Wintersemester 2021/2022 (Änderungsordnung)
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung
für den Bachelorstudiengang Chemie
der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie
an der Technischen Universität Dortmund
vom 8. Dezember 2023
Änderungsordnung Bachelor Chemie vom 08.12.2023
Aufgrund des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW.
S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), hat die Technische Universität Dortmund die folgende Ordnung erlassen:
Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemie der Fakultät Chemie und Chemische Biologie an der Technischen Universität Dortmund vom 10. Dezember 2021 (AM 28/2021, Seite 58 ff.) wird wie folgt geändert:
1. § 30 (Anwendungsbereich, Inkrafttreten und Veröffentlichung) Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 werden neu eingefügt und erhalten folgende Fassung:
(4) Studierende, die sich vor dem Wintersemester 2021 / 2022 in den Bachelorstudiengang Chemie an der Technischen Universität Dortmund eingeschrieben haben, können auf Antrag nach dieser Prüfungsordnung studieren. Der Antrag ist unwiderruflich; Leistungen und Fehlversuche werden übertragen.
(5) Ab dem Wintersemester 2024 / 2025 (1. Oktober 2024) gilt diese Prüfungsordnung in ihrer aktuellen Fassung von Amts wegen für alle Studierenden, die in den Bachelorstudiengang Chemie an der Technischen Universität Dortmund eingeschrieben sind.
(6) Nach Überschreiten der Übergangsfrist werden nach den bisherigen Prüfungsordnungen erbrachte Leistungen, einschließlich der Fehlversuche, von Amts wegen angerechnet. In besonderen Härtefällen entscheidet im Einzelfall der zuständige Prüfungsausschuss über mögliche Ausnahmen.
Diese Änderungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität veröffentlicht und tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die vor dem Wintersemester 2021/ 2022 in den Bachelorstudiengang Chemie eingeschrieben wurden.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät Chemie und Chemische Biologie vom 25.10.2023 sowie des Rektorats der Technischen Universität Dortmund vom 18.10.2023.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Absatz 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
- das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet,
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder
- bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden.
Dortmund, den 8. Dezember 2023
Der Rektor
der Technischen Universität Dortmund
Professor Dr. Manfred Bayer