Promotionsordnung
Promotionsordnung der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie
der Technischen Universität Dortmund
vom 16. März 2026
Strukturiertes Promotionsprogramm
Aufgrund des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 67 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222), hat die Technische Universität Dortmund die folgende Ordnung erlassen:
(1)
1Die Technische Universität Dortmund hat das Recht zur Promotion. 2Sie verleiht aufgrund einer Promotion in den Fächern Chemie oder Chemische Biologie den Grad einer*eines Doktorin*Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder den Grad einer*eines Doktorin*Doktors der Philosophie (Dr. phil.) nach Maßgabe dieser Promotionsordnung. 3Die Verleihung des Grades einer*eines Doktorin*Doktors der Naturwissenschaften erfolgt aufgrund einer Dissertation, deren Thema überwiegend naturwissenschaftlichen Charakter hat oder deren Ergebnisse für die Naturwissenschaften von Bedeutung sind. 4Die Verleihung des Grades einer*eines Doktorin*Doktors der Philosophie erfolgt aufgrund einer Dissertation, deren Thema überwiegend fachdidaktischen Charakter hat oder deren Ergebnisse für die Didaktik des Faches von Bedeutung sind. 5Für die Durchführung der Promotionsverfahren ist die Fakultät für Chemie und Chemische Biologie der Technischen Universität Dortmund zuständig.
(2)
1Die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis an der Technischen Universität Dortmund sind zu beachten. 2Aufgabe der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie ist es, die an der Technischen Universität Dortmund geltenden Regeln guter wissenschaftlicher Praxis zu vermitteln und verantwortungsvoll mit wissenschaftlichem Fehlverhalten umzugehen.
(3)
An der Technischen Universität Dortmund kann auf Antrag der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie der Doktorgrad ehrenhalber (Dr. rer. nat. h.c./e.h. oder Dr. phil. h.c./e.h.) für außerordentliche wissenschaftliche Leistungen verliehen werden (§ 25).
1Durch die Promotion wird eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende, besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. 2Die Befähigung wird aufgrund einer schriftlichen Arbeit (Dissertation), die den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse weiterführt, einer mündlichen Prüfung (Disputation) sowie eines erfolgreichen Absolvierens eines strukturierten Promotionsprogramms nach Vorgabe der Fakultät festgestellt.
(1)
Für die Durchführung der Promotion und die Erledigung der weiteren, ihm durch diese Promotionsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät für Chemie und Chemische Biologie einen Promotionsausschuss.
(2)
1Dem Promotionsausschuss gehören sieben Mitglieder an, davon vier Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, zwei Mitglieder aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen und ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden, welches ein*e Doktorand*in sein soll. 2Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt zwei Jahre, für das studentische Mitglied ein Jahr. 3Für jede Gruppe wird ein*e Vertreter*in gewählt. 4Die Zusammensetzung des Promotionsausschusses ist bekannt zu geben. 5Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fakultätsrat nach Gruppen getrennt gewählt. 6Wiederwahl ist zulässig. 7Bei Entscheidungen, die Prüfungsleistungen betreffen, haben nur die Mitglieder des Promotionsausschusses, die die Anforderungen gemäß § 14 Abs. 2 erfüllen, Stimmrecht.
(3)
Die*Der Vorsitzende des Promotionsausschusses muss der Gruppe der Hochschullehrer*innen angehören und wird aus der Mitte des Ausschusses gewählt.
(4)
Der Promotionsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheidung über die Zulassung zur Promotion gemäß § 6,
- Eröffnung des Promotionsverfahrens und Bestellung der Gutachter*innen gemäß § 13,
- Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 14, sowie Festlegung von Fristen und Terminen,
- Entscheidung über Sonderfälle in Promotionsverfahren,
- Entscheidung über Widersprüche gemäß § 24,
- Entscheidung über den zu verleihenden Doktorgrad.
(5)
1Der Promotionsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Promotionsordnung der Fakultät eingehalten werden. 2Er berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Promotionsverfahren.
(6)
1Der Promotionsausschuss kann die Erledigung der laufenden Geschäfte an die*den Vorsitzende*n übertragen. 2Entscheidungen über den Widerruf der Zulassung zur Promotion und Widersprüche trifft der Promotionsausschuss als Gremium; gleiches gilt für die Entscheidung über die Zulassung zur Promotion in Zweifelsfällen.
(7)
Die Mitglieder des Promotionsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(8)
1Die Sitzungen des Promotionsausschusses sind nichtöffentlich. 2Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und davon mehrheitlich Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen anwesend sind. 3Der Promotionsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden.
(9)
Über jede Sitzung des Promotionsausschusses ist ein Protokoll zu führen.
(1)
Zur Promotion hat Zugang, wer
- einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
- einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG NRW mit weniger als 300 Credits (CR) und einer Note von mindestens 1,5 und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern mit einer Gesamtnote von mindestens 1,5, oder
- einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Note von mindestens 1,5 mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern mit einer Gesamtnote von mindestens 1,5, oder
- einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG NRW mit mindestens 300 CR
nachweist.
(2)
1Entsprechend dem gewählten Thema der Dissertation erfolgt die Zulassung zum Promotionsverfahren nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 entweder für die Promotion zum*zur Doktor*in der Naturwissenschaften oder zum*zur Doktor*in der Philosophie. 2Eine Änderung der Zulassung nach Satz 1 erfordert eine erneute Zulassung zum Promotionsverfahren; der Promotionsausschuss berücksichtigt in diesem Fall im bisherigen Promotionsverfahren erbrachte Leistungen.
(3)
1Einschlägig im Sinne des Abs. 1 ist für eine Zulassung zur Promotion zum*zur Doktor*in der Naturwissenschaften ein naturwissenschaftliches Studium mit Schwerpunkt in den Bereichen Chemie, Chemische Biologie, Physik, Lebens- oder Materialwissenschaften sowie ein Studium der Informatik oder Ingenieurswissenschaften mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt. 2Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerber*innen zulassen. 3Zulassungen nach Satz 2 erfolgen unter der Bedingung, dass zusätzliche, angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach zu absolvieren sind. 4Der Umfang von promotionsvorbereitenden Studien nach Satz 3 hängt davon ab, welche Kenntnisse von der*dem Bewerber*in erworben werden müssen, um die fehlende Einschlägigkeit des Studiums auszugleichen.
(4)
1Einschlägig im Sinne des Abs. 1 ist für eine Zulassung zur Promotion zum*zur Doktor*in der Philosophie ein Studium der Fächer Chemie, Biologie, Physik oder Sachunterricht in einem Lehramtsstudiengang. 2Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerber*innen zulassen; in diesem Fall gelten Abs. 3 S. 3 und 4 entsprechend. 3Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel bei Bewerber*innen vor, die über ein einschlägiges Studium im Sinne des Abs. 3 Satz 1 oder 2 verfügen.
(5)
1Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss in Absprache mit dem*der Betreuer*in festgelegt. 2Bei einer Zulassung nach Abs. 1 Nr. 3 beträgt der Umfang der promotionsvorbereitenden Studien in der Regel mindestens 2 Semester bzw. mindestens 60 CR.
(6)
1Bewerber*innen mit einem ausländischen Studienabschluss können zugelassen werden, wenn der Abschluss anerkannt wurde. 2Der Abschluss wird anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. 3Die Anerkennung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der*des Bewerberin*Bewerbers. 4In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzubeziehen.
(1)
1Die Bewerber*innen richten ihren Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren an die*den Vorsitzende*n des Promotionsausschusses. 2Mit dem Antrag sind mindestens einzureichen:
- Angabe des Promotionsfaches und des angestrebten Doktorgrades,
- das Thema der Dissertation,
- eine Bestätigung über die Bereitschaft zur Betreuung der Dissertation eines nach § 8 zur Promotionsbetreuung berechtigten Mitgliedes der Fakultät,
- der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4, insbesondere durch Vorlage von Abschlusszeugnissen für die Hochschulausbildung und Vorlage der Hochschulzugangsberechtigung, und
- ein tabellarischer Lebenslauf mit Angabe des wissenschaftlichen und beruflichen Werdegangs der*des Bewerberin*Bewerbers.
(2)
Dem Antrag sind folgende Erklärungen beizufügen:
- ob der*die Bewerber*in bereits ein Promotionsverfahren beantragt hatte, oder
- ob sie*er sich in einem solchen Verfahren befand und dieses entweder abgeschlossen oder abgebrochen hat, oder
- ob der*die Bewerber*in schon an anderer Stelle eine Promotionszulassung erhalten hat und sich in einem Promotionsverfahren befindet, oder
- ob sie*er ein solches Verfahren abgebrochen oder abgeschlossen hat. Im letzteren Fall ist anzugeben, welcher Promotionserfolg erzielt wurde.
(1)
1Die*Der Vorsitzende des Promotionsausschusses prüft die Bewerbungsunterlagen gemäß § 5 auf Vollständigkeit. 2Bei Unvollständigkeit der Bewerbungsunterlagen kann die*der Vorsitzende der*dem Bewerber*in eine angemessene Frist zur Einreichung setzen. 3Bei Vollständigkeit der Bewerbungsunterlagen entscheidet die*der Vorsitzende den Antrag bzw. legt diesen in Zweifelsfällen dem Promotionsausschuss zur Entscheidung vor, vgl. § 3 Abs. 6.
(2)
Der Zulassungsantrag ist abzulehnen,
- wenn die*der Bewerber*in die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 nicht erfüllt bzw. die Unterlagen trotz Fristsetzung nicht vollständig einreicht,
- wenn das Fachgebiet der Dissertation in der Fakultät nicht vertreten ist oder
- wenn eine fachlich kompetente Betreuung der Dissertation nicht gesichert ist.
(3)
1Der Promotionsausschuss teilt der*dem Bewerber*in die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mit. 2Die Zulassung kann in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 3 S. 3 und 4 sowie Abs. 4 S. 2 – jeweils i. V. m. Abs. 5 – mit Auflagen versehen werden. 3Die Nichtzulassung ist dem*der Bewerber*in unter Angabe von Gründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen bekanntzugeben.
(4)
1Ist eine Zulassung unter Auflagen gemäß Abs. 3 erfolgt, kann diese widerrufen werden, wenn die Auflage nicht bzw. nicht fristgemäß erfüllt wurde. 2Der Widerruf ist der*dem Bewerber*in unter Angabe von Gründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen bekanntzugeben.
1Alle Doktorand*innen sind verpflichtet, sich an der Technischen Universität Dortmund bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens, d.h. Aushändigung der Urkunde, einzuschreiben. 2Die Einschreibung setzt die Zulassung zum Promotionsverfahren voraus. 3Der Immatrikulationsnachweis ist dem Promotionsausschuss spätestens drei Wochen nach Zulassung vorzulegen, sofern der Promotionsausschuss den Immatrikulationsnachweis nicht automatisiert auf elektronischem Wege erhält. 4Sätze 1 bis 3 gelten für Bewerber*innen, die promotionsvorbereitende Studien absolvieren, entsprechend.
(1)
1Nach der Zulassung zum Promotionsverfahren bestellt der Promotionsausschuss auf Vorschlag der*des Doktorandin*Doktoranden eine*n Hochschullehrer*in oder ein habilitiertes Mitglied der Fakultät zur*zum Betreuer*in der Dissertation. 2Zum*Zur Betreuer*in kann auch ein*e entpflichtete*r oder in den Ruhestand versetzte*r Professor*in der Fakultät bestellt werden. 3Wechselt die*der bestellte Betreuer*in die Hochschule, entscheidet der Promotionsausschuss über die Fortführung der Betreuung. 4Bei der Entscheidung ist insbesondere der jeweilige Stand des Promotionsverfahrens zu berücksichtigen. 5Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen im Einzelfall weitere der Fakultät verbundene habilitierte Personen zum*zur Betreuer*in bestellen.
(2)
1Die Zahl der Betreuer*innen kann im Einvernehmen mit der*dem Doktorandin*Doktoranden auf zwei erhöht werden. 2Die*Der weitere Betreuer*in kann einer anderen Fakultät der Technischen Universität Dortmund oder einer anderen inländischen oder ausländischen Hochschule angehören. 3Die*Der weitere Betreuer*in muss entweder Hochschullehrer*in einer Hochschule mit Promotionsrecht oder habilitiertes Mitglied einer Hochschule sein. 4Zur*Zum weiteren Betreuer*in kann auch ein*e entpflichtete*r oder in den Ruhestand versetzte*r Professor*in einer Hochschule mit Promotionsrecht bestellt werden.
(3)
Ausnahmsweise genügt eine Promotion der*des Betreuerin*Betreuers nach Abs. 1 und/oder Abs. 2, wenn der Fakultätsrat zuvor für die Mitwirkung an Promotionsverfahren die besondere wissenschaftliche Befähigung, die über die bloße Promotion hinausgeht, durch Beschluss festgestellt hat.
(4)
1In kooperativen Promotionsverfahren mit Fachhochschulen sind Hochschullehrer*innen der Fachhochschule zur Betreuung berechtigt, wenn sie habilitiert sind. 2Ausnahmsweise genügt eine Promotion, wenn der Fakultätsrat zuvor für die Mitwirkung an Promotionsverfahren die besondere wissenschaftliche Befähigung, die über die bloße Promotion hinausgeht, durch Beschluss festgestellt hat.
(5)
Aufgabe der*des Betreuerin*Betreuers ist es,
- gemeinsam mit der*dem Doktorandin*Doktoranden einen Zeitplan für die Anfertigung der Dissertation zu besprechen und das strukturierte Promotionsprogramm abzustimmen,
- sich während der Anfertigung der Dissertation regelmäßig über den Fortschritt des Vorhabens unterrichten zu lassen,
- die*den Doktorandin*Doktoranden bei auftretenden Schwierigkeiten fachkundig zu beraten,
- von der*dem Doktorandin*Doktoranden gelieferte Beiträge umfassend in mündlicher oder schriftlicher Form zu kommentieren,
- der*dem Doktorandin*Doktoranden die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis an der Technischen Universität Dortmund zu vermitteln und auf deren Einhaltung hinzuweisen.
(6)
Der*Die Doktorand*in ist verpflichtet, der*dem Betreuer*in mindestens zweimal jährlich über die bisherigen und geplanten Aktivitäten zu berichten.
(7)
1Die Betreuer*innen und der*die Doktorand*in schließen entsprechend der an der TU Dortmund geltenden Grundsätze für gute Promotionsbetreuung eine Betreuungsvereinbarung ab, die die Rechte und Pflichten von Doktorand*in sowie von Betreuer*innen regelt und von diesen zu unterzeichnen ist. 2Die Betreuungsvereinbarung muss insbesondere folgende Aspekte regeln:
- Beteiligte (Doktorand*in, Betreuer*innen),
- Thema der Dissertation,
- inhaltlich-strukturierter Zeit- und Arbeitsplan bzw. dessen Weiterentwicklung,
- Aufgaben und Pflichten der*des Doktorandin*Doktoranden,
- Aufgaben und Pflichten der*des Betreuerin*Betreuers,
- beidseitige Verpflichtung auf die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sowie die Grundsätze guter Betreuung,
- Regelungen bei Konfliktfällen.
(8)
1Im Rahmen des Promotionsverfahrens sind die besonderen Belange von chronisch kranken Doktorand*innen oder Doktorand*innen mit Behinderung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. 2Hinsichtlich des Mutterschutzes gelten die entsprechenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.
(1)
Der Promotionsausschuss kann die*den Doktorandin*Doktoranden auffordern, einen Zwischenbericht über den Stand ihrer*seiner Dissertation vorzulegen, oder der*dem Doktorandin*Doktoranden im Einvernehmen mit der*dem Betreuer*in eine Frist setzen, innerhalb derer die Dissertation einzureichen ist.
(2)
1Der Promotionsausschuss kann die Zulassung zur Promotion frühestens drei Jahre nach der Zulassung zur Promotion im Einvernehmen mit dem*der Betreuer*in widerrufen, wenn sich der*die Doktorand*in nicht im erforderlichen und zumutbaren Maße um die Fertigstellung der Dissertation sowie die Absolvierung des strukturierten Promotionsprogramms erfolgreich bemüht. 2Vor einer Entscheidung ist der*dem Doktorandin*Doktoranden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Entscheidung ist der*dem Doktorandin*Doktoranden schriftlich unter Angabe von Gründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen bekanntzugeben.
(1)
Während des Promotionsverfahrens nimmt der*die Doktorand*in an einem strukturierten Promotionsprogramm teil.
(2)
Das Promotionsverfahren gliedert sich in die Dissertation (150 CR) und das strukturierte Promotionsprogramm (30 CR).
(3)
1Die Inhalte des strukturierten Promotionsprogramms sowie Thematik und Umfang der Dissertation werden von der*dem Doktorandin*Doktoranden in Absprache mit der*dem Betreuer*in bzw. den Betreuer*innen so ausgewählt und begrenzt, dass das Promotionsverfahren in 6 Semestern abgeschlossen werden kann. 2Die Bestätigung der im strukturierten Promotionsprogramm erbrachten Leistungen erfolgt durch die*den Betreuer*in bzw. die Betreuer*innen.
(4)
1Das strukturierte Promotionsprogramm gliedert sich in drei unterschiedliche Bereiche:
- promotionsnahe Leistungen: mindestens 10 CR,
- wissenschaftliche Weiterbildung: mindestens 7 CR,
- überfachliche Kompetenzen: mindestens 5 CR,
- Summe: mindestens 30 CR.
2Das strukturierte Promotionsprogramm kann abgeschlossen werden, sobald sowohl die Mindestanzahl an CR in jedem einzelnen Bereich als auch in Summe (30) sowie alle verpflichtend zu erbringenden Teilnahmenachweise (TN) vorliegen. 3War ein*e Doktorand*in bereits zu einem Promotionsverfahren einer anderen Hochschule zugelassen, so kann der Promotionsausschuss auf Antrag die Anzahl der im strukturierten Promotionsprogramm zu erbringenden CR herabsetzen, wenn die*der Doktorand*in eine an der anderen Hochschule begonnene Dissertation an der Technischen Universität Dortmund fortsetzt. 4Der Promotionsausschuss berücksichtigt dabei den Stand der Dissertation und in einem strukturierten Promotionsprogramm der anderen Hochschule erbrachte Leistungen.
(5)
1Die detaillierte Beschreibung der Inhalte, der Anforderungen und der Abläufe des strukturierten Promotionsprogramms erfolgt in einem separaten Dokument, das vom Fakultätsrat verabschiedet wird. 2Dieses Dokument ist in seiner jeweils gültigen Fassung verbindlich und ergänzt die Regelungen dieser Promotionsordnung.
(6)
Über die erfolgreiche Teilnahme am strukturierten Promotionsprogramm stellt der Promotionsausschuss eine Bescheinigung aus.
(1)
Die*Der Doktorand*in muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt.
(2)
1Die Dissertation darf noch nicht in dieser oder ähnlicher Form oder in Teilen Gegenstand eines staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens, insbesondere eines Promotionsverfahrens, sein oder gewesen sein. 2Die Vorlage von Studienabschlussarbeiten als Dissertation oder als Teil davon ist nach Satz 1 unzulässig. 3Die Dissertation muss den Vorgaben der an der Technischen Universität Dortmund geltenden Regeln guter wissenschaftlicher Praxis genügen.
(3)
1Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. 2Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der*des Doktorandin*Doktoranden im Einvernehmen mit der*dem Betreuer*in.
(4)
1In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind, unabhängig davon, ob es sich um einzelne Sätze, Formulierungen oder größere Abschnitte handelt. 2Literatur und Quellenhinweise sind in einem ausführlichen Schriftenverzeichnis zusammenzufassen. 3Im Fall der Übernahme von Stellen aus anderen Werken, bei denen die*der Doktorand*in Autor*in ist, genügt ein Hinweis zu Beginn des jeweiligen Kapitels.
(5)
1Eine Vorabveröffentlichung von Dissertationsergebnissen ist möglich. 2Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen.
(6)
Eine kumulative Dissertation ist nach Zustimmung der*des Betreuerin*Betreuers zulässig und muss folgende Merkmale aufweisen:
a) 1Kumulative Dissertationen bestehen aus mehreren wissenschaftlichen Einzelarbeiten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und keine substanziellen Überschneidungen aufweisen dürfen. 2Zu den Einzelarbeiten soll die*der Doktorand*in einen substanziellen Beitrag geleistet haben. 3Dieser Beitrag kann beispielsweise durch eine Erstautor*innenschaft nachgewiesen werden. 4Die Einzelarbeiten müssen bereits in Peer-Review-Zeitschriften veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein oder sich in Peer-Review-Zeitschriften in Revision befinden.
b) 1Der inhaltliche Zusammenhang muss in einem Gesamttitel sowie einem aus Einleitungs- und Schlussteil bestehenden verbindenden Text (Manteltext) zum Ausdruck kommen, der die Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet, diskutiert und reflektiert. 2Entgegen von Abs. 4 Satz 2 enthalten kumulative Dissertationen ein Literatur- und Quellenverzeichnis pro Kapitel, wobei ein gemeinsames Verzeichnis für den Manteltext zulässig ist. 3Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
c) 1Für jede Einzelarbeit sind ausführlich die Beiträge der*des Doktorandin*Doktoranden sowie der Publikationsstand darzulegen. 2Sofern eine noch unveröffentlichte Einzelarbeit Beiträge anderer Wissenschaftler*innen enthält, ist deren Zustimmung zur Aufnahme dieser Beiträge in die Dissertation durch die*den Doktorandin*Doktoranden unter Mithilfe der*des Betreuerin*Betreuers auf geeignete Weise sicherzustellen.
d) 1Die Einzelarbeiten sollen zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation zur Publikation mit Peer-Review eingereicht worden sein. 2Über Ausnahmen, wie etwa eine Publikation auf einem einschlägigen Preprint-Server, und weitere Regelungen entscheidet der Promotionsausschuss im Einzelfall nach Stellungnahme der*des Betreuerin*Betreuers. 3Eine ausschließliche Veröffentlichung auf einem Preprint-Server ohne Peer-Review erfüllt die Anforderungen nach lit. a) nicht.
(1)
Der Antrag der*des Doktorandin*Doktoranden auf Annahme der Dissertation ist schriftlich an den Promotionsausschuss der Fakultät zu richten.
(2)
Mit dem Antrag sind einzureichen
- die Dissertation in 4 gebundenen, maschinenschriftlichen Exemplaren und als PDF-Datei,
- eine schriftliche, eidesstattliche Versicherung, dass die Dissertation selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe verfasst und alle in Anspruch genommenen Quellen und Hilfen in der Dissertation vermerkt wurden,
- eine schriftliche Erklärung, dass die in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund veröffentlichten Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten wurden,
- eine schriftliche Erklärung, dass die eingereichte Dissertation in dieser oder ähnlicher Form oder in Teilen noch nicht Gegenstand eines akademischen oder staatlichen Prüfungsverfahrens war,
- der Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren des strukturierten Promotionsprogramms und
- eine Zusammenfassung der Dissertation in deutscher und englischer Sprache.
(3)
1Ein Rücktritt vom Promotionsverfahren ist dem Promotionsausschuss gegenüber schriftlich zu erklären. 2Er ist nur zulässig,
- solange nicht eine endgültige Ablehnung der Dissertation erfolgt ist, oder
- nach Annahme der Dissertation bis zum Beginn der mündlichen Prüfung.
3In allen anderen Fällen des Rücktritts gilt die Prüfung als nicht bestanden. 4§ 15 Abs. 6 gilt entsprechend.
(1)
Der Promotionsausschuss eröffnet das Promotionsprüfungsverfahren, wenn ein schriftlicher Antrag auf Annahme der Dissertation und die mit ihm einzureichenden Unterlagen (§ 12) vollständig vorliegen.
(2)
1Mit der Eröffnung des Promotionsprüfungsverfahrens bestellt der Promotionsausschuss mindestens zwei unabhängige Gutachter*innen für die Dissertation. 2Betreuer*innen können als Gutachter*innen bestellt werden, wobei mindestens eine*r der Gutachter*innen nicht zugleich Betreuer*in sein darf.
(3)
1Eine*r der Gutachter*innen muss Hochschullehrer*in oder habilitiertes Mitglied der Fakultät sein. 2Er*Sie kann auch ein*e entpflichtete*r oder in den Ruhestand versetzte*r Professor*in der Fakultät sein.
(4)
1Der*Die weitere Gutachter*in muss ebenfalls Hochschullehrer*in einer Hochschule mit Promotionsrecht oder habilitiertes Mitglied einer Hochschule sein. 2Er*Sie kann auch ein*e entpflichtete*r oder in den Ruhestand versetzte*r Professor*in einer Hochschule mit Promotionsrecht sein.
(5)
Ausnahmsweise genügt bei einer*einem der Gutachter*innen nach Abs. 3 oder Abs. 4 eine Promotion, wenn der Fakultätsrat zuvor für die Mitwirkung an Promotionsverfahren die besondere wissenschaftliche Befähigung, die über die bloße Promotion hinausgeht, durch Beschluss festgestellt hat.
(6)
1In kooperativen Promotionsverfahren mit Fachhochschulen sind Hochschullehrer*innen der Fachhochschule zur Begutachtung berechtigt, wenn sie habilitiert sind. 2Ausnahmsweise genügt eine Promotion, wenn der Fakultätsrat zuvor für die Mitwirkung an Promotionsverfahren die besondere wissenschaftliche Befähigung, die über die bloße Promotion hinausgeht, durch Beschluss festgestellt hat.
(7)
Die Bewertung der Dissertation und der mündlichen Prüfung soll spätestens sechs Monate nach Einreichung der Dissertation abgeschlossen sein.
(1)
1Der Promotionsausschuss bestellt nach Eröffnung des Promotionsprüfungsverfahrens eine Prüfungskommission sowie deren Vorsitzende*n. 2Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus der*dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 3Wird die Promotion gemeinsam mit einer anderen Hochschule durchgeführt, kann die Prüfungskommission erweitert werden.
(2)
1Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen Hochschullehrer*innen einer Hochschule mit Promotionsrecht oder habilitierte Mitglieder einer Hochschule sein. 2Ausnahmsweise genügt eine Promotion, wenn der Fakultätsrat zuvor für die Mitwirkung an Promotionsverfahren die besondere wissenschaftliche Befähigung, die über die bloße Promotion hinausgeht, durch Beschluss festgestellt hat. 3Die Gutachter*innen sollen Mitglieder der Prüfungskommission sein. 4Die*Der Doktorand*in kann Vorschläge zur Besetzung der Prüfungskommission machen.
(3)
Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheidung über Annahme, Umarbeitung oder Ablehnung der Dissertation gemäß § 15 Abs. 4 und 6,
- Benotung der Dissertation,
- Durchführung und Benotung der mündlichen Prüfung,
- Festsetzung der Gesamtnote für die Promotion,
- Erteilung von Auflagen für die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Dissertation unter Beachtung der Vorschläge durch die Gutachter*innen.
(4)
1Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nichtöffentlich. 2Die Prüfungskommission soll ihre Entscheidungen einstimmig treffen. 3Kann die Einstimmigkeit nicht hergestellt werden, führt sie die Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss herbei. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden. 5Die Prüfungskommission ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 6Stimmenthaltungen und geheime Abstimmungen sind nicht zulässig.
(5)
Über jede Sitzung der Prüfungskommission ist ein Protokoll zu führen.
(1)
1Die Dissertation wird den Gutachter*innen durch den Promotionsausschuss zugeleitet. 2Die Gutachter*innen legen dem Promotionsausschuss in der Regel innerhalb von sechs Wochen, grundsätzlich spätestens drei Monate nach Zuleitung der Dissertation unabhängige, schriftlich begründete Gutachten vor. 3Die Gutachter*innen beantragen in ihren Gutachten Annahme, Umarbeitung oder Ablehnung der Dissertation. 4Sie können ihre Beurteilung mit Vorschlägen für die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Dissertation verbinden.
(2)
1Beantragen sie die Annahme der Dissertation, so schlagen sie auch ein Prädikat für die Dissertation vor. 2Als Noten gelten
- „mit Auszeichnung/ausgezeichnet“ (summa cum laude),
- „sehr gut“ (magna cum laude),
- „gut“ (cum laude),
- „bestanden/genügend“ (rite).
3Schlägt mindestens ein*e Gutachter*in die Note „summa cum laude“ (mit Auszeichnung) vor, ist ein drittes Gutachten von einer*einem externen Gutachter*in einzuholen, die*der nicht der Fakultät angehört. 4Das dritte Gutachten nimmt ausschließlich Stellung zu der Frage, ob die Dissertation mit der Note „summa cum laude“ (mit Auszeichnung) bewertet werden kann oder ob eine solche Bewertung nicht in Betracht kommt. 5Die Bewertung der Dissertation durch die Prüfungskommission erfolgt auf Grundlage aller Gutachten.
(3)
Sofern zwei Gutachter*innen bestellt wurden und diese sich über Annahme, Ablehnung oder Umarbeitung der Dissertation nicht einig sind oder die von den Gutachter*innen vorgeschlagenen Noten mehr als eine Notenstufe voneinander abweichen, kann der Promotionsausschuss eine*n weitere*n Gutachter*in bestellen.
(4)
1Im Falle der Umarbeitung der Dissertation wird die Dissertation der*dem Doktorandin*Doktoranden mit konkreten Auflagen zur Umarbeitung zurückgegeben. 2Die Prüfungskommission setzt auf Vorschlag der Gutachter*innen eine angemessene Frist von maximal 6 Monaten, innerhalb der die Arbeit neu einzureichen ist. 3Die Frist kann auf Antrag der*des Doktorandin*Doktoranden einmal verlängert werden. 4Die Rückgabe zur Umarbeitung ist nur einmal möglich. 5Bei Wiedereinreichung ist die Dissertation grundsätzlich denselben Gutachter*innen vorzulegen. 6Reicht die*der Doktorand*in die Arbeit innerhalb der Frist nicht wieder ein oder kommt sie*er den erteilten Auflagen nicht nach, so ist die Dissertation abzulehnen.
(5)
1Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation mit den Gutachten den prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultät durch ein geeignetes, die Vertraulichkeit sicherndes Verfahren für die Dauer von mindestens zwei Wochen durch das Dekanat zugänglich gemacht. 2Die prüfungsberechtigten Mitglieder können bis eine Woche nach Ablauf des Auslegungszeitraums gemäß Satz 1 zu der Dissertation und den Gutachten schriftlich Stellung nehmen, sofern sie ihre Stellungnahme innerhalb der Auslegefrist angekündigt haben. 3Die Auslage wird auf geeignete Weise innerhalb der Fakultät bekannt gegeben.
(6)
1Über die endgültige Annahme oder Ablehnung der Dissertation entscheidet die Prüfungskommission auf der Grundlage der Gutachten und eventueller Stellungnahmen. 2Die*Der Vorsitzende des Promotionsausschusses unterrichtet die*den Doktorandin*Doktoranden über jede getroffene Entscheidung. 3Die Ablehnung ist der*dem Doktorandin*Doktoranden vom Promotionsausschuss schriftlich unter Angabe von Gründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen bekanntzugeben.
(1)
1Nach der endgültigen Annahme der Dissertation setzt der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Prüfungskommission einen Termin für die mündliche Prüfung fest. 2Die mündliche Prüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Dissertation stattfinden. 3Die*Der Doktorand*in und die Mitglieder der Prüfungskommission sind mit einer Frist von mindestens einer Woche zur mündlichen Prüfung einzuladen. 4Der Termin der mündlichen Prüfung wird auf geeignete Weise innerhalb der Fakultät bekannt gegeben.
(2)
1Die mündliche Prüfung findet in Form einer Disputation mit vorangehendem Promotionsvortrag statt. 2Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob der*die Doktorand*in aufgrund besonderer wissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage ist, die von ihr*ihm in der Dissertation erarbeiteten Ergebnisse zu begründen, weiter auszuführen und in den Kontext ihres*seines Fachgebietes zu stellen.
(3)
1Die mündliche Prüfung dauert mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minuten. 2Der Promotionsvortrag soll höchstens 25 Minuten dauern.
(4)
1Die mündliche Prüfung ist fakultätsöffentlich. 2Über die Zulassung weiterer Personen entscheidet die*der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5)
Prüfungsberechtigt sind nur die Mitglieder der Prüfungskommission, frageberechtigt sind die Mitglieder der Prüfungskommission sowie promovierte Mitglieder der Fakultät.
(6)
1Die mündliche Prüfung findet grundsätzlich in physischer Präsenz der Mitglieder der Prüfungskommission und der*des Doktorandin*Doktoranden statt. 2Nach textlicher Einwilligung bzw. auf Antrag der*des Doktorandin*Doktoranden können Mitglieder der Prüfungskommission bzw. der*die Doktorand*in ausnahmsweise digital an der mündlichen Prüfung teilnehmen. 3Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind vorab darüber zu informieren. 4Die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission soll in physischer Präsenz an der mündlichen Prüfung teilnehmen. 5Eine Aufzeichnung der Prüfung ist nicht erlaubt.
(7)
1Die mündliche Prüfung findet grundsätzlich in der Sprache, in der die Dissertation verfasst wurde, statt. 2Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission im Einvernehmen mit der*dem Doktorandin*Doktoranden.
(8)
1Die mündliche Prüfung wird von der*dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. 2Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
(9)
1Bleibt die*der Doktorand*in der mündlichen Prüfung fern oder bricht die Prüfung ab, so gilt diese als nicht bestanden, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der dem Promotionsausschuss unverzüglich in Textform angezeigt und glaubhaft gemacht werden muss. 2Für den Fall der Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 3Erkennt der Promotionsausschuss den Grund an, setzt er im Einvernehmen mit der Prüfungskommission einen neuen Termin für die mündliche Prüfung fest.
(1)
Unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und der gezeigten Leistung in der mündlichen Prüfung, ob
- die*der Doktorand*in zu promovieren ist,
- die*der Doktorand*in die mündliche Prüfung wiederholen muss oder
- nach Wiederholung der mündlichen Prüfung die Promotion abgelehnt wird.
(2)
1Entscheidet die Prüfungskommission, dass die*der Doktorand*in zu promovieren ist, legt sie auf der Grundlage der Gutachten die Note für die Dissertation und die Note für die mündliche Prüfung fest. 2Für die Bezeichnung der Prädikate gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.
(3)
1Anschließend setzt die Prüfungskommission die Gesamtnote für die Promotion fest. 2Bei der Festlegung der Gesamtnote ist in der Regel auf die Bewertung der Dissertation besonderes Gewicht zu legen. 3Für die Bezeichnung der Prädikate gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.
(4)
Anschließend teilt die*der Vorsitzende der Prüfungskommission in Gegenwart der Prüfungskommission der*dem Doktorandin*Doktoranden die Bewertung ihrer*seiner Leistungen sowie etwaige schriftlich festgehaltene Änderungsauflagen für die Veröffentlichung der Dissertation mit.
(5)
1Über das Ergebnis der Dissertation, der mündlichen Prüfung und der Promotion stellt der Promotionsausschuss der*dem Doktorandin*Doktoranden eine vorläufige Bescheinigung aus. 2Im Fall der Ablehnung der Promotion gilt § 15 Abs. 6 entsprechend.
(1)
1Eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann die*der Doktorand*in einmal – innerhalb eines Jahres – wiederholen. 2Den Termin für die Wiederholung bestimmt der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Prüfungskommission.
(2)
1Hat die Prüfungskommission nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung die Promotion endgültig abgelehnt, ist das Promotionsverfahren endgültig erfolglos beendet. 2§ 15 Abs. 6 gilt entsprechend.
(1)
1Nach bestandener mündlicher Prüfung ist die*der Doktorand*in verpflichtet, ihre*seine Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 2Wurden der*dem Doktorandin*Doktoranden von der Prüfungskommission Auflagen erteilt, ist das für die Veröffentlichung vorgesehene Manuskript der*dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vor der Veröffentlichung zur Genehmigung vorzulegen. 3Diese*r prüft unter Beteiligung der Gutachter*innen, ob die von der Prüfungskommission erteilten Auflagen erfüllt sind.
(2)
An der Technischen Universität Dortmund sind die folgenden Formen der Veröffentlichung von Dissertationen möglich, die jeweils mit der unentgeltlichen Einreichung von drei Pflichtexemplaren bei der Universitätsbibliothek verbunden sind:
- Unentgeltliche Einreichung von zehn Exemplaren in Buch- oder Fotodruck bei der Universitätsbibliothek,
- Veröffentlichung in einem gewerblichen Verlag in gedruckter Form mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren oder der vertraglich zugesicherten Garantie, dass die Dissertation durch Aufnahme in das Verzeichnis lieferbarer Bücher jederzeit erhältlich ist und dass bei entsprechender Nachfrage kurzfristig weitere Exemplare nachgedruckt werden,
- Veröffentlichung in einem gewerblichen Verlag in elektronischer Form,
- Open Access-Veröffentlichung unter einer allgemein gültigen Lizenz in einem gewerblichen Verlag,
- Ablieferung einer nach Universitätsbibliotheksrichtlinien gefertigten elektronischen Version. In diesem Fall überträgt die*der Doktorand*in der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Universitätsbibliothek weitere Kopien von der Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen.
(3)
Bei allen Formen der Veröffentlichung gemäß Abs. 2
- sind zusätzlich unentgeltlich die für die Prüfungsunterlagen der Fakultät erforderlichen Exemplare einzureichen,
- ist die Veröffentlichung an geeigneter Stelle als Dissertation der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen und
- müssen die drei Pflichtexemplare gemäß Abs. 2 auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein.
(4)
1Eine kumulative Dissertation ist grundsätzlich als Gesamtwerk, d.h. Manteltext inkl. Einzelarbeiten, zu veröffentlichen. 2Sofern Einzelarbeiten bereits veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen worden sind und die Verlage keine weitere Veröffentlichung der Einzelarbeiten im Rahmen der Promotion erlauben, kann von Satz 1 abgewichen werden. 3In diesen Fällen
- sind statt drei Pflichtexemplaren gemäß Abs. 2 vier Pflichtexemplare bei der Universitätsbibliothek einzureichen,
- müssen die Pflichtexemplare gemäß Abs. 2 den Manteltext inkl. der Einzelarbeiten enthalten und
- betrifft Abs. 2 im Übrigen lediglich den Manteltext inkl. der bibliographischen Angaben der Einzelarbeiten; die bibliographischen Angaben sind mit der Universitätsbibliothek abzustimmen.
(5)
1Die Dissertation ist innerhalb eines Jahres nach der mündlichen Prüfung zu veröffentlichen. 2In begründeten Ausnahmefällen kann die*der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Frist auf Antrag der*des Doktorandin*Doktoranden verlängern. 3Versäumt die*der Doktorand*in die ihr*ihm gesetzte Frist, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte.
(1)
1Nach Veröffentlichung der Dissertation wird eine Promotionsurkunde auf den Tag der erfolgreich abgelegten mündlichen Prüfung ausgestellt. 2Die Promotionsurkunde ist von der*dem Dekan*in und von der*dem Rektor*in zu unterzeichnen.
(2)
Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde entsteht das Recht zur Führung des Doktorgrades.
(1)
1Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen aus dem In- oder Ausland vergeben werden. 2Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit Hochschulen ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.
(2)
1Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit anderen Hochschulen setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in der die Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen, und Einzelheiten des Zusammenwirkens regeln. 2In der Vereinbarung kann in Einzelpunkten im Sinne dieser Regelungen von der Promotionsordnung abgewichen werden. 3Die Vereinbarung ist vor ihrer Unterzeichnung durch den Fakultätsrat zu beschließen.
(3)
Sehen die jeweils gültigen Promotionsordnungen der beteiligten Fakultäten ein strukturiertes Promotionsprogramm gemäß § 10 vor, so einigen sich die Fakultäten der Hochschulen darüber, wo die*der Doktorand*in dieses Programm zu absolvieren hat, bzw. welche Teile des Programms der jeweils anderen Hochschule anerkannt werden.
(1)
Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass die*der Doktorand*in im Verfahren getäuscht bzw. den Versuch dazu gemacht hat oder dass wesentliche Erfordernisse für die Promotion nicht erfüllt waren oder gegen die an der Technischen Universität Dortmund geltenden Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen wurde, kann der Fakultätsrat auf Antrag des Promotionsausschusses die Promotion für ungültig erklären.
(2)
1Der*Dem Doktorandin*Doktoranden ist vor der Entscheidung des Fakultätsrates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die Entscheidung ist der*dem Doktorandin*Doktoranden schriftlich unter Angabe von Gründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen bekanntzugeben.
(1)
Der Doktorgrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn, insbesondere aufgrund einer vorsätzlich oder fahrlässig abgegebenen Erklärung der*des Doktorandin*Doktoranden, wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind oder gegen die an der Technischen Universität Dortmund geltenden Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen wurde.
(2)
1Über die Aberkennung des Doktorgrades entscheidet der Fakultätsrat. 2Der*Dem Doktorandin*Doktoranden ist vor der Entscheidung des Fakultätsrates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Entscheidung ist der*dem Doktorandin*Doktoranden schriftlich unter Angabe von Gründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen bekanntzugeben.
(1)
1Gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses und der Prüfungskommission, die die Bewertung von Prüfungsleistungen betreffen, kann gemäß den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch eingelegt werden. 2Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungskommission entscheidet der Promotionsausschuss. 3Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses entscheidet der Fakultätsrat.
(2)
1Vor der Entscheidung über den Widerspruch ist der*dem Doktorandin*Doktoranden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so ergeht ein schriftlicher Widerspruchsbescheid. 3Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und der*dem Doktorandin*Doktoranden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen zuzustellen.
(3)
Das Recht der*des Doktorandin*Doktoranden auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(1)
Der Doktorgrad „ehrenhalber“ (Dr. rer. nat. h.c./e.h. oder Dr. phil. h.c./e.h.) darf nur für außerordentliche wissenschaftliche Leistungen in der Chemie oder der Chemischen Biologie einschließlich der entsprechenden Fachdidaktiken verliehen werden.
(2)
1Mitgliedern der Technischen Universität Dortmund kann der Doktorgrad „ehrenhalber“ nicht verliehen werden. 2Der Doktorgrad „ehrenhalber“ kann Wissenschaftler*innen, die seit mindestens zwei Jahren nicht mehr Mitglied der Technischen Universität Dortmund sind, verliehen werden.
(3)
1Zur Verleihung des Doktorgrades „ehrenhalber“ richtet die Fakultät für Chemie und Chemische Biologie eine Ehrenpromotionskommission ein, deren Mitglieder vom Fakultätsrat gewählt werden. 2Die Ehrenpromotionskommission holt mindestens zwei Gutachten über die wissenschaftlichen Leistungen der Person ein und unterbreitet dem Fakultätsrat auf der Grundlage der Gutachten einen Beschlussvorschlag. 3Der Fakultätsrat beschließt im Anschluss darüber, dem Rektorat die Verleihung des Doktorgrades „ehrenhalber“ vorzuschlagen. 4Auf den Vorschlag des Fakultätsrats entscheidet das Rektorat über die Verleihung des Doktorgrades „ehrenhalber“.
(1)
1Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung der Fakultät Chemie der Technischen Universität Dortmund vom 20. März 2013 (AM Nr. 7/2013, S. 1) außer Kraft.
1Doktorand*innen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Promotionsordnung den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren bereits gestellt haben, können die Anwendung dieser Promotionsordnung schriftlich beantragen. 2Der Antrag auf Anwendung dieser Promotionsordnung ist unwiderruflich. 3Ansonsten ist für diese Doktorand*innen die jeweilige Fassung der Promotionsordnung, welche bislang im Promotionsverfahren Anwendung fand, weiter anzuwenden.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie der Technischen Universität Dortmund vom 04. Februar 2026.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Absatz 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
- das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet,
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder
- bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden.
Dortmund, den 16. März 2026
Der Rektor
der Technischen Universität Dortmund
Universitätsprofessor
Dr. Manfred Bayer





