Wintersemester 2016/2017
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung
für den Masterstudiengang Chemie
der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie
an der Technischen Universität Dortmund
vom 12.Mai 2017
Prüfungsordnung Master Chemie vom 12.05.2017
Aufgrund des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), hat die Technische Universität Dortmund die folgende Ordnung erlassen:
Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemie der Technischen Universität Dortmund vom 17. September 2015 (AM Nr. 24/2015, S. 130 ff.) wird wie folgt geändert:
1. In § 18 wird ein neuer Absatz 8 eingefügt:
(8)
Werden mehr Wahlpflichtmodule abgeschlossen als nach der entsprechenden Übersicht im Anhang gefordert, so sind unter Beachtung der nach dieser Prüfungsordnung festgelegten Mindesterfordernisse die Module mit den schlechtesten Noten für die Fachnoten sowie die Gesamtnote für die Masterprüfung nicht zu berücksichtigen. Bei gleichen Noten sind die später absolvierten Module nicht zu berücksichtigen. Eine andere Berücksichtigung ist auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten möglich.
2. In § 18 werden der bisherige Absatz 8 zu Absatz 9, der bisherige Absatz 9 zu Absatz 10, der bisherige Absatz 10 zu Absatz 11, der bisherige Absatz 11 zu Absatz 12.
3. § 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Die Kandidatin oder der Kandidat kann vor dem Bestehen bzw. endgültigen Nichtbestehen in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen Prüfungsleistungen erbringen. Ist die Masterprüfung bestanden und die Studierende oder der Studierende noch in den Masterstudiengang Chemie eingeschrieben, können weitere Prüfungsleistungen erbracht werden, die zu Modulen des Semesters gehören, in dem die letzte Prüfungsleistung zum Bestehen der Masterprüfung erbracht wurde. Mit diesen Prüfungsleistungen können keine Leistungspunkte erworben werden.
4. § 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Masterprüfung bestanden, so wird ihr oder ihm nach ihrer oder seiner Mitteilung über das Bestehen der Masterprüfung an die Zentrale Prüfungsverwaltung in der Regel innerhalb von 4 Wochen ein Zeugnis ausgestellt. In das Zeugnis sind die Gesamtnote der Masterprüfung, einschließlich des ECTS-Grades nach § 18 Absatz 11, das Thema und die Note der Masterarbeit, die Note des Kolloquiums, die Fachnoten der Prüfungsfächer gemäß § 17 Absatz 2 sowie die in den einzelnen Prüfungsfächern erworbenen Leistungspunkte aufzunehmen.
(1)
Diese Änderungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft.
(2)
Sie gilt für alle Studierenden, die in den Masterstudiengang Chemie eingeschrieben worden sind.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie vom 26. April 2017 sowie des Rektorates der Technischen Universität Dortmund vom 22. Februar 2017.
Dortmund, den 12. Mai 2017
Die Rektorin der Technischen Universität Dortmund
Universitätsprofessorin
Dr. Dr. h. c. Ursula Gather