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Sommersemester 2026 (Änderungsordnung)

Zweite Ordnung
zur Änderung der Prüfungsordnung
für den Bachelorstudiengang Chemie
der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie
der Technischen Universität Dortmund
vom 16. Februar 2026

Änderungsordnung Bachelor Chemie vom 16.02.2026

Aufgrund des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes 19. Dezember 2024 (GV. NRW.
S. 1222), hat die Technische Universität Dortmund die folgende Ordnung erlassen:

Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemie der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie der Technischen Universität Dortmund vom 10. Dezember 2021 (AM 28/2021, S. 58 ff.), zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 8. Dezember 2023 (AM 27/2023, S. 109 ff.), wird wie folgt geändert:

  1. § 6 (Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums und Studienumfang) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

    (5)
    Das Studium kann zum Winter- und Sommersemester aufgenommen werden.

  2. § 9 (Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit begrenzter Zahl der Teilnehmenden) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

    (4)
    Ist Innerhalb einer Gruppe eine Auswahl erforderlich, sind die Bewerber*innen in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:

    1.
    Studierende mit länger andauernder oder ständiger Behinderung, chronischer Erkrankung oder mit Pflegeaufwand (Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz, Pflege der*des Ehegattin*Ehegatten, der*des eingetragenen Lebenspartnerin*Lebenspartners oder einer*eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, soweit diese*r pflegebedürftig ist.

  3. § 10 (Prüfungen) Absätze 1 und 8 werden wie folgt geändert, Absatz 9 wird neu eingefügt:

    (1)
    Module werden in der Regel mit nur einer Prüfung abgeschlossen. In besonders begründeten Fällen können auch mehrere Module mit einer gemeinsamen Prüfung abgeschlossen werden. Der Modulabschluss erfolgt durch eine benotete Modulprüfung oder durch kumulativ erbrachte benotete Teilleistungen. Teilleistungen werden in der Regel im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen erbracht. Module der ersten beiden Semester können auch mit einer unbenoteten Modulprüfung oder unbenoteten Teilleistungen abgeschlossen werden. Die jeweilige Prüfungsarten (Modulprüfung oder Teilleistungen) ergeben sich aus dem Anhang dieser Prüfungsordnung.

    (8)
    Mündliche Prüfungsleistungen sind von einer*einem Prüfenden in Gegenwart von einer*eines sachkundigen Beisitzenden (§ 14), die*der vor der Festsetzung der Note zu hören ist, abzunehmen. Darüber hinaus sind schriftliche oder mündliche Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, stets von zwei Prüfenden zu bewerten.

    (9)
    Schriftliche Prüfungsleistungen im Sinne des Absatzes 8 sind von beiden Prüfenden getrennt entsprechend § 21 Absatz 1 zu bewerten. Die Note der schriftlichen Prüfungsleistungen wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelnoten gebildet. § 21 Absatz 7 gilt entsprechend. Für die Regelungen der Bachelorarbeit gelten die Regelungen des § 22.

  4. Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 10, Absatz 10 wird zu Absatz 11, Absatz 11 wird zu Absatz 12, Absatz 12 wird zu Absatz 13, Absatz 13 wird zu Absatz 14, Absatz 14 wird zu Absatz 15, Absatz 15 wird zu Absatz 16, Absatz 16 wird zu Absatz 17.

  5. § 10 (Prüfungen) Absatz 13 (n.F.) erhält folgende Fassung:

    (13)
    In Modulen, die mit einer Modulprüfung abschließen, können in den einzelnen Lehrveranstaltungen zusätzliche Studienleistungen verlangt werden. Studienleistungen sind in der Regel als Voraussetzung zur Teil­nah­me an der Modulprüfung definiert. Dies können insbesondere sein: Referate, Hausarbeiten, testierte Praktikumsversuche, erfolgreiche Teil­nah­me an Übungen, mündliche oder schriftliche Leistungsüberprüfungen, Vorträge oder Protokolle. Studienleistungen können benotet oder mit „bestanden“ beziehungsweise „nicht bestanden“ bewertet werden. Voraussetzung für die Teil­nah­me an der Modulprüfung ist die erfolgreiche Erbringung aller in diesem Modul geforderten Studienleistungen. In Ausnahmefällen können Studienleistungen auch als Voraussetzung für den Modulabschluss definiert werden. Die Ausnahmen müssen im Prüfungskonzept begründet werden und sind Teil der Akkreditierung des Studiengangs. Eine Teil­nah­me an diesen Studienleistungen kann auch als freiwillig angegeben werden.

  6. § 10 (Prüfungen) Absatz 14 (n.F.) erhält folgende Fassung:

    (14)
    Studienleistung liegen in Umfang, Form und Inhalt deutlich unterhalb des Niveaus von einer Modulprüfung oder Teilleistung. Soweit die Form, in der eine Studienleistung für ein Modul zu erbringen ist, nicht in den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs definiert ist, wird sie von der oder dem Lehrenden spätestens zwei Wochen nach Beginn der Veranstaltung bekannt gemacht.

  7. § 13 (Fristen und Termine) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    (2)
    Die Abschlussprüfung für ein Modul soll in dem Semester durchgeführt werden, in dem die letzte, zu diesem Modul gehörende Lehrveranstaltung stattfindet. Ein zweiter Prüfungstermin soll in der Regel spätestens im darauffolgenden Semester angeboten werden. Der zweite Prüfungstermin dient insbesondere dazu, dass ein*e Kandidat*in, der*die die Prüfung des ersten Termins nicht bestanden hat, an der Prüfung des zweiten Termins teilnehmen kann. Die Prüfungstermine werden vom Prüfungsausschuss bestätigt und in der Regel vier Wochen vor dem Ende der Vorlesungszeit in geeigneter Form bekanntgegeben.

  8. § 15 (Prüfungsausschuss) Absatz 4 und Absatz 5 werden wie folgt neu gefasst:

    (4)
    Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der*dem Vorsitzenden oder deren*dessen Stellvertreter*in und zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrenden noch mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden. Enthaltungen sind statthaft; sie werden für die Ermittlung der Stimmmehrheit nicht mitgezählt. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren in Textform ist statthaft. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken an pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung von Leistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfer*innen und Beisitzer*innen nicht mit.

    (5)
    Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreter*innen, die Prüfer*innen sowie die Beisitzer*innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. An den Beratungen und Abstimmungen des Prüfungsausschusses können auf Einladung der*des Vorsitzenden Gäste teilnehmen. Die gleichermaßen zur Verschwiegenheit zu verpflichten sind; sie sind nicht antrags- oder stimmberechtigt.

  9. § 18 (Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    (3)
    Wird eine Prüfungsleistung durch Täuschung (z. B. Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Übernahme von Textpassagen ohne Wiedergabe als Zitat, Abschreiben oder Abschreiben lassen bzw. andere Hilfeleistungen zu Täuschungsversuchen beeinflusst, gilt die betreffende Prüfung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet. Dies gilt ebenfalls für den Versuch der Täuschung. Wird während einer Prüfung ein Täuschungsversuch oder eine Täuschung im Sinne von Satz 1 durch die*den Aufsichtsführende*n festgestellt, protokolliert diese*r den Täuschungsversuch bzw. die Täuschung. Die Entscheidung, ob ein Täuschungsversuch oder eine Täuschungshandlung vorliegt und damit die Prüfung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet gilt, trifft die*der jeweilige Prüfer*in. Es gelten die Grundsätze des Anscheinsbeweises. Der strafrechtliche Grundsatz in dubio pro reo findet keine Anwendung. Eine*Ein Kandidat*in, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der*dem jeweiligen Prüfer*in oder der*dem Aufsichtsführenden in der Regel nach Ermahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet. Die jeweiligen Gründe für die Entscheidung sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen von Täuschung oder Störung kann der Prüfungsausschuss die*den Kandidat*in von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

  10. § 21 (Bewertung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen, Erwerb von Leistungspunkten, Bildung von Noten) Absatz 11 wird um einen Satz 4 ergänzt, Absatz 12 erhält eine neue Fassung:

    (11)
    Alternativ zum ECTS-Grad kann die Notenverteilung in Form einer ECTS- Einstufungstabelle ausgewiesen werden.

    (12)
    Die Bildung der ECTS-Grade oder der Bezugsgruppe für die ECTS-Einstufungstabelle erfolgt grundsätzlich durch einen Vergleich der Kohorten der letzten sechs Semester. Ist diese Gruppe kleiner als 50 Personen, so ist die Bezugsgruppe aus den letzten 10 Semestern zu ermitteln. Das aktuelle Semester soll bei der Bildung der Bezugsgruppe grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Solange keine statistischen Daten zur Berechnung einer relativen Bewertung zur Verfügung stehen, werden keine ECTS-Grade ausgewiesen. Aus Gründen der rechtssicheren Vergabe kann durch Beschluss des Prüfungsausschusses auf die Ausweisung von ECTS-Graden verzichtet werden. Entsprechendes gilt für die Erstellung der ECTS-Einstufungstabelle. Bei der Zusammensetzung der Bezugsgruppe ist nach dem Abschluss und dem Studiengang zu differenzieren. Darüber hinaus kann in sachlich begründeten Fällen eine andere Zusammensetzung der Bezugsgruppe erfolgen. Hierzu ist ein entsprechender Beschluss des Prüfungsausschusses erforderlich.

  11. Die Anlage 1 wird geändert

  12. Die Anlage 2 wird ergänzt

Diese Änderungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund veröffentlicht und tritt mit Wirkung zum 1. April 2026 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie vom 4. Februar 2026 sowie des Rektorats der Technischen Universität Dortmund vom 21. Januar 2026.

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Absatz 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
  2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet,
  3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder
  4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden.

 

Dortmund, den 16. Februar 2026

Der Rektor 
der Technischen Universität Dortmund

Professor Dr. Manfred Bayer