Wintersemester 2016/2017
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung
für den Bachelorstudiengang Chemie
der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie
an der Technischen Universität Dortmund
vom 13. April 2018
Änderungsordnung Bachelor Chemie vom 13.04.2018
Aufgrund des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), hat die Technische Universität Dortmund die folgende Ordnung erlassen:
Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemie der Technischen Universität Dortmund vom 17. September 2015 (AM Nr. 24/2015, S. 107 ff.) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Die Praktika umfassen im Bachelorstudiengang 73 Leistungspunkte, die ca. 1.825 bis 2.190 studentischen Arbeitsstunden entsprechen. Der Pflichtbereich umfasst das Physikalische Praktikum (Modul M-P-3), die Praktika Allgemeine und Anorganische Chemie 1 (Modul M-AC-2) und 2 (Modul M-AC-3P), das Organisch-Chemische Praktikum (Modul M-OC-2P), das Physikalisch-Chemische Praktikum 1 (Modul M-PC-1P), das Physikalisch-Chemische Praktikum 2 (Modul M-PC2P), das Praktikum Synthesen und Methoden (Modul M-AO-2), das Praktikum Technische Chemie (Modul M-TC) und das Praktikum Vertiefung auf dem Gebiet der Bachelorarbeit (Modul M-VB). Der Wahlpflichtbereich umfasst zwei Vertiefungspraktika (Module M-VP-1 und M-VP-2).
2. In § 11 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:
(2)
Hat die oder der Studierende den Erst- und Zweitversuch zu der Modulprüfung Mathematik für Chemiestudierende 1 im ersten Semester und den Drittversuch der Modulprüfung Mathematik für Chemiestudierende 1 im dritten Semester jeweils zum ersten angebotenen Prüfungstermin unternommen und diese Prüfungen nicht bestanden, erhält die oder der Studierende zum nächsten angebotenen Prüfungstermin einen zusätzlichen Wiederholungsversuch der Modulprüfung Mathematik für Chemiestudierende 1. Hat die oder der Studierende den Erst- und Zweitversuch zu der Modulprüfung Mathematik für Chemiestudierende 2 im zweiten Semester und den Drittversuch der Modulprüfung Mathematik für Chemiestudierende 2 im vierten Semester jeweils zum ersten angebotenen Prüfungstermin unternommen und diese Prüfungen nicht bestanden, erhält die oder der Studierende zum nächsten angebotenen Prüfungstermin einen zusätzlichen Wiederholungsversuch der Modulprüfung Mathematik für Chemiestudierende 2. Satz 1 bzw. Satz 2 gilt nicht, wenn eine der Prüfungen wegen Täuschung oder aus sonstigen Gründen nach § 15 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde.
3. In § 11 werden der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3, der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4, der bisherige Absatz 4 zu Absatz 5, der bisherige Absatz 5 zu Absatz 6, der bisherige Absatz 6 zu Absatz 7, der bisherige Absatz 7 zu Absatz 8, der bisherige Absatz 8 zu Absatz 9.
4. § 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2)
Prüfungsfächer im Sinne dieser Ordnung sind für den Pflicht- und Wahlpflichtanteil des Studiengangs:
- Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie (zugeordnete Module: M-AC-1, M-AC-3V, M-AC-4)
- Organische Chemie (zugeordnete Module: M-OC-1, M-OC-2V, M-OC-3, M-BC-1C)
- Physikalische Chemie (zugeordnete Module: M-PC-1, M-PC-1P, M-PC-2V, M-PC-2P, M-PC-3)
- Synthesen und Methoden (zugeordnete Module: M-AO-1, M-AO-2)
- Technische Chemie (zugeordnete Module: M-TC)
- Physik (zugeordnete Module: M-P-1, M-P-2, M-P-3)
- Mathematik (zugeordnete Module: M-M-1, M-M-2)
- Wahlpflichtbereich (zugeordnete Module: M-WV-1, M-WV-2, M-VP-1, M-VP-2)
- Bachelorarbeit, Disputation und das Modul M-VB.
Die Module M-TO, M-M-1 und M-M-2 werden nicht benotet und die Praktika M-AC-2, M-AC-3P, M-OC-2P, M-PC-1P, M-PC-2P und M-VB werden ohne Prüfung abgeschlossen. Sie zählen somit nicht zu den Prüfungsfächern, welche in die Gesamtnote eingehen.
5. In § 18 wird folgender Absatz neu eingefügt:
(10)
Wurde die Bachelorprüfung innerhalb von sechs Semester bestanden, kann die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der letzten Prüfungsnote über den Prüfungsausschuss beantragen, dass einzelne Veranstaltungen, die nach dem Studienverlaufsplan in Anlage 2 dem ersten Semester oder den ersten beiden Semestern zugeordnet werden, im Umfang von insgesamt 20 Leistungspunkten aus der Gesamtnote für die Bachelorprüfung herausgestrichen werden. Hierzu bedarf es einer expliziten Nennung der zu streichenden Veranstaltungen. Der Antrag ist unwiderruflich.
6. Durch den in § 18 neu eingefügten Absatz 10 wird der bisherigen Absatz 10 zu Absatz 11, der bisherige Absatz 11 zu Absatz 12.
7. § 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1)
Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Bachelorprüfung bestanden, so wird ihr oder ihm nach ihrer oder seiner Mitteilung über das Bestehen der Bachelorprüfung an die Zentrale Prüfungsverwaltung in der Regel innerhalb von 4 Wochen ein Zeugnis ausgestellt. In das Zeugnis sind die Gesamtnote der Bachelorprüfung einschließlich des ECTS-Grades nach § 18 Absatz 11, die Bezeichnung der Prüfungsfächer (§ 17) und die zugehörigen Fachnoten, das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Note der Disputation, die Module und Modulnoten sowie die in den einzelnen Modulen erworbenen Leistungspunkte aufzunehmen.
(1)
Diese Änderungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft.
(2)
Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2016 / 2017 in den Bachelorstudiengang Chemie eingeschrieben worden sind.
(3)
Die Regelungen in § 11 Absatz 2 und § 18 Absatz 10 dieser Änderungsordnung gelten für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2015 / 2016 in den Bachelorstudiengang Chemie eingeschrieben worden sind.
(4)
Studierende, die die Module M-M-1 und M-M-2 bis einschließlich zum Sommersemester 2018 erfolgreich abgeschlossen haben, schließen die jeweiligen Module mit einer benoteten Modulprüfung ab.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie vom 22. März 2018 sowie des Rektorates der Technischen Universität Dortmund vom 23. Februar 2018.
Dortmund, den 13. April 2018
Die Rektorin der Technischen Universität Dortmund
Universitätsprofessorin
Dr. Dr. h.c. Ursula Gather