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Beschlüsse zum Studium

Bachelorstudium Chemie und Chemische Biologie

Zusätzlich zu den Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorarbeit aus § 19 (4) der Prüfungsordnungen von 2013 und 2015 sowie §22 (3) der Prüfungsordnung von 2021 gilt laut Beschluss des Prüfungsausschusses neu, dass insgesamt zwei Leistungsnachweise des 3. bis 5. Semesters bei der Anmeldung der Bachelorarbeit fehlen können. Alle anderen Module des 1. bis 5. Semesters müssen bestanden sein. Praktika, die nach dem Studienverlaufsplan im 1. bis 5. Semester stattfinden, müssen abgeschlossen sein.
(Beschluss des Prüfungsausschusses vom 19.06.2023)

Bei nur noch einer ausstehenden Modulprüfung und erfolgreich absolvierter Bachelorarbeit einschließlich Disputation haben Studierende der Bachelorstudiengänge Chemie und Chemischen Biologie Anspruch auf eine außerordentliche mündliche Prüfung im letzten noch zu absolvierenden Modul. Die Studierenden müssen vorher mindestens an einer regulären Prüfung teilgenommen haben. Die mündliche Prüfung soll spätestens vier Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der regulären Modulprüfung stattfinden. Der Prüfungsausschuss stellt die Voraussetzung für die mündliche Prüfung fest.
(Beschluss des Prüfungsausschusses vom 13.06.2018, bestätigt am 19.06.2023)

Bei der Wiederholung nicht bestandener Bachelorarbeiten ist die Wiederholung in der Regel in einem anderen Ar­beits­kreis durchzuführen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(Beschluss des Prüfungsausschusses vom 29.01.2009, bestätigt am 19.06.2023)

Masterstudium Chemie und Chemische Biologie

Für Studierenden, die nach den Prüfungsordnungen von 2013 und 2015 studieren, gilt gemäß Beschluss wurde die Zahl der erforderlichen Leistungspunkte im Prüfungsfach „Weitere chemische und naturwissenschaftliche Studien“ von 43 auf 42 gesenkt.

Studierende mit zwei Wahlpflichtpraktika in Technischer Chemie werden gebeten zu beachten, dass sie mindestens 42 Leistungspunkte im Fach "Weitere chemische und naturwissenschaftliche Studien" erwerben müssen.

(Beschluss des Prüfungsausschusses vom 05.04.2017, bestätigt am 19.06.2023)

Allgemeine Beschlüsse für alle Studiengänge der Fakultät

Bei Sicherheitsunterweisungen besteht Anwesenheitspflicht. Für Studierende, die bei der Sicherheitsunterweisung zum Praktikum unentschuldigt fehlen, ist eine Teil­nah­me am Praktikum nicht möglich. Im Krankheitsfall muss ein Attest unverzüglich bei der Praktikumsleitung eingereicht werden. Ist aus anderen triftigen Gründen eine Teil­nah­me an der Sicherheitsunterweisung nicht möglich, so sind diese Gründe der Praktikumsleitung unverzüglich darzulegen. Über die Anerkennung der Verhinderungsgründe entscheidet die Praktikumsleitung. Bezüglich der Sicherheitsunterweisung ist bei entschuldigtem Fehlen eine Absprache mit der Praktikumsleitung erforderlich.
(Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 06.08.2013, bestätigt am 19.06.2023)

Die Wiederholung einer mündlichen Prüfung mit Wechsel der Prüferin bzw. des Prüfers ist möglich, sollte aber die Ausnahme sein.
(Beschluss des Prüfungsausschusses vom 20.09.2009, bestätigt am 19.06.2023)