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Win­ter­se­mes­ter 2021/2022

Prüfungsordnung
für den Bachelorstudiengang Chemie
der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie
an der Technischen Universität Dortmund
vom 04.11.2021

Prüfungsordnung Bachelor Chemie vom 04.11.2021

Aufgrund des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1209a), hat die Technische Universität Dortmund die folgende Ordnung erlassen:

I. Allgemeines

(1))
Diese Bachelorprüfungsordnung gilt für den Bachelorstudiengang „Chemie“ an der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie der Technischen Universität Dortmund. Sie regelt gemäß § 64 Absatz 1 Hochschulgesetz NRW (HG) die Strukturen des Bachelorstudiums.

(2)
In den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs sind die einzelnen Studienelemente, die Lehrinhalte und zu erwerbenden Kompetenzen dargestellt. Sie sind nicht Bestandteil dieser Prüfungsordnung. Sie werden durch den zuständigen Fakultätsrat beschlossen und sind dem Rektorat anzuzeigen.

(1)
Lehre und Studium in diesem Studiengang vermitteln den Studierenden auf wissenschaftlicher Grundlage und unter Berücksichtigung der Anforderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden, sodass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur Anwendung und kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.

(2)
Die Bachelorprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im Bachelorstudiengang Chemie. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat für einen Übergang in die Berufspraxis ausreichende Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, zur Lösung fachwissenschaftlicher Probleme die geeigneten Methoden auszuwählen und sachgerecht anzuwenden.

Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung in diesem Studiengang verleiht die Technische Universität Dortmund durch die Fakultät für Chemie und Chemische Biologie den akademischen Grad „Bachelor of Science” („B. Sc.").

(1)
Voraussetzung für den Zugang zum Bachelorstudiengang Chemie an der Technischen Universität Dortmund ist das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung oder einer sonstigen Qualifikation im Sinne des § 49 HG.

(2)
Ausreichende Englischsprachkenntnisse zur Bearbeitung wissenschaftlicher Literatur, zum Verstehen von wissenschaftlichen Präsentationen und zur Diskussion wissenschaftlicher Ergebnisse in englischer Sprache werden dringend empfohlen.

(1)
Das Studium ist auf der Basis eines Leistungspunktesystems aufgebaut, das mit dem European Credit Transfer System (ECTS) kompatibel ist.

(2)
Jedem Modul wird gemäß seinem Studienaufwand eine Anzahl von Leistungspunkten zugeordnet. Ein Leistungspunkt im Sinne dieser Prüfungsordnung entspricht einem ECTS-Punkt und wird für eine Leistung vergeben, die einen Arbeitsaufwand (workload) von etwa 25 bis 30 Stunden erfordert. Pro Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zu vergeben.

(3)
Leistungspunkte werden auf der Grundlage erfolgreich und vollständig absolvierter Module vergeben.

(1)
Die Regelstudienzeit beträgt, einschließlich der Anfertigung der Bachelorarbeit, sechs Semester (drei Jahre).

(2)
Das Studium gliedert sich in Module, die sich jeweils über höchstens zwei aufeinander folgende Semester erstrecken. Diese Module sind inhaltlich und zeitlich abgerundete, in sich geschlossene Studieneinheiten mit einem Umfang von in der Regel mindestens 4 Leistungspunkten.

(3)
Insgesamt umfasst das Bachelorstudium ca. 4.500 bis 5.400 studentische Arbeitsstunden, die 180 Leistungspunkten entsprechen und sich in Pflicht- und Wahlpflichtbereich aufteilen.

(4)
Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtbereich können auch in englischer Sprache angeboten werden. Die Entscheidung der Dozentin oder des Dozenten, eine Veranstaltung in englischer Sprache anzubieten, wird mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung in geeigneter Weise bekannt gegeben.

(5)
Das Studium kann nur im Win­ter­se­mes­ter aufgenommen werden.

(6)
In der Anlage dieser Prüfungsordnung sind die Struktur des Studiengangs sowie die Module, einschließlich der zu erwerbenden Leistungspunkte und Prüfungsarten (Modulprüfung oder Teilleistung), dargestellt.

Die Studierenden müssen in der Regel bis zum Ende der Vorlesungszeit des zweiten Semesters, spätestens jedoch bis zum Ende der Vorlesungszeit des dritten Semesters, eine Fachstudienberatung des von ihnen studierten Studiengangs besuchen. Aufgabe der Fachstudienberatung ist es, mit den Studierenden die Studiensituation zu erörtern und gemeinsam festzustellen, wie ein erfolgreicher Abschluss des Studiums unter weitgehender Einhaltung der Regelstudienzeit sichergestellt werden kann.

(1)
Die Praktika umfassen im Bachelorstudiengang 70 Leistungspunkte, die ca. 1.750 bis 2.100 studentischen Arbeitsstunden entsprechen. Der Pflichtbereich umfasst das Physikalische Praktikum (Modul MP1P), die Praktika Allgemeine und Anorganische Chemie 1 (Modul MAC1P) und 2 (Modul MAC2P), das Organisch-Chemische Praktikum (Modul MOC1P), die Physikalisch-Chemischen Praktika 1 (Modul MPC1P) und 2 (Modul MPC2P), das Praktikum Synthesen und Methoden (Modul MMAO1P) und das Praktikum Vertiefung auf dem Gebiet der Bachelorarbeit (Modul MVB). Der Wahlpflichtbereich umfasst zwei Vertiefungspraktika (Module MV1P und MV2P).

(2)
In Praktika werden Handfertigkeiten eingeübt und Methodenkenntnisse vermittelt. Sie dienen der Erfahrungsbildung durch Bearbeiten praktischer Aufgabenstellungen und fördern so die Einsicht in Sachzusammenhänge. Sie sollen darüber hinaus die für die sachgerechte Anlage und Ausführung eigener Experimente erforderlichen Fähigkeiten sowie die sorgfältige Beobachtung bei selbst durchgeführten Experimenten schulen.

(3)
Die Zugangsvoraussetzungen für die Praktika sind in der Modulübersicht im Anhang aufgeführt.

(4)
Das Praktikum wird durch das erfolgreiche Absolvieren der experimentellen Übungen und Versuche (z. B. Protokolle, Herstellen von Präparaten, Analysen und Versuche) abgeschlossen. 

(5)
Näheres regeln die Praktikumsrichtlinien der Fakultät.

(1)
Die Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiengangs Chemie können aus den in § 59 Absatz 2 Satz 1 HG genannten Gründen in der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer begrenzt werden. Bei den Praktika ist die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus organisatorischen und aus Sicherheitsgründen begrenzt.

(2)
Die Feststellung der Begrenzung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie einer Höchstzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für die jeweiligen Lehrveranstaltungen erfolgt durch den Fakultätsrat der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie und wird in geeigneter Weise bekannt gegeben.

(3)
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber die Aufnahmefähigkeit, regelt auf Antrag des oder der jeweiligen Lehrenden die Dekanin oder der Dekan oder ein oder eine von ihm oder ihr beauftragter Lehrender oder beauftragte Lehrende mit Beteiligung der Fakultätskommission für Lehre und Studium den Zugang. Dabei sind die Bewerberinnen oder Bewerber in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:

  1. Studierende, die im Rahmen des von ihnen gewählten Studiengangs nach ihrem Studienverlauf auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind.
    Darauf angewiesen sind zum einen Studierende, für die die Lehrveranstaltung laut den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs und dem Studienverlaufsplan in dem Fachsemester, in welchem die Lehrveranstaltung angeboten wird, vorgesehen ist, zum anderen Studierende, die sich im letzten Fachsemester ihres Studiums laut Regelstudienzeit oder in einem späteren Semester befinden und die Lehrveranstaltung benötigen, um ihr Studium in der Regelstudienzeit bzw. zeitnah abzuschließen.
  2. Studierende, die im Rahmen des von ihnen gewählten Studiengangs nach ihrem Studienverlauf auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt nicht angewiesen sind oder nach § 52 Absatz 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassene Studierende, die in dem von ihnen gewählten Studiengang nach ihrem Studienverlauf auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind.
  3. Studierende, die für diese Lehrveranstaltung als Zweithörerinnen oder Zweithörer gemäß § 52 Absatz 2 HG zugelassen sind.
  4. Andere Studierende der Technischen Universität Dortmund, sofern sie die Voraussetzungen für diese Lehrveranstaltung erbringen.

(4)
Ist innerhalb einer Gruppe eine Auswahl erforderlich, sind die Bewerber oder Bewerberinnen in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:

  1. Studierende mit länger andauernder oder ständiger Behinderung, chronischer Erkrankung oder mit Pflegeaufwand (Pflege im Haushalt lebender, überwiegend zu betreuender Kinder, Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder einer oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, soweit diese oder dieser pflegebedürftig ist).
  2.  Studierende, für die es zwingend erforderlich ist, in dem betreffenden Modul eine Lehrveranstaltung zu wiederholen.
  3. Nach Ausschöpfung der übrigen Kriterien wird durch das Los entschieden.

(5)
Das Vorliegen der mit den Kriterien zusammenhängenden Bedingungen nach Absatz 4 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 ist von den Bewerberinnen oder Bewerbern selbst im Laufe des Bewerbungsverfahrens innerhalb vorgegebener veröffentlichter Fristen gegenüber der Dekanin oder dem Dekan geltend zu machen.

(6)
Die Fakultät für Chemie und Chemische Biologie stellt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, dass in der Regel den unter Absatz 3 Nummer 1 genannten Studierenden durch die Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer insgesamt kein Zeitverlust oder höchstens ein Zeitverlust von einem Semester entsteht.

(1)
Module werden in der Regel mit nur einer Prüfung abgeschlossen. In besonders begründeten Fällen können auch mehrere Module mit einer gemeinsamen Prüfung abgeschlossen werden. Der Modulabschluss erfolgt durch eine benotete Modulprüfung. Ausnahmsweise kann ein Modul auch durch kumulativ erbrachte benotete Teilleistungen erfolgreich abgeschlossen werden. Teilleistungen werden im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen erbracht. Module der ersten beiden Semester können auch mit einer unbenoteten Modulprüfung oder unbenoteten Teilleistungen abgeschlossen werden. Die jeweiligen Prüfungsarten (Modulprüfung oder Teilleistungen) ergeben sich aus der Anlage dieser Prüfungsordnung.

(2)
Prüfungsleistungen werden studienbegleitend, insbesondere in Form von schriftlichen Klausuren, mündlichen Prüfungen bzw. elektronischen Prüfungen oder Prüfungen in elektronischer Kommunikation, testierten Praktikumsleistungen, schriftlichen Ausarbeitungen oder Vorträgen auf der Basis schriftlicher Ausarbeitungen, erbracht. Die jeweils verantwortlichen Prüferinnen oder Prüfer können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses andere geeignete Prüfungsformen festlegen.

(3)
Art, Form und Umfang der Modulprüfungen und Teilleistungen sind in den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs festgelegt oder werden von der Prüferin oder dem Prüfer spätestens zwei Wochen nach Beginn der Veranstaltung durch Aushang bekannt gegeben. Auf Antrag über den Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen für einen begrenzten Zeitraum von der ursprünglich in den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs vorgesehenen Erbringungsform abgewichen werden.

(4)
Die Zulassung zu den einzelnen Modulprüfungen erfordert, dass die in der Anlage zu dieser Prüfungsordnung als Voraussetzungen bezeichneten Prüfungen erfolgreich abgelegt sind.

(5)
Der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere dem erfolgreichen Abschluss anderer Module, abhängig gemacht werden. Für die Teil­nah­me an der Klausur zum Modul MPCa müssen die Studierenden zunächst an der Fachstudienberatung (gem. § 7) teilgenommen haben. Die Fachstudienberatung stellt eine Studienleistung dar. Die einzelnen Zugangsvoraussetzungen der Module ergeben sich aus den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs.

(6)
Die Bearbeitungszeit für eine Klausur beträgt mindestens 2, höchstens 4 Stunden. Die Klausurarbeiten werden unter Aufsicht durchgeführt und sind nicht öffentlich. Die jeweils zugelassenen Hilfsmittel werden von der Prüferin oder dem Prüfer zu Beginn des Anmeldezeitraums durch Aushang bekannt gegeben. Das Ergebnis der Klausur soll spätestens nach 6 Wochen bekannt gegeben werden, wobei die Anforderungen des Datenschutzes zu beachten sind.

(7)
Klausuren können ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Insbesondere bei Anwendung dieses Verfahrens ist darauf zu achten, dass die Prüfungsaufgaben auf die in den Modulen oder den entsprechenden Lehrveranstaltungen vermittelten Inhalte und erforderlichen Kenntnisse abgestellt sind und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Sie werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemeinsam erarbeitet. Bei der Aufstellung von Prüfungsfragen ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.

(8)
Mündliche Prüfungsleistungen sind von mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart mindestens einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers (§ 14), die oder der vor der Festsetzung der Note zu hören ist bzw. sind, abzunehmen. Darüber hinaus sind schriftliche oder mündliche Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, stets von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten.

(9)
Wird eine mündliche Prüfung vor einer Prüferin oder einem Prüfer abgelegt, hat dieser bzw. diese vor der Festsetzung der Note gemäß § 19 Absatz 1 die Beisitzerin oder den Beisitzer zu hören. Wird eine mündliche Prüfung vor zwei Prüferinnen oder Prüfern abgelegt, legt jede Prüferin oder jeder Prüfer eine Einzelnote für die mündliche Prüfungsleistung gemäß § 19 Absatz 1 fest. Die Noten der mündlichen Prüfungsleistung werden aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelnoten entsprechend § 19 Absatz 7 ermittelt.

(10)
Die Dauer mündlicher Prüfungen beträgt je Kandidatin oder Kandidat mindestens 20 Minuten und höchstens 45 Minuten. Mündliche Gruppenprüfungen finden mit höchstens 2 Studierenden statt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen mündlichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen, es sei denn, die oder der zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Im Falle einer Beeinflussung oder Störung der Prüfung können diese Personen von der Prüferin oder dem Prüfer als Zuhörerin bzw. Zuhörer ausgeschlossen werden.

(11)
Schriftliche Ausarbeitungen können aus einem Gesamtbericht oder mehreren Einzelberichten bestehen.

(12)
In Modulen, die mit einer Modulprüfung abschließen, können in den einzelnen Lehrveranstaltungen zusätzliche Studienleistungen verlangt werden. Dies können insbesondere sein: Referate, Hausarbeiten, testierte Praktikumsversuche, erfolgreiche Teil­nah­me an Übungen, mündliche oder schriftliche Leistungsüberprüfungen, Vorträge oder Protokolle. Studienleistungen können benotet oder mit „bestanden“ beziehungsweise „nicht bestanden“ bewertet werden. Voraussetzung für die Teil­nah­me an der Modulprüfung ist die erfolgreiche Erbringung aller in diesem Modul geforderten Studienleistungen. Eine Teil­nah­me an diesen Studienleistungen kann auch als freiwillig angegeben werden.

(13)
Die Anforderungen einer Studienleistung liegen in Form und Inhalt deutlich unterhalb der Anforderungen einer Modulprüfung oder Teilleistung. Soweit die Form, in der eine Studienleistung für ein Modul zu erbringen ist, nicht in den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs definiert ist, wird sie von der oder dem Lehrenden spätestens zwei Wochen nach Beginn der Veranstaltung bekannt gemacht.

(14)
Die Pflicht zur regelmäßigen Anwesenheit kann bei Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, deren Lernziel nicht ohne die aktive Beteiligung der Studierenden erreicht werden kann. Bei der Regelung von Anwesenheitspflichten ist das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Über die Anwesenheitspflicht wird entweder auf der Grundlage eines diesbezüglichen Votums des Studienbeirates oder auf der Grundlage einer Zwei-Drittel Mehrheit des Fakultätsrates entschieden. Die Anwesenheitspflicht ist in der Modulbeschreibung im Modulhandbuch auszuweisen. Die genaue Ausgestaltung der Anwesenheitspflicht wird den Studierenden in geeigneter Form zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben.

(15)
Sowohl schriftliche als auch mündliche Prüfungsleistungen können im Einvernehmen zwischen Prüferin oder Prüfer und Kandidatin oder Kandidat auch in englischer Sprache erbracht werden.

(16)
Sofern ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren sichergestellt ist, kann der Prüfungsausschuss zur Förderung der Internationalität auf vorherigen Antrag und mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers Ausnahmen im Prüfungsverfahren hinsichtlich Art, Ort und Zeitpunkt der Prüfung bewilligen, wenn zum vorgesehenen Prüfungszeitpunkt ein begründeter studienfördernder Auslandsaufenthalt angestrebt wird und die Teil­nah­me am regulären Prüfungsverfahren unzumutbar ist.

(1)
Macht die oder der Studierende durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung oder chronischer Erkrankung nicht in der Lage ist, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form, Dauer oder Frist zu erbringen, so legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, in welcher anderen Form, Dauer oder Frist die Prüfungsleistung erbracht wird. Dies gilt auch für den Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung. Weiterhin können Abweichungen im Hinblick auf die Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen sowie auf die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen vorgesehen werden. Er soll sich bei Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken. Bei Zweifeln wird die zuständige Person oder Stelle für Fragen zu Belangen behinderter Studierender (z. B. Bereich „Behinderung und Studium“ innerhalb des Zentrums für Hochschulbildung an der Technischen Universität Dortmund) beteiligt.

(2)
Der Nachteilsausgleich wird auf Antrag an den Prüfungsausschuss einzelfallbezogen gewährt und ist bei der Zentralen Prüfungsverwaltung einzureichen.

Es gelten die gesetzlichen Mutterschutzfristen sowie die entsprechenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, vgl. § 64 Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 2a HG NRW.

(1)
Zu jeder Prüfung ist eine Anmeldung bis spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der jeweiligen Prüfung erforderlich. Der Anmeldezeitraum muss mindestens zwei Wochen betragen. Eine Abmeldung ohne Angabe von Gründen ist bei mündlichen Prüfungen bis zu einer Woche vor dem Beginn der jeweiligen Prüfung, bei schriftlichen Prüfungen bis zu einem Tag vor dem Beginn der jeweiligen Prüfung möglich. Die oder der Studierende gilt dann als nicht zu der Prüfung angemeldet.

(2)
Die Abschlussprüfung für ein Modul soll in dem Semester durchgeführt werden, in dem die letzte, zu diesem Modul gehörende Lehrveranstaltung stattfindet. Ein zweiter Prüfungstermin soll in der Regel spätestens im darauffolgenden Semester angeboten werden. Der zweite Prüfungstermin dient insbesondere dazu, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der die Prüfung des ersten Termins nicht bestanden hat, an der Prüfung des zweiten Termins teilnehmen kann. Die Prüfungstermine werden vom Prüfungsausschuss bestätigt und spätestens vier Wochen vor dem Ende der Vorlesungszeit in geeigneter Form bekannt gegeben.

(3)
Für Module, deren Lehrveranstaltungen mit im Wesentlichen gleichen fachlichen Lehrinhalten in jährlichem Turnus abgehalten werden (z. B. Module des Pflichtbereichs), sind die jeweils zugehörigen Prüfungen nach Absatz 2 zugleich Wiederholungstermine für Kandidatinnen oder Kandidaten, die die Prüfungen für dieses Modul bei den ersten beiden Terminen nicht bestanden oder nicht wahrgenommen haben.

(4)
Für Module, deren Lehrveranstaltungen nicht mit fachlich gleichen Lehrinhalten in jährlichem Turnus abgehalten werden (z. B. Module aus dem Wahlpflichtbereich), wird ein zweiter Wiederholungstermin angeboten. Ein Anspruch auf weitere Wiederholungstermine besteht nicht.

(5)
Prüfungsverfahren berücksichtigen Ausfallzeiten durch die Pflege im Haushalt lebender, überwiegend zu betreuender Kinder, durch die Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder einer oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, soweit diese oder dieser pflegebedürftig ist.

(1)
Die Modulprüfungen und die einzelnen Teilleistungen können, wenn sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, zweimal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen einer Teilleistung ist nur diese zu wiederholen. Wiederholungsprüfungen müssen aus Gründen der Her­stel­lung einer Vergleichbarkeit und Prüfungsgerechtigkeit in der Form durchgeführt werden, in der bereits der Erstversuch der Prüfung stattgefunden hat. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2)
Hat die oder der Studierende den Erst- und Zweitversuch zu der Modulprüfung Mathematik für Chemiestudierende 1 im ersten Semester und den Drittversuch der Modulprüfung Mathematik für Chemiestudierende 1 im dritten Semester jeweils zum ersten angebotenen Prüfungstermin unternommen und diese Prüfungen nicht bestanden, erhält die oder der Studierende zum nächsten angebotenen Prüfungstermin einen zusätzlichen Wiederholungsversuch der Modulprüfung Mathematik für Chemiestudierende 1. Hat die oder der Studierende den Erst- und Zweitversuch zu der Modulprüfung Mathematik für Chemiestudierende 2 im zweiten Semester und den Drittversuch der Modulprüfung Mathematik für Chemiestudierende 2 im vierten Semester jeweils zum ersten angebotenen Prüfungstermin unternommen und diese Prüfungen nicht bestanden, erhält die oder der Studierende zum nächsten angebotenen Prüfungstermin einen zusätzlichen Wiederholungsversuch der Modulprüfung Mathematik für Chemiestudierende 2. Satz 1 bzw. Satz 2 gilt nicht, wenn eine der Prüfungen wegen Täuschung oder aus sonstigen Gründen nach § 16 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde.

(3)
Das endgültige Nichtbestehen von Wahlpflichtmodulen kann durch andere erfolgreich absolvierte Wahlpflichtmodule ausgeglichen werden.

(4)
Falls die zweite Wiederholung einer Prüfung in schriftlicher Form erfolgt, hat die oder der Studierende sich vor der Festsetzung der Note „nicht ausreichend“ (5,0) einer mündlichen Ergänzungsprüfung zu unterziehen. § 11 Absatz 1 findet keine Anwendung. Bei von der Fakultät für Mathematik durchgeführten Prüfungen findet keine mündliche Ergänzungsprüfung statt. Für die Abnahme der mündlichen Ergänzungsprüfung gelten § 10 Absatz 8 und Absatz 10 und § 19 entsprechend. Aufgrund der mündlichen Ergänzungsprüfung wird die Note „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) festgesetzt. Die mündliche Ergänzungsprüfung hat innerhalb von 12 Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erfolgen. Das Gesamtergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten und der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Ergänzungsprüfung bekannt zu geben. Insgesamt können im Bachelorstudiengang Chemie maximal drei mündliche Ergänzungsprüfungen absolviert werden. Die mündliche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn die Note „nicht ausreichend“ (5,0) auf Grund eines Täuschungsversuchs, eines Versäumnisses oder eines Rücktritts ohne triftige Gründe gemäß § 16 festgesetzt wurde.

(5)
Abweichend von Absatz 1 kann die Bachelorarbeit nur als Ganzes und dann nur einmal mit neuem Thema und anderen Prüferinnen oder Prüfern wiederholt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei der Wiederholung ist die Rückgabe des Themas gemäß § 20 Absatz 4 nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung der nicht erfolgreichen Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(6)
Nicht erfolgreich absolvierte Prüfungen sollen spätestens im zweiten auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semester wiederholt werden. Bei Modulen, auf die § 11 Absatz 4 zutrifft, ist nach Verstreichen der letzten Wiederholungsmöglichkeit gemäß § 11 Absatz 4 das Modul insgesamt zu wiederholen. Die Anzahl zulässiger Wiederholungen nach Absatz 1 wird hierdurch nicht erhöht.

(7)
Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche 180 Leistungspunkte aus den studienbegleitenden Prüfungen und für die Bachelorarbeit erworben wurden.

(8)
Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn
a) die Bachelorarbeit nach Wiederholung wiederum nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt oder
b) eines der im Anhang genannten Pflichtmodule endgültig nicht bestanden wurde oder
c) die Kandidatin oder der Kandidat nicht mehr die erforderliche Mindestanzahl von Leistungspunkten erwerben kann.

(9)Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt eine Prüfung als endgültig nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Auf Antrag wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungen ausgestellt; aufgenommen wird der Zusatz, dass diese Bescheinigung nicht für die Vorlage an einer anderen Hochschule gilt.

(1)
Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät für Chemie und Chemische Biologie einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der Dekanin oder dem Dekan als der oder dem Vorsitzenden, drei weiteren hauptamtlich an der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie tätigen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, darunter die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mit­ar­bei­ter und zwei Studierenden der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie, die für diesen Bachelorstudiengang oder einen anderen Studiengang der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie der Technischen Universität Dortmund mit fachlich mindestens gleichwertigem Abschluss eingeschrieben sind. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und die weiteren nichtstudentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach Gruppen getrennt für zwei Jahre, die studentischen Mitglieder für ein Jahr vom Fakultätsrat gewählt. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden vom Fakultätsrat Vertreterinnen oder Vertreter gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist von der Dekanin oder dem Dekan bekannt zu geben. Wird die Wahl des Prüfungsausschusses oder einzelner Mitglieder nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse und Amtshandlungen.

(2)
Die Dekanin oder der Dekan kann für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit den Vorsitz in diesem Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat auf die Prodekanin oder den Prodekan für Studium und Lehre oder auf eine andere Hochschullehrerin oder einen anderen Hoch­schul­leh­rer der Fakultät übertragen.

(3)
Der Prüfungsausschuss sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen und achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus berichtet der Prüfungsausschuss dem Fakultätsrat regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Ent­wick­lung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienpläne. Der Prüfungsausschuss kann die folgenden Aufgaben auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen: Anerkennungsfragen, Eilentscheidungen, Beschwerden, Prüferbestellung. Entscheidungen über Widersprüche und die Berichtspflicht gegenüber dem Fakultätsrat können nicht auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden.

(4)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch­schul­leh­rer noch mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken an pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung von Leistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern und Beisitzerinnen oder Beisitzern, nicht mit.

(5)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6)
Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7)
Der Prüfungsausschuss bedient sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Verwaltungshilfe der Zentralen Prüfungsverwaltung der Technischen Universität Dortmund.

(1)
Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen oder Prüfer sowie die Beisitzerinnen oder Beisitzer gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. Zu Prüferinnen oder Prüfern dürfen an der Hochschule Lehrende sowie weitere prüfungsberechtigte Personen im Sinne des § 65 Absatz 1 HG bestellt werden, die in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine selbstständige Lehrtätigkeit in dem Prüfungsfach an der Technischen Universität Dortmund ausgeübt haben. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat.  

(2)
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3)
Für die Bachelorarbeit kann die Kandidatin oder der Kandidat die beiden Prüferinnen oder Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge der Kandidatin oder des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht ge­nom­men werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

(4)
Der Kandidatin oder dem Kandidaten sollen die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden.

Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen und die Einstufung in höhere Fachsemester findet die jeweils gültige Ordnung über die Anerkennung von Prüfungsleistungen für alle Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Universität Dortmund Anwendung.

(1)
Eine Prüfung gilt als mit „nicht ausreichend” (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund entweder zu einem Prüfungstermin nicht erscheint, nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht fristgerecht einreicht.

(2)
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten oder eines von der Kandidatin oder dem Kandidaten überwiegend zu betreuenden Kindes ist die Vorlage eines deutschsprachigen ärztlichen Attestes erforderlich. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten muss das ärztliche Attest die Prüfungsunfähigkeit belegen. Bei dem nachträglichen Rücktritt von einer abgelegten Prüfung muss aus dem ärztlichen Attest hervorgehen, dass die bei der Prüfung gegebene Leistungsbeeinträchtigung für die Studierende oder den Studierenden aus gesundheitlichen Gründen nicht erkennbar war und vernünftigerweise kein Anlass bestand, die Leistungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis nicht an, wird dies der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

(3)
Wird eine Prüfungsleistung durch Täuschung (z. B. Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Übernahme von Textpassagen ohne Wiedergabe als Zitat, Abschreiben etc.) beeinflusst, gilt die betreffende Prüfung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet. Dies gilt ebenfalls für den Versuch der Täuschung. Wird während einer Prüfung ein Täuschungsversuch oder eine Täuschung im Sinne von Satz 1 durch die Aufsichtsführende oder den Aufsichtsführenden festgestellt, protokolliert diese oder dieser den Täuschungsversuch bzw. die Täuschung. Die Entscheidung, ob ein Täuschungsversuch oder eine Täuschungshandlung vorliegt und damit die Prüfung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet gilt, trifft die jeweilige Prüferin oder der jeweilige Prüfer. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach Ermahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet. Die jeweiligen Gründe für die Entscheidung sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen von Täuschung oder Störung kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4)
Der Prüfungsausschuss kann von der Kandidatin und dem Kandidaten bei Modulprüfungen oder Teilleistungen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass sie bzw. er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit einen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie wörtliche und sinngemäße Zitate kenntlich gemacht hat. § 20 Absatz 9 bleibt unberührt.

(5)
Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

II. Bachelorprüfung

(1)
Mit der Einschreibung in den Studiengang oder der Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer gemäß § 52 Absatz 2 HG gilt eine Studierende oder ein Studierender als zu den Prüfungen des Bachelorstudiengangs Chemie zugelassen, es sei denn, die Einschreibung bzw. Zulassung ist gemäß Absatz 2 zu versagen.

(2)
Die Einschreibung bzw. Zulassung ist zu versagen, wenn

  1. die Kandidatin oder der Kandidat eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in dem Bachelorstudiengang Chemie an der Technischen Universität Dortmund    oder in einem anderen Studiengang, der zu diesem Studiengang eine erhebliche inhaltliche Nähe aufweist, endgültig nicht bestanden hat oder
  2. der Kandidatin oder dem Kandidaten nach erbrachter Prüfungsleistung in einem der vorgenannten Studiengänge aufgrund einer anschließenden Anfechtung des Prüfungsbescheides eine bestands- und rechtskräftige Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen noch nicht vorliegt.

(1)
Die Bachelorprüfung setzt sich zusammen aus 139 Leistungspunkten für Prüfungen in den Pflichtmodulen dieses Studiengangs, aus 26 Leistungspunkten für Prüfungen in den Wahlpflichtmodulen und aus 15 Leistungspunkten für die erfolgreich durchgeführte Bachelorarbeit (12 Leistungspunkte) einschließlich der abschließenden Disputation (3 Leistungspunkte).

(2)
Prüfungsfächer im Sinne dieser Ordnung sind für den Pflicht- und Wahlpflichtanteil des Studiengangs:

  1. Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie (zugeordnete Module: MACa, MACb, MACc)
  2. Organische Chemie (zugeordnete Module: MOCa, MOCb, MOCc, MBCa)
  3. Physikalische Chemie (zugeordnete Module: MPCa, MPCb, M-PCc)
  4. Synthesen und Methoden (zugeordnete Module: MMAO, MMAO1P)
  5. An­ge­wand­te Analytische Chemie (zugeordnetes Modul: MAAC)
  6. Statistische Methoden (zugeordnetes Modul: MSM)
  7. Physik (zugeordnete Module: MPa, MPb, MP1P)
  8. Mathematik (zugeordnete Module: MMa, MMb)
  9. Wahlpflichtbereich (zugeordnete Module: MWVa, MWVb, MWVF, MV1P, MV2P)
  10. Bachelorarbeit und Disputation

Die Module MTO, MMa und MMb werden nicht benotet und die Praktika MAC1P, MAC2P, MOC1P, MPC1P, MPC2P und MVB werden ohne Prüfung abgeschlossen. Sie zählen somit nicht zu den Prüfungsfächern, welche in die Gesamtnote eingehen.

(3)
Die Zuordnung der Leistungspunkte zu den Modulen sowie die Zuordnung der Lehrveranstaltungen

(1)
Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen und die Bachelorarbeit werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Erniedrigung oder Erhöhung einzelner Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7 oder 4,3 oder 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2)
In Absprache mit dem Prüfungsausschuss können bei Prüfungsleistungen, die nicht in der Gesamtnote berücksichtigt werden, die Prüfungsleistungen entweder nach dem Notenmaßstab gemäß Absatz 1 oder nach folgendem vereinfachten Maßstab bewertet werden:

bestanden               =            eine Leistung, die mindestens den Anforderungen genügt
nicht bestanden   =            eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(3)
Die dem jeweiligen Modul zugeordnete Zahl von Leistungspunkten wird erworben, wenn das Modul mit mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet worden ist.

(4)
Eine Klausur, welche ausschließlich im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt wurde, gilt als bestanden, wenn

a) 50 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl erreicht worden ist oder
b) die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 20 % die durchschnittliche Prüfungsleistung der Kandidatinnen und Kandidaten unterschreitet, die an der Prüfung teilgenommen haben.

(5)
Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Mindestpunktzahl gemäß Absatz 4 erreicht und damit die Prüfung bestanden, so lautet die Note wie folgt:

1 = sehr gut, falls sie bzw. er mindestens 75 %
2 = gut, falls sie bzw. er mindestens 50 % aber weniger als 75 %
3 = befriedigend, falls sie bzw. er mindestens 25 % aber weniger als 50 %
4 = ausreichend, falls sie bzw. er keine oder weniger als 25 %

der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden zu erreichenden Punkte erreicht hat.

(6)
Wird eine Klausur nur teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, so werden die Aufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 bewertet. Die übrigen Aufgaben werden nach dem für sie üblichen Verfahren beurteilt. Aus beiden Bewertungen wird die Note der Klausur ermittelt, wobei die Anteile der jeweils zu erreichenden Gesamtpunktzahlen berücksichtigt werden. Absatz 7 gilt entsprechend.

(7)
Wird ein Modul durch eine Modulprüfung abgeschlossen, so ist diese Note gleichzeitig die Modulnote. Bei Teilleistungen errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der mit den entsprechenden Leistungspunkten gewichteten, nicht gerundeten Noten der im Rahmen des Moduls abgelegten Teilleistungen. Auf Antrag des oder der Studierenden können bei der Festsetzung der Modulnote darüber hinaus bis zu drei freiwillige semesterbegleitende Studienleistungen berücksichtigt werden, wenn die Modulprüfung oder die Teilleistungen mit mindestens ausreichenden Leistungen bestanden wurden. Die Modulnote berechnet sich dann zu mindestens 75 % aus der Note der Modulprüfung bzw. aus dem arithmetischen Mittel der Teilleistungen und bis zu 25 % aus dem arithmetischen Mittel der Noten von den bis zu drei freiwilligen semesterbegleitenden Studienleistungen. Die Modulnoten lauten dann in Worten bei einem Mittelwert:

bis 1,5              = sehr gut
1,6 bis 2,5      = gut
2,6 bis 3,5      = befriedigend
3,6 bis 4,0      = ausreichend
ab 4,1               = nicht ausreichend.

Bei der Bildung der Modulnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen.

(8)
Die Fachnoten in den Prüfungsfächern errechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der zugehörigen Module, die jeweils mit der Anzahl der ihnen zugeordneten Leistungspunkte gewichtet werden. Absatz 7 gilt entsprechend.

(9)
Die Gesamtnote für die Bachelorprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der gemäß Absatz 7 gebildeten, nicht gerundeten Noten aller benoteten Module (einschließlich der Bachelorarbeit und der Disputation), wobei die einzelnen Noten mit der jeweiligen Zahl der zu diesem Modul gehörenden Leistungspunkte gewichtet werden. Absatz 7 gilt entsprechend.

(10)
Wurde die Bachelorprüfung innerhalb von sechs Semester bestanden, kann die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der letzten Prüfungsnote über den Prüfungsausschuss beantragen, dass ein­zel­ne Veranstaltungen, die nach dem Studienverlaufsplan in Anlage 2 dem ersten Semester oder den ersten beiden Semestern zugeordnet werden, im Umfang von bis zu insgesamt 20 Leistungspunkten aus der Gesamtnote für die Bachelorprüfung herausgestrichen werden. Hierzu bedarf es einer expliziten Nennung der zu streichenden Veranstaltungen. Der Antrag ist unwiderruflich.

(11)
Die Gesamtnote wird zugleich in Form eines Grades nach dem European Credit Transfer System (ECTS) ausgewiesen. Darüber hinaus können ECTS-Grade für alle benoteten Prüfungsleistungen ausgewiesen werden. Hierzu ist ein entsprechender Beschluss des Prüfungsausschusses erforderlich. Die Grade nach ECTS werden wie folgt ausgewiesen:

A = in der Regel die besten ca. 10 % der erfolgreichen Studierenden;
B = in der Regel die nächsten ca. 25 % der erfolgreichen Studierenden;
C = in der Regel die nächsten ca. 30 % der erfolgreichen Studierenden;
D = in der Regel die nächsten ca. 25 % der erfolgreichen Studierenden;
E = in der Regel die nächsten ca. 10 % der erfolgreichen Studierenden.

(12)
Die Bildung der ECTS-Grade erfolgt grundsätzlich durch einen Vergleich der Kohorten der letzten sechs Semester. Ist diese Gruppe kleiner als 50 Personen, so ist die Bezugsgruppe aus den letzten 10 Semestern zu ermitteln. Das aktuelle Semester soll bei der Bildung der ECTS-Grade grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Solange keine statistischen Daten zur Berechnung einer relativen Bewertung zur Verfügung stehen, werden keine ECTS-Grade ausgewiesen. Aus Gründen der rechtssicheren Vergabe kann durch Beschluss des Prüfungsausschusses auf die Ausweisung von ECTS-Graden verzichtet werden. Entsprechende Hinweise erscheinen im Abschlussdokument. Bei der Zusammensetzung der Vergleichsgruppe ist nach dem Abschluss und dem Studiengang zu differenzieren. Darüber hinaus kann in sachlich begründeten Fällen eine andere Zusammensetzung der Vergleichsgruppe erfolgen. Hierzu ist ein entsprechender Beschluss des Prüfungsausschusses erforderlich.

(1)
Die Bachelorarbeit ist zusammen mit der anschließenden Disputation Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung in diesem Studiengang. Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, eine im Umfang angemessene experimentelle oder theoretische Aufgabe aus dem Gebiet der Chemie in einer vorgegebenen Frist zu strukturieren, auf der Grundlage bekannter Verfahren unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten selbstständig zu bearbeiten und sachgerecht schriftlich darzustellen.

(2)
Die Bachelorarbeit kann von jeder Prüferin oder jedem Prüfer (§ 14), die oder der die Voraussetzungen nach § 65 Absatz 1 HG erfüllt und die oder der hauptamtlich an der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie der Technischen Universität Dortmund mit Ausnahme der Lehrbereiche Didaktik der Chemie und Didaktik der Biologie, tätig ist, betreut werden. Die Bachelorarbeit kann auch durch jede Prüferin oder jeden Prüfer (§ 14) betreut werden, die oder der die Voraussetzungen des § 65 Absatz 1 HG erfüllt und regelmäßig im Pflicht- und/oder Wahlpflichtteil dieses Studiengangs Lehrveranstaltungen durchführt und durch Beschluss des Prüfungsausschusses mit den in Satz 1 genannten Prüferinnen oder Prüfern gleichgestellt ist.

(3)
Die Ausgabe der Bachelorarbeit erfolgt auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorarbeit ist der erfolgreiche Abschluss aller Module, die nach dem Studienplan bis zum Ende des fünften Fachsemesters abgeschlossen werden. Dabei dürfen zwei Leistungsnachweise, einer des 5. Semesters und einer des 3. bis 5. Semesters noch fehlen. Praktika, die nach dem Studienplan im 1. bis 5. Semester stattfinden, müssen abgeschlossen sein. Der Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist dem Antrag beizufügen. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Zugleich wird der Termin für die Abgabe der Bachelorarbeit festgesetzt. Die Kandidatin oder der Kandidat kann in dem Antrag bezüglich der Betreuerin oder des Betreuers und des Themas Vorschläge machen. Verzichtet die Kandidatin oder der Kandidat auf das Vorschlagsrecht, so vermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Thema und eine Betreuerin oder einen Betreuer für die Bachelorarbeit.

(4)
Das Thema der Bachelorarbeit kann nur einmal und nur innerhalb von vier Wochen ab der Ausgabe zurückgegeben werden; die Bachelorarbeit gilt dann als nicht begonnen.

(5)
Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt zehn Wochen. Sie beginnt mit der Ausgabe des Themas und endet mit dem durch den Prüfungsausschuss festgesetzten Abgabetermin. Erfolgt die Ausgabe der Bachelorarbeit innerhalb der ersten sechs Wochen des 6. Fachsemesters, beträgt die Bearbeitungszeit 12 Wochen. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bachelorarbeit innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden kann.

(6)
Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Bearbeitungszeit ausnahmsweise einmalig um höchstens vier Wochen verlängern, wenn die für die Verlängerung angeführten Gründe nicht durch die Kandidatin oder den Kandidaten zu vertreten sind. Der Antrag ist spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Bearbeitungszeit an den Prüfungsausschuss zu stellen. Im Falle von Krankheit kann die Frist zur Abgabe um maximal die Hälfte der Bearbeitungszeit verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich. Die Verlängerung entspricht der Krankheitszeit. Überschreitet die Krankheitsdauer die Hälfte der Bearbeitungszeit, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ein neues Thema ohne Anerkennung eines Prüfungsversuchs gestellt.

(7)
Der Umfang der Bachelorarbeit soll in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht übersteigen.

(8)
Die Bachelorarbeit ist stets eigenständig als Einzelarbeit zu verfassen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das Thema der Bachelorarbeit innerhalb einer Gruppe bearbeitet wird. Hierbei muss sichergestellt sein, dass der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des Einzelnen nach objektiven Kriterien deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. Der unter Absatz 7 genannte Umfang der Seitenzahlen muss über die Anforderungen einer Einzelarbeit angemessen hinausgehen.

(9)
Bei der Abgabe der Bachelorarbeit versichert die Kandidatin oder der Kandidat an Eides statt, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie wörtliche und sinngemäße Zitate unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht hat. In das Quellenverzeichnis sind auch unveröffentlichte Beiträge aufzunehmen. Für die eidesstattliche Versicherung ist ein einheitlicher Vordruck der Zentralen Prüfungsverwaltung zu verwenden und bei der Abgabe der Bachelorarbeit als fester Bestandteil der Bachelorarbeit unterschrieben einzubinden bzw. entsprechend des digitalen Abgabeverfahrens gemäß § 22 Absatz 1 zusammen mit der Bachelorarbeit als eine Datei hochzuladen.

(1)
Für die Abgabe der Bachelorarbeit gelten die Bestimmungen der Ordnung zur Abgabe von Abschlussarbeiten (Bachelor/Master) der Technischen Universität Dortmund in der jeweils geltenden Fassung. Sofern das Hochladen von einzelnen Abschlussarbeiten beziehungsweise von Teilen der Abschlussarbeiten aus fachlichen Gründen nicht tauglich ist und/oder sofern eine vertragliche Vereinbarung mit Dritten besteht, die eine Veröffentlichung von Abschlussarbeiten oder von Teilen von Abschlussarbeiten ausschließt, findet durch Entscheidung des Prüfungsausschusses das bisherige analoge Verfahren zur Abgabe von Abschlussarbeiten gemäß Absatz 2 Anwendung.

(2)
Beim analogen Verfahren ist die Bachelorarbeit fristgerecht zum festgesetzten Abgabetermin bei der Zentralen Prüfungsverwaltung der Technischen Universität Dortmund in dreifacher gebundener Ausfertigung und zusätzlich in einer für ein Softwareprodukt zur Plagiatserkennung verwendbaren elektronischen Fassung einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei Postanlieferung gilt das Datum des Poststempels. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(3)
Die Bachelorarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Erste Prüferin oder erster Prüfer ist in der Regel die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit (Erstgutachterin oder Erstgutachter). Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer (Zweitgutachterin oder Zweitgutachter) wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Ausgabe des Themas bestimmt. Sofern zwingende Gründe dies erfordern, kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall abweichend von § 14 Absatz 1 auch Hochschullehrerinnen oder Hoch­schul­leh­rer oder Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten anderer Hochschulen als zweite Prüferin oder zweiten Prüfer zulassen. Mindestens eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer muss hauptamtlich an der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie der Technischen Universität Dortmund tätig sein.

(4)
Die ein­zel­ne Bewertung ist entsprechend § 19 Absatz 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Bachelorarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden einzelnen Bewertungen gebildet, sofern deren Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder bewertet nur eine Prüferin oder ein Prüfer die Bachelorarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0), so wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer zur Bewertung der Bachelorarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Bachelorarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Bachelorarbeit kann jedoch nur dann mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. § 19 Absatz 7 gilt entsprechend.

(5)
Die Bewertung der Bachelorarbeit ist der Kandidatin oder dem Kandidaten in der Regel spätestens 4 Wochen nach der Abgabe mitzuteilen.

(1)
Die Disputation soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, ein selbst durchgeführtes Projekt im Zusammenhang mündlich darzustellen, die gewählte Vorgehensweise zu begründen und in einem erweiterten fachlichen Rahmen zu verteidigen.

(2)
Der Termin der Disputation soll nicht später als 4 Wochen nach dem Abgabetermin der Bachelorarbeit liegen.

(3)
In der Disputation berichtet die Kandidatin oder der Kandidat fakultätsöffentlich über das von ihr oder ihm in der Bachelorarbeit durchgeführte Projekt und die dabei erhaltenen Ergebnisse. Als Prüfungskommission müssen anwesend sein

  • die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit als erste Prüferin oder erster Prüfer und Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission,
  • eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer; dies kann die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer für die Bachelorarbeit sein,
  • eine sachkundige Beisitzerin oder ein sachkundiger Beisitzer, die oder der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern benannt wird. Die Beisitzerin oder der Beisitzer hält die wesentlichen Gegenstände der Diskussion in einem Protokoll fest.

(4)
Die Disputation soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten dauern, davon soll der Bericht nicht mehr als 20 Minuten beanspruchen. Mindestens die Hälfte der vorgesehenen Gesamtdauer ist für die Diskussion des Vortragsinhalts vorzusehen.

(5)
Die Betreuerin oder der Betreuer der Bachelorarbeit leitet die Diskussion. Sie oder er kann Fragen zum Inhalt des Berichts und zu der im Bericht verwendeten Argumentation von allen Zuhörerinnen oder Zuhörern zulassen. Fragen der Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer haben dabei Vorrang.

(6)
Für die Bewertung gilt § 10 Absatz 9 Satz 2 und Satz 3. Die Disputation kann nur dann mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet werden, wenn höchstens ein Mit­glied der Prüfungskommission für „nicht ausreichend“ (5,0) stimmt.

(1)
Die Kandidatin oder der Kandidat kann vor dem Bestehen bzw. dem endgültigen Nichtbestehen in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen Prüfungsleistungen erbringen. Mit diesen Prüfungsleistungen können keine Leistungspunkte erworben werden.

(2)
Zusatzqualifikationen werden bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. Die Bewertung der Prüfungsleistungen wird auf Antrag der oder des Studierenden in das Transcript of Records aufgenommen.

(1)
Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Bachelorprüfung bestanden, so wird ihr oder ihm nach ihrer oder seiner Mitteilung über das Bestehen der Bachelorprüfung an die Zentrale Prüfungsverwaltung in der Regel innerhalb von 4 Wochen ein Zeugnis ausgestellt. In das Zeugnis sind die Gesamtnote der Bachelorprüfung einschließlich des ECTS-Grades nach § 19 Absatz 11, die Bezeichnung der Prüfungsfächer (§ 18) und die zugehörigen Fachnoten, das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Note der Disputation, die Module und Modulnoten sowie die in den einzelnen Modulen erworbenen Leistungspunkte aufzunehmen.

(2)
Dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement beigefügt. Es beschreibt insbesondere die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen sowie die verleihende Hochschule. Das Diploma Supplement wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Des Weiteren wird dem Zeugnis eine Übersicht über die erbrachten Leistungen beigefügt (Transcript of Records).

(3)
Auf dem Transcript of Records werden auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten zusätzliche Leistungen ausgewiesen, die nicht in die Modul- und Gesamtnote eingegangen sind. Darüber hinaus können im Rahmen des Studiums absolvierte freiwillige Praktika, die auf Antrag über den Prüfungsausschuss genehmigt wurden und die einen inhaltlichen und fachlichen Zusammenhang zu dem gewählten Studiengang aufweisen, mit aufgenommen werden.

(4)
Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie zu versehen. Es trägt das Datum, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(5)
Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird auch vor Abschluss der Bachelorprüfung eine Bescheinigung über die bereits erbrachten Prüfungsleistungen (Notenbescheinigung) erstellt, die eine Aufstellung der erfolgreich absolvierten Module mit den erworbenen Leistungspunkten und Prüfungsleistungen und den Noten nach § 19 Absatz 1 enthält.

(6)
Das Zeugnis und die Bescheinigungen werden auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in Absprache mit dem Prüfungsausschuss auch in englischer Sprache ausgestellt.

(1)
Der Kandidatin oder dem Kandidaten werden eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses in deutscher und englischer Sprache ausgehändigt. In der Bachelorurkunde wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet. Der Studiengang der Absolventin oder des Absolventen ist in der Bachelorurkunde anzugeben.

(2)
Die Bachelorurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie versehen.

III. Schlussbestimmungen

(1)
Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2)
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3)
Vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 und Absatz 2 ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben.

(4)
Bei einer Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zeugnisses ausgeschlossen.

(5)
Der Bachelorgrad wird aberkannt und die Urkunde ist einzuziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fakultätsrat der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie.

(1)
Nach Bekanntgabe eines Klausurergebnisses wird eine Einsicht gewährt. Im Rahmen der Einsichtnahme können Kopien oder sonstige originalgetreue Reproduktionen gefertigt werden. Die Nutzung von Kopien und sonstigen Reproduktionen der Klausur sind nur für den persönlichen Gebrauch zum Zwecke der Klausureinsicht zulässig. Insbesondere ist die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung und jede Art der Verwertung sowie die Weitergabe an Dritte nicht gestattet. Bei Verstößen ist mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

(2)
Zeit und Ort der Einsichtnahme werden von der Prüferin oder dem Prüfer festgelegt und mit Bekanntgabe der Klausurergebnisse in geeigneter Form bekannt gegeben. Die Einsicht in die Ergebnisse weiterer schriftlicher Prüfungsleistungen wird den Studierenden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

(3)
Die Einsicht in die auf die jeweiligen Prüfungen bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sowie in die Protokolle der mündlichen Prüfungen wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(1)
Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die ab dem Win­ter­se­mes­ter 2021/2022 in den Bachelorstudiengang Chemie eingeschrieben worden sind.

(2)
Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.

(3)
Die Regelungen der §§ 10 Absatz 2, 14 Absatz 1, 15 Absatz 1 Satz 6 sowie 23 gelten für alle in den Bachelorstudiengang Chemie eingeschriebenen Studierenden.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie vom 1. Dezember 2021 und des Rektorates der Technischen Universität Dortmund vom 17. November 2021.

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
  2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet,
  3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder
  4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden.

Dortmund, den
Der Rektor
der Technischen Universität Dortmund
Professor Dr. Manfred Bayer