten. Erste Prüferin oder erster Prüfer ist in der Regel die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit (Erstgutachterin oder Erstgutachter). Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer (Zweitgutachterin oder Zweitgutachter) wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Ausgabe des Themas bestimmt. Sofern zwingende Gründe dies erfordern, kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall abweichend von § 13 Absatz 1 auch Hochschullehrerinnen oder Hoch­schul­leh­rer oder Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten anderer Hochschulen als zweite Prüferin oder zweiten Prüfer zulassen. Mindestens eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer muss hauptamtlich an der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie der Technischen Universität Dortmund tätig sein.

(3)
Die ein­zel­ne Bewertung ist entsprechend § 18 Absatz 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Masterarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden einzelnen Bewertungen gebildet, sofern deren Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder bewertet nur eine Prüferin oder ein Prüfer die Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0), so wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Masterarbeit kann jedoch nur dann mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. § 18 Absatz 7 gilt entsprechend.

(4)
Die Bewertung der Masterarbeit ist der Kandidatin oder dem Kandidaten in der Regel spätestens 4 Wochen nach der Abgabe mitzuteilen.

(1)
Das Kolloquium soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, ein selbst durchgeführtes Projekt im Zusammenhang mündlich darzustellen, die gewählte Vorgehensweise zu begründen und in einem erweiterten fachlichen Rahmen zu verteidigen.

(2)
Der Termin des Kolloquiums soll nicht später als 4 Wochen nach dem Abgabetermin der Masterarbeit liegen.

(3)
In dem Kolloquium berichtet die Kandidatin oder der Kandidat fakultätsöffentlich über das von ihr oder ihm in der Masterarbeit durchgeführte Projekt und die dabei erhaltenen Ergebnisse. Als Prüfungskommission müssen anwesend sein

-  die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit als erste Prüferin oder erster Prüfer und Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission,

-  eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer; dies kann die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer für die Masterarbeit sein,

-  eine sachkundige Beisitzerin oder ein sachkundiger Beisitzer, die oder der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern benannt wird. Die Beisitzerin oder der Beisitzer hält die wesentlichen Gegenstände der Diskussion in einem Protokoll fest.

(4)
Das Kolloquium dauert in der Regel 45 Minuten (mindestens 30 und höchstens 60 Minuten), davon soll der Bericht nicht mehr als 20 Minuten beanspruchen. Mindestens die Hälfte der vorgesehenen Gesamtdauer ist für die Diskussion des Vortragsinhalts vorzusehen. § 9 Absatz 9 gilt entsprechend.

(5)
Die Betreuerin oder der Betreuer der Masterarbeit leitet die Diskussion. Sie oder er kann Fragen zum Inhalt des Berichts und zu der im Bericht verwendeten Argumentation von allen Zuhörerinnen oder Zuhörern zulassen. Fragen der Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer haben dabei Vorrang.

(6)
Für die Bewertung gilt § 9 Absatz 8 Satz 2 und Satz 3. Das Kolloquium kann nur dann mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet werden, wenn höchstens ein Mit­glied der Prüfungskommission für „nicht ausreichend“ (5,0) stimmt.

(1)
Kandidatinnen oder Kandidaten können auf Antrag ohne Masterabschluss in den Promotionsstudiengang der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie wechseln. Voraussetzung ist der Abschluss des Bachelorstudiengangs mit einer Note von mindestens 1,5 sowie der Erwerb von mindestens 60 Leistungspunkten in Form von promotionsvorbereitenden Studien, die ebenfalls mindestens mit der Note 1,5 abgeschlossen werden müssen. Die Einzelheiten hierzu regelt die Promotionsordnung.

(2)
Die Kandidatin oder der Kandidat erhält ein Zeugnis, das kein Masterzeugnis ist, über die in diesem Studiengang erbrachten Leistungen, das den Vermerk enthält „Studiengang durch Aufnahme in den Promotionsstudiengang beendet“. Dieses Zeugnis trägt das Datum der Aufnahme in den Promotionsstudiengang. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein Wiedereintritt in diesen Studiengang unter Anerkennung der bis zur Aufnahme in den Promotionsstudiengang erbrachten Leistungen möglich. Im Promotionsstudiengang erbrachte Leistungen können auf die für den erfolgreichen Abschluss dieses Studienganges noch zu erbringenden Leistungen nach § 14 angerechnet werden, soweit sie mit einer Prüfung abgeschlossen wurden und nicht Bestandteil einer erfolgreich abgeschlossenen Promotion waren.

(1)
Die Kandidatin oder der Kandidat kann  vor dem Bestehen bzw. dem endgültigen Nichtbestehen in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen Prüfungsleistungen erbringen. Mit diesen Prüfungsleistungen können keine Leistungspunkte erworben werden.

(2)
Zusatzqualifikationen werden bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. Die Bewertung der Prüfungsleistungen wird auf Antrag der oder des Studierenden in das Transcript of Records aufgenommen.

(1)
Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Masterprüfung bestanden, so wird ihr oder ihm möglichst innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher und auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in englischer Sprache ausgestellt. In das Zeugnis sind die Gesamtnote der Masterprüfung, einschließlich des ECTS-Grades nach § 18 Absatz 10, das Thema und die Note der Masterarbeit, die Note des Kolloquiums, die Module und Modulnoten sowie die in den einzelnen Modulen erworbenen Leistungspunkte aufzunehmen.

(2)
Dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement beigefügt. Es beschreibt insbesondere die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen sowie die verleihende Hochschule. Das Diploma Supplement wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Des Weiteren wird dem Zeugnis eine Übersicht über die erbrachten Leistungen beigefügt (Transcript of Records).

(3)
Auf dem Transcript of Records werden auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten zusätzliche Leistungen ausgewiesen, die nicht in die Modul- und Gesamtnote eingegangen sind.

(4)
Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie zu versehen. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(5)
Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird auch vor Abschluss der Masterprüfung eine Bescheinigung über die bereits erbrachten Prüfungsleistungen (Notenbescheinigung) erstellt, die eine Aufstellung der erfolgreich absolvierten Module mit den erworbenen Leistungspunkten und Prüfungsleistungen und den Noten nach § 18 Absatz 1 enthält. Diese Bescheinigung kann höchstens einmal pro Semester beantragt werden.

(6)
Das Zeugnis und die Bescheinigungen werden auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in Absprache mit dem Prüfungsausschuss auch in englischer Sprache ausgestellt.

(1)
Der Kandidatin oder dem Kandidaten werden eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses in deutscher Sprache sowie eine englischsprachige Übersetzung ausgehändigt. In der Masterurkunde wird die Verleihung des Mastergrades gemäß § 3 beurkundet. Der Studiengang der Absolventin oder des Absolventen ist in der Masterurkunde anzugeben.

(2)
Die Masterurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie versehen.

III. Schlussbestimmungen

(1)
Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2)
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3)
Vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 und Absatz 2 ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben.

(4)
Bei einer Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zeugnisses ausgeschlossen.

(5)
Der Mastergrad wird aberkannt und die Urkunde ist einzuziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie.

(1)
Nach Bekanntgabe eines Klausurergebnisses wird eine Einsicht in die Klausur gewährt. Zeit und Ort der Einsichtnahme werden von der Prüferin oder dem Prüfer festgelegt und mit Bekanntgabe der Klausurergebnisse in geeigneter Form bekannt gegeben.

(2)
Die Einsicht in die weiteren schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sowie in die Protokolle der mündlichen Prüfungen wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag gewährt.

(3)
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(1)
Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die ab dem Win­ter­se­mes­ter 2015 / 2016 erstmalig in den Masterstudiengang Chemische Biologie eingeschrieben worden sind.

(2)
Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund veröffentlicht und tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie vom 8. September 2015 und des Rektorates der Technischen Universität Dortmund vom 13. August 2015.

Dortmund, den 17. September 2015

Die Rektorin
der Technischen Universität Dortmund
Universitätsprofessorin
Dr. Ursula Gather