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Promotionsordnung

Zweite Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung
für die Fachbereiche Mathematik, Physik und Chemie
an der Universität Dortmund vom 08.06.2007

Änderungsordnung 08.06.2007

Aufgrund des § 2 Abs. 4 i.V.m. § 67 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006 (GV NRW. 474) hat die Universität Dortmund folgende Ordnung beschlossen:

Die Promotionsordnung der Universität Dortmund für die Fachbereiche Mathematik, Physik und Chemie vom 12. Februar 1985 (GABl. NW 4/85), zuletzt geändert am 24. Juni 1991 (AM 9/91) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(1)
Zum Promotionsverfahren für die Promotion zum Dr. rer. nat. wird zugelassen, wer ein durch ein erfolgreiches Examen abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium an wissenschaftlichen Hochschulen mit einer Regelstudienzeit von wenigstens 8 Semestern nachweist:

  1. in den Diplomstudiengängen Mathematik oder Physik oder Chemie oder Biologie, oder
  2. in einem Diplomstudiengang Statistik oder Informatik oder der Ingenieurwissenschaften, oder
  3. im Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik oder in einem Lehramtsstudiengang der Sekundarstufe II bzw. des Lehramtes für Gymnasien und Gesamtschulen, wenn die Erste Staatsprüfung in wenigstens einem der Fächer Mathematik, Physik, Chemie, Biologie oder Ingenieurwissenschaften abgelegt wurde und eine fachwissenschaftliche Staatsarbeit in einem der Fächer angefertigt wurde. In diesem Fall kann der Promotionsausschuss den Nachweis von zusätzlichen Studien bis zu 4 Semestern im Promotionsfach verlangen.

(2)
Zum Promotionsverfahren für die Promotion zum Dr. Ing. wird zugelassen, wer ein durch ein erfolgreiches Examen abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium an wissenschaftlichen Hochschulen mit einer Regelstudienzeit von wenigstens 8 Semestern im Diplomstudiengang Chemietechnik/Chemieingenieurwesen nachweist. Darüber hinaus kann zugelassen werden, wer ein erfolgreich abgeschlossenes Examen in einem wissenschaftlichen Hochschulstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von wenigstens 8 Semestern in Mathematik, Physik, Chemie, Biologie nachweist und über hinreichende ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse verfügt. Die Feststellung der hinreichenden in­ge­nieur­wis­sen­schaft­li­chen Kenntnisse wird vom jeweilig zuständigen Promotionsausschuss im Einvernehmen mit einem zuständigen Fachvertreter bzw. einer zuständigen Fachvertreterin getroffen, der/die Mit­glied des jeweiligen Fachbereichs ist.

(3)
Zum Promotionsverfahren für die Promotion zum Dr. paed. wird zugelassen, wer ein erfolgreich abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweist

  1. in einem Lehramtsstudiengang mit wenigstens 8 Semestern Regelstudienzeit (Sekundarstufe II, Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen, Lehramt für Sonderpädagogik), wenn die Erste Staatsprüfung in Mathematik, Physik, Chemie oder Biologie abgelegt wurde,
  2. in einem Lehramtsstudiengang mit wenigstens 6 Semestern Regelstudienzeit, wenn die Erste Staatsprüfung in Mathematik, Physik, Chemie oder Biologie abgelegt wurde; in diesem Fall müssen zusätzliche promotionsvorbereitende Studien im Promotionsfach nachgewiesen werden und zwar in der Regel im Umfang von 16 Semesterwochenstunden mit 4 Leistungsnachweisen bzw. in einem Umfang, der durch den Promotionsausschuss des jeweiligen Fachbereichs festgelegt wird,
  3. in einem Diplomstudiengang mit wenigstens 8 Semestern Regelstudienzeit in Mathematik, Physik, Chemie oder Biologie,
  4. in einem Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft mit wenigstens 8 Semestern Regelstudienzeit und die Diplomarbeit in einem der Lehrbereiche der Didaktiken der Mathematik, Physik Chemie oder Biologie angefertigt hat.

2. § 10 Absätze 3, 5 und 6 erhalten folgende Fassung

(3)
In allen übrigen Fällen findet die mündliche Prüfung auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten als Prüfungskolloquium (Disputation) oder als Rigorosum in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern statt. Das Rigorosum dauert im Hauptfach in der Regel 60 Minuten, in den Nebenfächern in der Regel je 30 Minuten.

(5)
Wird in einem Promotionsverfahren gemäß § 4 Abs. 3 das Rigorosum gewählt, gilt als 

  1. Hauptfach die Didaktik eines der Fächer Mathematik, Physik, Chemie, oder Biologie,
  2. erstes Nebenfach das der Didaktik entsprechende Fach,
  3. zweites Nebenfach eines der Fächer Pädagogik, Psychologie, Philosophie oder Wissenschaftstheorie.

Über die Zulassung eines anderen zweiten Nebenfaches entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag des Bewerbers bzw. der Bewerberin. Das zweite Nebenfach soll an der Universität Dortmund durch eine hauptamtlich tätige Hochschullehrerin bzw. einen hauptamtlich tätigen Hoch­schul­leh­rer oder einen hauptamtlich tätigen Privatdozenten bzw. eine hauptamtlich tätige Privatdozentin vertreten sein. Ausnahmen hiervon können auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten vom Promotionsausschuss genehmigt werden.

(6)
Wird in einem Promotionsverfahren gemäß § 4 Abs. 4, 5 und 7 das Rigorosum gewählt, legt der Promotionsausschuss Haupt- und Nebenfächer auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten fest. Das Hauptfach ist das Promotionsfach (§ 1 Abs. 5). Die Nebenfächer sind unter Berücksichtigung des beantragten Doktorgrades zu bestimmen. Sie können aus den Gebieten anderer Fachbereiche der Universität Dortmund stammen und sollen an der Universität Dortmund durch eine hauptamtlich tätige Hochschullehrerin bzw. einen hauptamtlich tätigen Hoch­schul­leh­rer oder einen hauptamtlich tätigen Privatdozenten bzw. eine hauptamtlich tätige Privatdozentin vertreten sein. Ausnahmen hiervon können auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten vom Promotionsausschuss genehmigt werden.

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Dortmund in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereiches Mathematik vom 12.07.2006, des Fachbereiches Physik vom 14.07.2006, des Fachbereiches Chemie vom 05.07.2006 und des Rektorates der Universität Dortmund vom 30.05.2007.

Dortmund, den 08.06.2007

Der Rektor
der Universität Dortmund

Universitätsprofessor
Dr. Eberhard Becker