Promotionsordnung
Der Senat der Universität Dortmund hat in seiner 251. Sitzung am 22. November 1984 die Promotionsordnung für die Fachbereiche Mathematik, Physik, Chemie beschlossen, die der Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlaß vom 28. Januar 1985 – I B 2 – 8101/051 – gemäß §§ 108 Abs. 1 Satz 1, 94 Abs. 4 WissHG genehmigt und im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABlNW. Nr. 4/1985, Seite 247) veröffentlicht hat.
Die Promotionsordnung für die Fachbereiche Mathematik, Physik, Chemie ist am 16. April 1985 in Kraft getreten.
Promotionsordnung der Universität Dortmund
für die Fachbereiche Mathematik, Physik, Chemie
vom 12. Februar 1985
Geändert durch die Satzung vom 24. Juni 1991
(1)
Die Universität Dortmund hat das Recht der Promotion.
(2)
Sie verleiht für die Fächer Mathematik, Physik und Chemie den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder den Grad eines Doktor-Ingenieurs (Dr.-Ing.) oder den Grad eines Doktors der Pädagogik (Dr. paed.) nach Maßgabe dieser Promotions-ordnung. Für die Durchführung des Verfahrens ist der jeweilige Fachbereich zuständig.
(3)
Die Verleihung des Grades eines Doktors der Naturwissenschaften erfolgt aufgrund einer Dissertation, deren Thema überwiegend mathematischen oder naturwissenschaftlichen Charakter hat oder deren Ergebnisse für Mathematik oder Naturwissenschaften von Bedeutung sind.
Die Verleihung des Grades eines Doktor-Ingenieurs erfolgt aufgrund einer Dissertation, deren Thema überwiegend ingenieurwissenschaftlichen Charakter hat.
Die Verleihung des Grades eines Doktors der Pädagogik erfolgt aufgrund einer Dissertation deren Thema überwiegend fachdidaktischen Charakter hat oder deren Ergebnisse für die Didaktik des Faches von Bedeutung sind.
(4)
Der Promotionsausschuß (§ 3 Abs. 3) entscheidet auf Antrag des Bewerbers welcher der drei akademischen Grade verliehen wird.
(5)
Die Promotionsfächer im Sinne dieser Ordnung sind
- Mathematik, Physik, Chemie für die Promotion zum Dr. rer. nat. bzw. Dr.-Ing.
- die Didaktiken dieser Fächer für die Promotion zum Dr. paed. Das jeweilige Promotionsfach ergibt sich aus dem Thema der Dissertation.
(6)
Die Grade des Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat. h.c.) und des Doktors der Pädagogik (Dr. paed. h.c.) können ehrenhalber verliehen werden (§ 19).
Durch die Promotion wird eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird aufgrund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung festgestellt.
(1)
Für die Durchführung der Promotion und die Erledigung der weiteren ihm durch diese Promotionsordnung zugewiesenen Aufgaben wird für jeden Fachbereich ein Promotionsausschuß bestellt.
(2)
Der Promotionsausschuß besteht aus vier Professoren, darunter dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern, von denen mindestens einer promoviert sein muß, und einem Studenten mit abgeschlossenem Grundstudium. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die anderen Mitglieder des Promotionsausschusses werden vom Fachbereichsrat gewählt. Gleichzeitig werden ein Professor, ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter und ein Student mit abgeschlossenem Grundstudium als Vertreter für den Verhinderungsfall gewählt. Die Amtszeit für das studentische Mitglied beträgt ein Jahr, für die anderen Mitglieder jeweils drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die Zusammensetzung des Promotionsausschusses ist in dem jeweiligen Fachbereich bekanntzugeben.
(3)
Der Promotionsausschuß hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheidung über die Art des Doktorgrades (§ 1).
- Feststellung der Voraussetzungen zur Promotion (§ 3) bzw. über Auflagen oder zu fordernde Zusatzleistungen.
- Bestimmung der Gutachter (§ 8).
- Bestimmung der Prüfungskommission (§9).
- Entscheidung über Widersprüche (§ 14).
(4)
Die Mitglieder des Promotionsausschusses haben das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung.
(5)
Der Promotionsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Promotionsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Promotionsverfahren und gibt Anregungen zu Änderungen der Promotionsordnung.
(6)
Die Mitglieder des Promotionsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sie sind durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen.
(7)
Die Sitzung des Promotionsausschusses sind nichtöffentlich.
(8)
Der Promotionsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Promotionsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen haben nur die Professoren und promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter Stimmrecht.
(9)
Der Promotionsausschuß kann die Erledigung der laufenden Geschäfte dem Vorsitzenden übertragen. Über Widersprüche (§ 14) entscheidet der Promotionsausschuß gemeinsam.
(1)
Zum Promotionsverfahren für die Promotion zum Doktor rer. nat. wird zugelassen, wer ein durch ein erfolgreiches Examen abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium an wissenschaftlichen Hochschulen mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern nachweist:
- in den Diplomstudiengängen Mathematik oder Physik oder Chemie, oder
- in einem Diplomstudiengang Statistik oder Informatik oder der Ingenieurwissen-schaften, oder
- im Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik oder in einem Lehramtsstudiengang S II, wenn die Erste Staatsprüfung in wenigstens einem der Fächer Mathematik, Physik, Chemie oder Ingenieurwissenschaften abgelegt wurde und eine fachwissen-schaftliche Staatsarbeit in einem der Fächer angefertigt wurde. In diesem Fall kann der Promotionsausschuß den Nachweis von zusätzlichen Studien bis zu vier Semestern im Promotionsfach verlangen.
(2)
Zum Promotionsverfahren für die Promotion zum Dr.-Ing. wird zugelassen, wer ein durch ein erfolgreiches Examen abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium an wissenschaftlichen Hochschulen mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern im Diplomstudiengang Chemietechnik nachweist. Darüber hinaus kann zugelassen werden, wer ein erfolgreich abgeschlossenes Examen in einem wissenschaftlichen Hochschulstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern in Mathematik, Physik, Chemie nachweist und über hinreichende ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse verfügt. Die Feststellung der hinreichenden ingenieurwissenschaftlichen Kenntnisse wird vom jeweilig zuständigen Promotionsausschuß im Einvernehmen mit einem zuständigen Fachvertreter getroffen, der Mitglied des jeweiligen Fachbereichs ist.
(3)
Zum Promotionsverfahren für die Promotion zum Dr. paed. wird zugelassen, wer ein durch ein erfolgreiches Examen abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern nachweist
- in einem Lehramtsstudiengang S II, wenn die Erste Staatsprüfung in wenigstens einem der Fächer Mathematik, Physik oder Chemie abgelegt wurde und eine fachdidaktische Staatsexamensarbeit in einem dieser Fächer angefertigt wurde;
weiter wird zum Promotionsverfahren für die Promotion zum Dr. paed. zugelassen - wer gemäß Absatz 1 zum Promotionsverfahren zugelassen werden kann und weitere fachdidaktische Studien von in der Regel vier Semestern im Promotionsfach (§ 1 Abs. 5) nachweisen kann oder
- wer den Grad eines Diplom-Pädagogen erworben hat und die Diplomarbeit in einem der Lehrbereiche der Didaktiken der Mathematik, Physik oder Chemie angefertigt hat.
(4)
Hat der Kandidat gemäß Absatz 1, 2 oder 3 die Diplom- oder Staatsexamensarbeit nicht im Promotionsfach geschrieben oder wurde die Dissertation ohne Betreuung durch einen Professor oder Privatdozenten des Fachbereichs angefertigt, so kann der Promotionsausschuß die Zulassung zur Promotion vom Nachweis weiterer Studien abhängig machen.
(5)
Zum Promotionsverfahren zugelassen werden auch Bewerber mit Abschlüssen nach § 94 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben b und c WissHG. Hinsichtlich der Einschlägigkeit und der Zulassung zu den einzelnen Doktorgraden gelten die Absätze 2 bis 4 sinngemäß. Der Promotionsausschuß befindet insbesondere über die Angemessenheit von promotionsvorbereitenden Studien gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b WissHG.
(6)
Abweichend von Absatz 3 kann in Ausnahmefällen zur Promotion auch ein Kandidat ohne Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn er eine Dissertation vorlegt, deren Veröffentlichung keinen Aufschub duldet. In diesen Fällen muß ein Professor oder habilitierter wissenschaftlicher Mitarbeiter des Fachbereichs eine Begründung hierzu und ein Gutachten vorlegen, das die Arbeit mindestens mit der Note „sehr gut“ bewertet. Das genannte Gutachten muß gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotion eingehen. Es ist ferner vor der Zulassung eine mündliche Prüfung im Gesamtumfang des mündlichen Teils der Diplomprüfung gemäß der Diplomprüfungsordnung des Promotionsfaches mit Erfolg abzulegen.
(7)
Hat ein Bewerber seinen Studienabschluß nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben, muß er beim Promotionsausschuß einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit stellen. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzurufen.
(1)
Die Meldung zur Promotion erfolgt durch einen schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des zuständigen Promotionsausschusses.
(2)
Dem Antrag sind beizufügen:
- das Abschlußzeugnis über die Hochschulausbildung (in der Regel Zeugnis über die Diplomprüfung, die Staatsprüfung usw.) des Bewerbers,
- ein Lebenslauf, aus dem der wissenschaftliche Werdegang des Bewerbers hervorgeht,
- die Dissertation in drei Exemplaren
(3)
In dem Antrag sind folgende Erklärungen abzugeben:
- welcher Doktorgrad, welche Gutachter und Prüfer, ggf. welche Nebenfächer (§ 10 Abs. 6) gewünscht werden,
- wo und ggf. unter wessen Betreuung die Dissertation ausgearbeitet wurde,
- daß keine anderen als die in der Dissertation angegebenen Hilfen benutzt wurden,
- ob und ggf. wo diese oder eine andere Arbeit zum Zwecke der Promotion schon einmal eingereicht wurde. Im Falle früherer Promotionsanträge sind Antragsdatum, Fakultäten bzw. Fachbereiche o. ä., Themen und Stand eventueller Verfahren aufgrund früherer Anträge anzugeben
- ob und ggf. wo die Dissertation zuvor zu einer anderen Prüfung eingereicht wurde (z. B. Diplom, M. A. usw.),
- ob der Bewerber der Teilnahme von Zuhörern an der mündlichen Prüfung (der ganzen mündlichen Prüfung oder nur dem Vortrag – vgl. § 10 Abs. 4 und 8) zustimmt.
(4)
Urkunden sind in Urschrift oder amtlich beglaubigter Abschrift einzureichen. Von Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefaßt sind, sind durch einen vereidigten Übersetzer beglaubigte Übersetzungen beizufügen.
(1)
Der Promotionsausschuß prüft unverzüglich die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und auf Erfüllung der Voraussetzungen zur Promotion gemäß § 4. Bei Unvollständigkeit der Antragsunterlagen kann der Promotionsausschuß vom Bewerber verlangen, die fehlenden Antragsunterlagen in einer angemessenen Frist nachzureichen. Kann der Bewerber die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, so kann der Promotionsausschuß dem Bewerber Auflagen machen.
(2)
Der Promotionsausschuß teilt dem Bewerber die Annahme oder Ablehnung des Zulassungsantrages schriftlich mit. Ein Ablehnungsbescheid ist zu begründen.
(3)
Der Promotionsantrag ist abzulehnen, wenn der Bewerber innerhalb der vom Promotionsausschuß festgesetzten Frist die in § 5 genannten Antragsunterlagen nicht beibringt oder eine der Zulassungsvoraussetzungen des § 4 nicht erfüllt.
(4)
Der Promotionsantrag ist weiter abzulehnen, wenn eine fachlich kompetente Begutachtung der Dissertation nicht gesichert ist (§ 8).
(1)
Die Dissertation muß eine in angemessener Darstellung abgefaßte wissenschaftliche Abhandlung sein, die eine selbständige Forschungsleistung darstellt und den Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse erweitert.
(2)
Die enthaltenen Hilfen sind anzugeben. Literatur und Quellenhinweise sind in einem ausführlichen Schriftenverzeichnis zusammenzufassen.
(3)
Die Dissertation muß druckreif eingereicht werden.
(4)
Abhandlungen mit experimentellem bzw. empirisch-fachdidaktischem Inhalt werden als Dissertation nur dann zugelassen, wenn die Versuche bzw. Erhebungen unter Betreuung eines in dem entsprechenden Fachbereich hauptamtlich tätigen Professors oder Privatdozenten durchgeführt worden sind. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Promotionsausschusses.
(5)
Arbeiten aus früher bestandenen Prüfungen, z. B. Diplomarbeiten, Staatsexamens-arbeiten oder Teile davon dürfen nicht als Dissertation oder Teil der Dissertation verwendet werden.
(6)
Veröffentlichungen von Ergebnissen der Dissertation vor Abschluß des Promotionsverfahrens sind erlaubt, sofern sie im Einvernehmen mit dem Betreuer geschehen.
(1)
Nach Einreichen der Dissertation bestellt der Promotionsausschuß Gutachter, wobei er nach Möglichkeit die Vorschläge des Kandidaten berücksichtigen soll.
(2)
Bei der Vorlage einer fachwissenschaftlichen Dissertation werden zwei Gutachter bestimmt. Hat die Dissertation ingenieurwissenschaftlichen Charakter und wird der Grad des Doktor-Ingenieurs angestrebt, so muß einer der Gutachter Mitglied eines ingenieurwissenschaftlichen Fachbereichs sein. Der Promotionsausschuß kann bis zu zwei weitere Gutachter hinzuziehen.
(3)
Bei Vorlage einer fachdidaktischen Dissertation werden so viele Gutachter bestimmt, wie zur Abdeckung der relevanten Teilgebiete der Dissertation notwendig sind. Die Anzahl der Gutachter muß mindestens zwei betragen und soll in der Regel vier nicht überschreiten.
(4)
Die Gutachter sind in der Regel Professoren oder Privatdozenten. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuß. Mindestens einer der Gutachter muß hauptamtlicher Professor oder Privatdozent des zuständigen Fachbereichs sein.
(5)
Erster Gutachter ist in der Regel der Professor oder Privatdozent, der die Arbeit betreut hat. Wurde die Arbeit ohne Betreuung angefertigt, so muß der erste Gutachter Mitglied des zuständigen Fachbereichs sein.
(6)
Im Promotionsverfahren haben Gutachter, die nicht zum Fachbereich gehören, die Rechte von Mitgliedern des Fachbereichs.
(7)
Die Gutachter legen dem Promotionsausschuß in der Regel innerhalb von sechs Wochen unabhängige begründete Gutachten vor und beantragen Annahme, Umarbeitung oder Ablehnung der Arbeit. Weichen die Anträge der Gutachter voneinander ab, so entscheidet der Promotionsausschuß nach Anhörung der Gutachter. Der Promotionsausschuß kann in diesem Fall weitere Gutachter hinzuziehen.
(8)
Falls die Gutachter die Annahme befürworten, schlagen sie das Prädikat der Arbeit vor. Als Noten gelten „Genügend“, „Gut“, „Sehr gut“, „Ausgezeichnet“. Die Note „Ausgezeichnet“ darf nur bei ungewöhnlich hohen wissenschaftlichen Leistungen erteilt werden.
(9)
Wird die Dissertation dem Bewerber zur Umarbeitung zurückgegeben, so stellt der Promotionsausschuß eine angemessene Frist, innerhalb der sie neu einzureichen ist. Läßt der Kandidat diese Frist ohne wichtigen Grund verstreichen, so ist die Dissertation als abgelehnt zu behandeln.
(10)
Wurde die Annahme der Dissertation befürwortet, so wird sie für die Dauer von 14 Tagen im Dekanat des zuständigen Fachbereichs zur Einsichtnahme für die in Forschung und Lehre tätigen Angehörigen der Universität Dortmund ausgelegt. Dies wird unverzüglich den Professoren und Privatdozenten des zuständigen Fachbereichs sowie allen Fachbereichen der Universität Dortmund mitgeteilt. Die Auslage der Gutachten wird durch den zuständigen Fachbereichsrat generell geregelt.
(11)
Erfolgt kein Einspruch, ist die Dissertation angenommen. Erfolgt innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der in Absatz 10 genannten Frist ein begründeter Einspruch gegen die Annahme der Dissertation, so entscheidet der Promotionsausschuß über das weitere Verfahren. Dem Bewerber muß rechtliches Gehör gewährt werden. Kann dem Einspruch nicht abgeholfen werden, können bis zu zwei weitere Gutachter hinzugezogen werden.
(12)
Ist die Dissertation angenommen, so wird sie durch die Prüfungskommission (§ 9) auf der Grundlage der Gutachten benotet. Eine abgelehnte Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Akten des Promotionsausschusses.
(13)
Mit Zustimmung der Gutachter kann dem Doktoranden nach Abschluß des Promotionsverfahrens innerhalb einer durch den zuständigen Fachbereichsrat festzulegenden Frist Einsicht in die Gutachten gewährt werden.
(1)
Der Promotionsausschuß bestellt die Prüfungskommission rechtzeitig vor Eingang der Gutachten und benennt ihren Vorsitzenden. Die Prüfungskommission besteht aus einem Professor des Fachbereichs als Vorsitzendem (der nicht Gutachter gemäß § 8 sein darf), zwei Gutachtern sowie einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter des Fachbereichs. Weitere Gutachter können vom Promotionsausschuß als zusätzliche Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden. Vom Promotionsausschuß können weitere Mitglieder in die Prüfungskommission berufen werden, soweit das Promotionsfach oder der Umfang der mündlichen Prüfung dies erfordern.
(2)
Bei der Benennung der Mitglieder der Prüfungskommission soll der Promotionsausschuß nach Möglichkeit den Vorschlägen des Kandidaten folgen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Prüfungskommission müssen dem Fachbereich angehören.
(3)
Aufgaben der Prüfungskommission sind:
- Benotung der Dissertation (§ 8),
- Durchführung der mündlichen Prüfung (§ 10),
- Feststellung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung und der Gesamtnote für die Promotion (§ 11),
- gegebenenfalls Erteilung von Auflagen für die zur Veröffentlichung bestimmte Form der Dissertation (§ 15).
(4)
Die Prüfungskommission soll ihre Entscheidung einvernehmlich treffen. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, führt sie die Entscheidung durch Mehrheitsbeschluß herbei. Die Prüfungskommission ist nur beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(1)
Nach Annahme der Dissertation setzt der Promotionsausschuß einen Termin für die mündliche Prüfung fest. Im Falle des Rigorosums können mehrere Termine festgesetzt werden. Die Prüfungstermine sind durch Aushang bekanntzugeben. Der Kandidat und die Prüfer sind mit Frist von wenigstens zehn Tagen einzuladen.
(2)
Bei einem Promotionsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 findet die mündliche Prüfung als Prüfungskolloquium (Disputation) statt. Sie dauert mindestens 60, höchstens 90 Minuten.
(3)
In allen übrigen Fällen findet die mündliche Prüfung als Rigorosum in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern statt. Sie dauert im Hauptfach in der Regel 60 Minuten, in den Nebenfächern in der Regel je 30 Minuten.
(4)
Das Prüfungskolloquium oder die Hauptfachprüfung des Rigorosums beginnt mit einem Vortrag des Bewerbers von höchstens 25 Minuten über die wichtigsten Ergebnisse seiner Dissertation und erstreckt sich anschließend auf das Promotionsfach, wobei der Schwerpunkt auf dem Teilgebiet des Faches liegt, dem die Dissertation entstammt.
(5)
Bei einem Promotionsverfahren gemäß § 4 Abs. 3 gilt als
- Hauptfach die Didaktik eines der Fächer Mathematik, Physik oder Chemie,
- erstes Nebenfach das der Didaktik entsprechende Fach,
- zweites Nebenfach eines der Fächer Pädagogik, Psychologie, Philosophie oder Wissenschaftstheorie.
Über die Zulassung eines anderen zweiten Nebenfaches entscheidet der Promotionsausschuß auf Antrag des Bewerbers. Das zweite Nebenfach soll an der Universität Dortmund durch einen hauptamtlich tätigen Professor oder Privatdozenten vertreten sein. Ausnahmen hiervon können auf Antrag des Kandidaten vom Promotionsausschuß genehmigt werden.
(6)
Bei einem Promotionsverfahren gemäß § 4 Abs. 4, 5 und 7 legt der Promotionsausschuß Haupt- und Nebenfächer auf Antrag des Kandidaten fest. Das Hauptfach ist das Promotionsfach (§ 1 Abs. 5). Die Nebenfächer sind unter Berücksichtigung des beantragten Doktorgrades zu bestimmen. Sie können aus den Gebieten anderer Fachbereiche der Universität Dortmund stammen und sollen an der Universität Dortmund durch einen hauptamtlich tätigen Professor oder Privatdozenten vertreten sein. Ausnahmen hiervon können auf Antrag des Kandidaten vom Promotionsausschuß genehmigt werden.
(7)
Die mündliche Prüfung wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. Frageberechtigt sind nur Mitglieder der Prüfungskommission. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
(8)
Bei der mündlichen Prüfung (der ganzen mündlichen Prüfung oder nur dem Referat) sind im Falle des Prüfungskolloquiums und im Falle der Hauptfachprüfung des Rigorosums Mitglieder des Fachbereichs mit abgeschlossen Hochschulausbildung als Zuhörer zugelassen, sofern der Kandidat beim Antrag auf Zulassung zur Promotion (§ 5) zustimmt. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Kandidaten. Versucht ein Zuhörer die Prüfung zu beeinflussen oder sonstwie zu stören, so ist er auszuschließen. Wird dem Ausschluß nicht Folge geleistet, so ist die Prüfung abzubrechen und zu einem anderen Termin unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchzuführen.
(9)
Erscheint der Bewerber nicht zur mündlichen Prüfung oder bricht er die Prüfung ab, so entscheidet der Promotionsausschuß, ob ein triftiger Grund vorliegt. Liegt kein triftiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(1)
Im Anschluß an die mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission auf der Grundlage der Dissertation, der Gutachten und der Leistungen in der mündlichen Prüfung ob
- der Bewerber zu promovieren ist oder
- der Bewerber die mündliche Prüfung wiederholen muß oder
- die Promotion abgelehnt wird.
(2)
Entscheidet die Prüfungskommission, daß der Doktorand zu promovieren ist, wird gleichzeitig das Prädikat für die mündliche Prüfung festgelegt. Dieses lautet: „Genügend“, „Gut“, „Sehr gut“ oder „Ausgezeichnet“. Das Prädikat, „Ausgezeichnet“ darf nur bei ungewöhnlich hohen Leistungen erteilt werden.
(3)
Findet die mündliche Prüfung in Form eines Rigorosums statt, so setzen die Prüfenden jeweils eine Einzelnote fest, die von der Prüfungskommission gemäß § 9 Abs. 4 zu einer Gesamtnote für die mündliche Prüfung zusammengefaßt wird. Hat der Bewerber in einem Fach nicht genügende Leistungen gezeigt, so gilt die gesamte mündliche Prüfung als nicht bestanden. Für die Prädikate gelten Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4)
Anschließend wird die Gesamtnote für die Promotion von der Prüfungskommission festgesetzt. Für das Prädikat gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Sämtliche Einzelnoten für die mündliche Prüfung wie für die Dissertation sind in der Promotionsakte festzuhalten. Als Gesamtnote für die Promotion darf die Note „Ausgezeichnet“ nur dann erteilt werden, wenn
- die Dissertation mit „Ausgezeichnet“ und die mündliche Prüfung mit mindestens „Sehr gut“ oder
- die Dissertation von mindestens einem Gutachter mit „Ausgezeichnet“ und die mündliche Prüfung mit „Ausgezeichnet“ bewertet wurden.
In diesem Fall muß die Prüfungskommission die Note einstimmig vertreten.
(5)
Unmittelbar danach teilt der Vorsitzende der Prüfungskommission in Gegenwart der Prüfer dem Bewerber die Bewertung seiner Leistungen mit.
(1)
Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so sind die Bewertungen ebenfalls in die Promotionsakte aufzunehmen und dem Bewerber mitzuteilen.
(2)
Der Bewerber darf die Prüfung nur einmal, und zwar innerhalb eines Jahres, wiederholen. Den frühesten Termin für die Wiederholung bestimmt die Prüfungskommission. Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist § 91 Abs. 5 WissHG entsprechend anzuwenden. Ein Wechsel der Prüfungsfächer ist dabei nicht möglich.
(3)
Hat die Prüfungskommission endgültig abgelehnt, ist das Promotionsverfahren damit beendet. Der Promotionsausschuß kann einen Antrag auf ein erneutes Promotionsverfahren zulassen. Nach Beratung mit der Prüfungskommission kann er dazu dem Kandidaten Auflagen machen.
Die Zurücknahme eines Promotionsantrages ist dem Promotionsausschuß gegenüber schriftlich zu erklären. Sie ist nur zulässig,
- solange nicht eine Ablehnung der Dissertation erfolgt ist oder
- nach Annahme der Dissertation bis zum Beginn der mündlichen Prüfung.
In anderen Fällen des Rücktritts gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses sowie der Prüfungskommission kann gemäß den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Widerspruch eingelegt werden. Über Einsprüche gegen Entscheidungen der Prüfungskommission entscheidet der Promotionsausschuß. Über Einsprüche gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses entscheidet der Fachbereichsrat. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Dekan bzw. Vorsitzenden des Promotionsausschusses einzulegen. Vor ablehnenden Entscheidungen ist dem Bewerber Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben.
(1)
Hat die Prüfungskommission entschieden, den Doktoranden zu promovieren, ist dieser verpflichtet, seine Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Das für die Veröffentlichung vorgesehene Manuskript ist dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorzulegen. Dieser prüft ggf. ob die von der Prüfungskommission erteilten Auflagen (§ 9 Abs. 3) erfüllt sind.
(2)
In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn der Verfasser neben den für die Prüfungsunterlagen erforderlichen Exemplaren unentgeltlich entweder
- 100 Exemplare in Buch- oder Fotodruck zum Zwecke der Verbreitung oder
- 3 Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift erfolgt. oder
- 3 Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird und auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes ausgewiesen ist oder
- 3 Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und 50 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches vorlegt.
Die Herstellung weitere Kopien bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Verfassers.
(3)
Wird die Dissertation von einem gewerblichen Verleger vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuß aus öffentlichen Mitteln gewährt, ist eine angemessene Zahl von Exemplaren der Universitätsbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen.
(4)
Für die Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift (§ 15 Abs. 2 Buchstabe b) ist eine gekürzte Fassung der Dissertation zulässig. Diese Fassung bedarf der Genehmigung durch den ersten Gutachter. Gegebenenfalls kann die Veröffentlichung gemeinsam mit anderen an einer übergreifenden Forschungsarbeit beteiligten Wissenschaftlern erfolgen.
(1)
Alle Promotionsleistungen müssen innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der mündlichen Prüfung erbracht sein. Sobald die letzte Promotionsleistung erbracht ist, wird eine Promotionsurkunde nach dem als Anhang beigefügten Muster1) auf den Tag der mündlichen Prüfung ausgestellt und von Rektor und Dekan unterzeichnet.
(2)
In der Promotionsurkunde sind außer dem Titel der Dissertation die Note für die Dissertation, die Gesamtnote für die Promotion sowie die zugrunde liegende Skala der Bewertungen anzugeben.
(3)
Soll die Dissertation in einer Zeitschrift oder innerhalb einer wissenschaftlichen Reihe erscheinen, so kann der Vorsitzende des Promotionsausschusses auf Antrag des Doktoranden die Promotionsleistung als erfüllt erklären, wenn die Herausgeber bzw. Verleger die Annahme des vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für druckfertig erklärten Manuskriptes bescheinigt.
(4)
Durch die Aushändigung der Promotionsurkunde durch den Dekan an den Kandidaten wird die Promotion vollzogen. Erst nach Empfang der Urkunde hat der Kandidat das Recht zur Führung des Doktorgrades.
1) hier nicht abgedruckt
(1)
Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, daß der Bewerber im Verfahren getäuscht bzw. den Versuch dazu gemacht hat oder daß wesentliche Erfordernisse für die Promotion nicht erfüllt waren, so erklärt der Fachbereichsrat auf Antrag des Promotionsausschusses die Promotionsleistungen für ungültig.
(2)
Dem Bewerber ist dabei Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben.
Der Doktorgrad wird aberkannt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat nach Anhörung des Promotionsausschusses.
(1)
Der Doktorgrad ehrenhalber darf nur für außerordentliche wissenschaftliche Leistungen in Mathematik oder Naturwissenschaften oder den Didaktiken dieser Fächer sowie für hervorragende Beiträge zur Förderung dieser Wissenschaften verliehen werden.
(2)
Mitgliedern der Universität Dortmund kann der Doktorgrad nicht ehrenhalber verliehen werden, und Wissenschaftlern, die bis vor wenigen Jahren Mitglieder der Universität Dortmund waren, soll er nicht ehrenhalber verliehen werden.
(3)
Für die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber bedarf es im Fachbereichsrat außer der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder auch der Mehrheit der Stimmen der dem Fachbereichsrat angehörenden Vertreter der Gruppe der Professoren.
(4)
Die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber bedarf im Einzelfall des Beschlusses durch den Senat.
(1)
Diese Promotionsordnung findet Anwendung für alle Bewerber, die den Antrag auf Zulassung gemäß § 5 nach Inkrafttreten dieser Promotionsordnung stellen.
(2)
Bewerber, die die Promotion zum Dr. rer. nat bzw. Dr.-Ing. anstreben und die den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung eingereicht haben, werden nach der Promotionsordnung der Universität Dortmund für die Fachrichtungen Chemie, Mathematik und Physik vom 17.04.1972 (Amtliche Mitteilung Nr. 11) geändert am 21.09.1979 (Amtliche Mitteilung Nr. 13/79 vom 02.10.1979), promoviert. Auf Antrag können Bewerber auch nach dieser Promotionsordnung promoviert werden.
Die Promotionsordnung tritt nach Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen am Tage nach der Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Dortmund vom 22.11.1984 und der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.01.1985-IB2-8101/051.
Dortmund, den 12. Februar 1985
Der Rektor
der Universität Dortmund
Prof. Dr. P. Velsinger