Wintersemester 2016/17
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung
für den Bachelorstudiengang Chemische Biologie
der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie
an der Technischen Universität Dortmund
vom 13. April 2018
Aufgrund des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die
Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September
2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S.
806), hat die Technische Universität Dortmund die folgende Ordnung erlassen:
Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemische Biologie der Technischen
Universität Dortmund vom 17. September 2015 (AM Nr. 24/2015, S. 153 ff.) wird wie folgt
geändert:
1. § 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(2)
Die Praktika umfassen im Bachelorstudiengang insgesamt 60 Leistungspunkte, die
1.500 bis 1.800 studentische Arbeitsstunden entsprechen. Die Praktika sind Teil des
Pflichtbereichs. Dieser umfasst die Praktika Allgemeine und Anorganische Chemie 1
(Modul M-AC-2B) und 2 (Modul M-AC-3PB), das Organisch-Chemische Praktikum
(Modul M-OC-2P), das Physikalisch-Chemische Praktikum (Modul M-PC-2PB), das
Praktikum Biochemie 1 (Modul M-BC-2), das Praktikum Biochemie 2 (Modul M-BC-2),
das Praktikum Mikrobiologie (Modul M-BIO-1), ein Zellbiologisches Praktikum (Modul
M-BIO-2), ein Integriertes Bioorganisches Praktikum (Modul M-BIO-3) sowie das
Praktikum Vertiefung auf dem Gebiet der Bachelorarbeit (M-VB).
2. In § 11 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:
(2)
Hat die oder der Studierende den Erst- und Zweitversuch zu der Modulprüfung
Mathematik für Chemiestudierende 1 im ersten Semester und den Drittversuch der
Modulprüfung Mathematik für Chemiestudierende 1 im dritten Semester jeweils zum
ersten angebotenen Prüfungstermin unternommen und diese Prüfungen nicht
bestanden, erhält die oder der Studierende zum nächsten angebotenen
Prüfungstermin einen zusätzlichen Wiederholungsversuch der Modulprüfung
Mathematik für Chemiestudierende 1. Hat die oder der Studierende den Erst- und
Zweitversuch zu der Modulprüfung Mathematik für Chemiestudierende 2 im zweiten
Semester und den Drittversuch der Modulprüfung Mathematik für
Chemiestudierende 2 im vierten Semester jeweils zum ersten angebotenen
Prüfungstermin unternommen und diese Prüfungen nicht bestanden, erhält die oder
der Studierende zum nächsten angebotenen Prüfungstermin einen zusätzlichen
Wiederholungsversuch der Modulprüfung Mathematik für Chemiestudierende 2. Satz
1 bzw. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung wegen Täuschung oder aus sonstigen
Gründen nach §15 mit „nicht ausreichend“(5,0) bewertet wurde.
3. In § 11 werden der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3, der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4, der
bisherige Absatz 4 zu Absatz 5, der bisherige Absatz 5 zu Absatz 6,der bisherige Absatz 6
zu Absatz 7,der bisherige Absatz 7 zu Absatz 8,der bisherige Absatz 8 zu Absatz 9.
4. § 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)
Prüfungsfächer im Sinne dieser Ordnung sind für den Pflicht- und Wahlpflichtanteil
des Studiengangs:
- Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie (zugeordnete Module: MAC-1B, M-AC-3V, M-AO-1)
- Organische Chemie (zugeordnete Module: M-OC-1, M-OC-2V, M-OC-3)
- Physikalische Chemie (zugeordnete Module: M-PC-1, M-PC-2V, M-PC-2PB)
- Mikrobiologie und Zellbiologie (zugeordnete Module: M-BIO-1, M-BIO-2)
- Biologisch chemische Grundlagenfächer (zugeordnete Module: M-BIO-3, MBIO-4, M-BIO-5)
- Biochemie und Molekularbiologie (zugeordnete Module: M-BC-1, M-BC-2,M-BC-3)
- Physik (zugeordnete Module: M-P-1, M-P-2)
- Mathematik (zugeordnete Module: M-M-1, M-M-2)
- Wahlpflichtbereich (zugeordnete Module: M-WV-1, M-WV-2)
- Bachelorarbeit, Disputation und das Modul M-VB.
Die Module M-TO, M-M-1 und M-M-2 werden nicht benotet und die Praktika M-AC-2B,
M-AC-3PB, M-OC-2P und M-VB werden ohne Prüfung abgeschlossen. Sie zählen somit
nicht zu den Prüfungsfächern, welche in die Gesamtnote eingehen.
5. In § 18 wird folgender Absatz neu eingefügt:
(10)
Wurde die Bachelorprüfung innerhalb von sechs Semester bestanden, kann die
Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der
letzten Prüfungsnote über den Prüfungsausschuss beantragen, dass einzelne
Veranstaltungen, die nach dem Studienverlaufsplan in Anlage 2 dem ersten
Semester oder den ersten beiden Semestern zugeordnet werden, im Umfang von
insgesamt 20 Leistungspunkten aus der Gesamtnote für die Bachelorprüfung
herausgestrichen werden. Hierzu bedarf es einer expliziten Nennung der zu
streichenden Veranstaltungen. Der Antrag ist unwiderruflich.
6. Durch den in § 18 neu eingefügten Absatz 10 wird der bisherigen Absatz 10 zu Absatz 11,
der bisherige Absatz 11 zu Absatz 12.
7. § 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Bachelorprüfung bestanden, so wird ihr
oder ihm nach ihrer oder seiner Mitteilung über das Bestehen der Bachelorprüfung
an die Zentrale Prüfungsverwaltung in der Regel innerhalb von 4 Wochen ein Zeugnis
Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund
Nr. 3/2018 Seite 3ausgestellt. In das Zeugnis sind die Gesamtnote der Bachelorprüfung, einschließlich
des ECTS-Grades nach § 18 Absatz 11, die Bezeichnung der Prüfungsfächer (§ 17)
und die zugehörigen Fachnoten, das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die
Note der Disputation, die Module und Modulnoten sowie die in den einzelnen
Modulen erworbenen Leistungspunkte aufzunehmen.
8. Die Anlage 1 erhält folgende Fassung:
Anlage 1 : Modulübersicht für den Bachelorstudiengang Chemische Biologie
9. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung:
Anlage 2: Studienplan für den Bachelorstudiengang Chemiesche Biologe
(1)
Diese Änderungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft.
(2)
Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2016 / 2017 in den Bachelorstudiengang Chemie eingeschrieben worden sind.
(3)
Die Regelungen in § 11 Absatz 2 und § 18 Absatz 10 dieser Änderungsordnung gelten für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2015 / 2016 in den Bachelorstudiengang Chemie eingeschrieben worden sind.
(4)
Studierende, die die Module M-M-1 und M-M-2 bis einschließlich zum Sommersemester 2018 erfolgreich abgeschlossen haben, schließen die jeweiligen Module mit einer benoteten Modulprüfung ab.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie vom 22. März 2018 sowie des Rektorates der Technischen Universität Dortmund vom 23. Februar 2018.
Dortmund, den 13. April 2018
Die Rektorin
der Technischen Universität Dortmund
Universitätsprofessorin
Dr. Dr. h. c. Ursula Gather