Promotionsordnung
Promotionsordnung der Fakultät Chemie
der Technischen Universität Dortmund
vom 20. März 2013
Auf Grund des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 67 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 672), hat die Technische Universität Dortmund die folgende Ordnung erlassen:
(1)
Die Technische Universität Dortmund hat das Recht zur Promotion.
(2)
Sie verleiht aufgrund einer Promotion in den Fächern Chemie oder Chemische Biologie den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) nach Maßgabe dieser Promotionsordnung. Für die Durchführung des Promotionsverfahrens ist die Fakultät Chemie zuständig.
(3)
Die Verleihung des Grades einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften erfolgt aufgrund einer Dissertation, deren Thema überwiegend naturwissenschaftlichen Charakter hat oder deren Ergebnisse für die Naturwissenschaften von Bedeutung sind. Die Verleihung des Grades einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie erfolgt aufgrund einer Dissertation, deren Thema überwiegend fachdidaktischen Charakter hat oder deren Ergebnisse für die Didaktik des Faches von Bedeutung sind.
(4)
Die Technische Universität Dortmund kann auf Antrag der Fakultät Chemie den Doktorgrad ehrenhalber (Dr. rer. nat. oder Dr. phil. h. c./e. h.) vergeben (§ 24).
Durch die Promotion wird eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende, besondere Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird aufgrund einer schriftlichen Arbeit (Dissertation), die den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse weiterführt, einer mündlichen Prüfung (Disputation) sowie des erfolgreichen Absolvierens des strukturierten Promotionsprogramms festgestellt.
(1)
Für die Durchführung der Promotion und die Erledigung der weiteren, ihm durch diese Promotionsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Promotionsausschuss eingerichtet.
(2)
Der Promotionsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, davon vier Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 HG, zwei Mitglieder aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 HG und einer/einem Doktorandin/Doktoranden aus der Gruppe der Studierenden gem. § 11 Abs. 1 Nr. 4 HG. Die/der Vorsitzende muss der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fakultätsrat nach Gruppen getrennt gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt zwei Jahre, für das studentische Mitglied ein Jahr. Für jede Gruppe wird eine/ein Vertreterin/Vertreter gewählt. Die Zusammensetzung des Promotionsausschusses ist bekannt zu geben.
(3)
Der Promotionsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Feststellung der Voraussetzungen zur Promotion gem. § 4 und Entscheidung über die Zulassung zum Promotionsverfahren gem. § 6,
- Eröffnung des Promotionsverfahrens und Bestimmung der Gutachterinnen und Gutachter gem. § 12,
- Bestimmung der Prüfungskommission gem. § 13,
- Festlegung von Fristen und Terminen,
- Entscheidung über Sonderfälle in Promotionsverfahren,
- Entscheidung über Widersprüche,
- Entscheidung über den zu verleihenden Doktorgrad.
(4)
Der Promotionsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Promotionsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Promotionsverfahren und gibt ggf. Anregungen zur Änderung der Promotionsordnung und Verbesserung der Promotionsverfahren.
(5)
Der Promotionsausschuss kann die Erledigung der laufenden Geschäfte an die/den Vorsitzende/Vorsitzenden übertragen. Entscheidungen über ablehnende Bescheide und Widersprüche trifft der Promotionsausschuss als Gremium.
(6)
Die Mitglieder des Promotionsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die/den Vorsitzen- de/Vorsitzenden hierzu zu verpflichten.
(7)
Die Sitzungen des Promotionsausschusses sind nicht öffentlich. Der Promotionsaus- schuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Bei Entscheidungen, die Prüfungsleistungen betreffen, haben nur die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie promovierte wissenschaft- liche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Stimmrecht.
(1)
Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
- einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits (CR) und einer Note von mindestens 2,5 nachweist oder
- einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird, und einer Note von mindestens 2,5 nachweist oder
- einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als 300 CR und einer Note von mindestens 1,5 und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien mit einer Gesamtnote von mindestens 1,5 nachweist oder
- ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens 6 Semestern mit dem Abschluss Bachelor und einer Note von mindestens 1,5 und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien mit einer Gesamtnote von mindestens 1,5 nachweist.
Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen/Bewerber zulassen, die nicht die in Satz 1 lit. a) bis d) geforderte Mindestnote erreicht haben.
(2)
Entsprechend dem gewählten Thema der Dissertation erfolgt die Zulassung zum Promotionsverfahren nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 und 3 entweder für die Promotion zur/zum Doktorin/Doktor der Naturwissenschaften oder zur/zum Doktorin/Doktor der Philosophie.
Eine Änderung der Zulassung nach Satz 1 erfordert eine erneute Zulassung zum Promotionsverfahren.
(3)
Einschlägig im Sinne des Abs. 1 ist für die Zulassung zur Promotion zur/zum Doktorin/Doktor der Naturwissenschaften ein Studium in Chemie, Chemischer Biologie, Biochemie, Biologie oder Physik. Als einschlägig angesehen wird auch ein Studium in anderen naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder mathematischen Fachrichtungen, das einen hinreichend hohen Anteil an Inhalten aus den Fachgebieten der Chemie, Chemischen Biologie, Biochemie, Biologie oder Physik aufweist. Das Studium der Fächer Chemie, Biologie oder Physik in einem Lehramtsstudiengang ist nur dann einschlägig, wenn der Studiengang auf ein Lehramt an Gymnasien, Gesamtschulen (Sekundarstufe II) oder Berufskollegs hinführt und wenn die Masterarbeit in einem dieser Fächer angefertigt wurde. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerberinnen/Bewerber zulassen. Die Zulassung nach Satz 4 kann der Promotionsausschuss von einer Absolvierung promotionsvorbereitender Studien im Sinne des Abs. 5 abhängig machen. Bei einer Änderung der Zulassung nach Abs. 2 Satz 2 berücksichtigt der Promotionsausschuss im bisherigen Promotionsverfahren erbrachte Leistungen.
(4)
Einschlägig im Sinne des Abs. 1 ist für eine Zulassung zur Promotion zur/zum Doktorin/Doktor der Philosophie ein Studium der Fächer Chemie, Biologie, Physik oder Sachunterricht in einem Lehramtsstudiengang. Abs. 3 Satz 4 bis 6 gelten entsprechend. Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel bei Bewerberinnen/Bewerbern vor, die über ein einschlägiges Studium im Sinne des Abs. 3 Satz 1 oder 2 verfügen.
(5)
Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss gem. § 4 Abs. 1 lit. c) und lit. d) nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien (Vorbereitungsstudium) im Umfang von mindestens 2 Semestern bzw. mindestens 60 CR absolvieren. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt. Ausländische Studierende mit einem zu § 4 Abs. 1 lit. c) und lit. d) vergleichbaren Abschluss müssen vor Teilnahme am Vorberei- tungsstudium ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
(6)
Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der/des Kandida- tin/Kandidaten. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzurufen. In Einzelfällen entscheidet der Promotionsausschuss, der ggf. Auflagen festlegt.
(7)
Bewerberinnen/Bewerber, die über einen gleichwertigen Abschluss einer ausländischen Hochschule verfügen, werden nur zugelassen, wenn sie über die für die Absolvierung des Promotionsverfahrens erforderlichen Kenntnisse der deutschen oder englischen Sprache verfügen.
(1)
Die/der Bewerberin/Bewerber richtet ihren/seinen Antrag auf Zulassung zur Promotion schriftlich an die/den Vorsitzende/Vorsitzenden des Promotionsausschusses. Mit dem Antrag sind einzureichen:
- Angabe des Promotionsfaches und des angestrebten Doktorgrades,
- das Thema der Dissertation,
- eine schriftliche Bestätigung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers oder eines habilitierten Mitglieds der Fakultät über die Bereitschaft zur Betreuung der Dissertation,
- der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gem. § 4, insbesondere durch Vorlage von Abschlusszeugnissen für die Hochschulausbildung und Vorlage der Hochschulzugangsberechtigung,
- ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem der wissenschaftliche und berufliche Werdegang der/des Bewerberin/Bewerbers hervorgeht,
- eine von der/dem vorgesehenen Betreuerin/Betreuer ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen der für die Absolvierung des Promotionsverfahrens erforderlichen Kenntnisse der deutschen oder englischen Sprache, soweit die/der Bewerberin/Bewerber die Zulassung zur Promotion aufgrund eines zu § 4 Abs. 1 lit. a) und lit. b) gleichwertigen Abschlusses einer ausländischen Hochschule beantragt.
Der Immatrikulationsnachweis ist dem Promotionsausschuss spätestens 3 Wochen nach der Zulassung vorzulegen.
(2)
Dem Antrag sind Erklärungen darüber beizufügen,
- ob die/der Bewerberin/Bewerber bereits ein Promotionsverfahren an der Technischen Universität Dortmund beantragt hatte oder
- ob sie/er sich in einem solchen Verfahren befand und dieses entweder abgeschlossen oder abgebrochen hat oder
- ob die/der Bewerberin/Bewerber schon an anderer Stelle eine Promotionszulassung erhalten hat und sich in einem Promotionsverfahren befindet oder
- ob sie/er ein solches Verfahren abgebrochen oder abgeschlossen hat. Im letzteren Fall ist anzugeben, welcher Promotionserfolg erzielt wurde.
(1)
Der Promotionsausschuss prüft die Bewerbungsunterlagen gem. § 5 auf Vollständigkeit und auf Erfüllung der Voraussetzung zur Promotion gem. § 4. Bei Unvollständigkeit der Bewerbungsunterlagen kann der Promotionsausschuss der/dem Bewerberin/Bewerber Auflagen erteilen. Der Promotionsausschuss teilt der/dem Bewerberin/Bewerber die Zulassung oder Nichtzulassung als Doktorandin/Doktorand schriftlich mit.
(2)
Der Zulassungsantrag ist abzulehnen,
- wenn die/der Bewerberin/Bewerber die Voraussetzungen gem. § 4 nicht erfüllt oder innerhalb der vom Promotionsausschuss festgesetzten Frist nicht die fehlenden Unterlagen beigebracht hat,
- wenn das Fachgebiet der Dissertation in der Fakultät nicht vertreten ist oder
- wenn eine fachlich kompetente Betreuung der Dissertation nicht gesichert ist.
Der Zulassungsantrag kann abgelehnt werden, wenn bereits ein früheres Promotionsverfahren abgebrochen oder endgültig erfolglos beendet wurde. Ein Ablehnungsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3)
Ist eine Zulassung unter Auflagen gemäß Abs. 1 erfolgt, kann diese widerrufen werden, wenn eine Auflage nicht fristgemäß erfüllt wurde.
(1)
Nach der Zulassung zur Promotion bestellt der Promotionsausschuss auf Vorschlag der/des Doktorandin/Doktoranden eine/einen Hochschullehrerin/Hochschullehrer oder ein habilitiertes Mitglied der Fakultät zur/zum Betreuerin/Betreuer der Dissertation. Im Einvernehmen mit der/dem Doktorandin/Doktoranden kann die Zahl der Betreuerinnen und Betreuer auf zwei erhöht werden. Die/der weitere Betreuerin/Betreuer kann einer anderen Fakultät der Technischen Universität Dortmund oder einer anderen inländischen oder ausländischen Hochschule angehören. Die/der weitere Betreuerin/Betreuer muss Hochschullehrerin/Hochschullehrer einer Hochschule mit Promotionsrecht oder habilitiertes Mitglied einer Hochschule sein. Ausnahmsweise genügt eine Promotion, wenn der Fakultätsrat zuvor durch Beschluss eine besondere wissenschaftliche Qualifikation, die über die bloße Promotion hinausgeht (besondere wissenschaftliche Befähigung), zur Betreuung der Promotion festgestellt hat.
(2)
Aufgabe der/des Betreuerin/Betreuers ist es,
- gemeinsam mit der/dem Doktorandin/Doktoranden einen Zeitplan für die Anfertigung der Dissertation zu erstellen und das strukturierte Promotionsprogramm abzustimmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Promotionsverfahren in der Regel nicht mehr als drei Jahre erfordern soll,
- sich während der Anfertigung der Dissertation regelmäßig von der/dem Doktorandin/Doktoranden über den wissenschaftlichen Fortschritt ihres/seines Vorhabens unterrichten zu lassen und zur Lösung fachlicher Fragestellungen beratend beizutragen,
- von der/dem Doktorandin/Doktoranden gelieferte Beiträge umfassend in mündlicher oder schriftlicher Form zu kommentieren.
(3)
Die/der Doktorandin/Doktorand ist verpflichtet, ihrer/seiner Betreuerin oder ihrem/seinem Betreuer mindestens einmal jährlich schriftlich über die bisherigen und die geplanten wissenschaftlichen Aktivitäten zu berichten.
(1)
Der Promotionsausschuss kann die Zulassung zur Promotion frühestens 6 Monate nach der Zulassung zur Promotion im Einvernehmen mit der/dem Betreuerin/Betreuer widerrufen, wenn sich die/der Doktorandin/Doktorand nicht im erforderlichen und zumutbaren Maße um die Fertigstellung der Dissertation sowie die Absolvierung des strukturierten Promotionsprogramms erfolgreich bemüht. Vor einer Entscheidung ist die/der Doktorandin/Doktorand zu hören.
(2)
Der Promotionsausschuss kann darüber hinaus die/den Doktorandin/Doktoranden auffordern, einen Zwischenbericht über den Stand ihrer/seiner Dissertation vorzulegen, oder der/dem Doktorandin/Doktoranden im Einvernehmen mit der/dem Betreuerin/Betreuer eine Frist setzen, innerhalb derer die Dissertation einzureichen ist.
(1)
Das Promotionsverfahren gliedert sich in die Dissertation (150 CR) und das strukturierte Promotionsprogramm (30 CR).
(2)
Die Inhalte des strukturierten Promotionsprogramms sowie Thematik und Umfang der Dissertation werden von der/dem Doktorandin/Doktoranden in Absprache mit der/dem Betreuerin/Betreuer so ausgewählt und begrenzt, dass das Promotionsverfahren in 6 Semestern abgeschlossen werden kann. Die Bestätigung der im strukturierten Promotionsprogramm erbrachten Leistungen erfolgt durch die/den Betreuerin/Betreuer.
(3)
Das strukturierte Promotionsprogramm gliedert sich in drei unterschiedliche Bereiche:
Promotionsnahe Leistungenmindestens 10 CRWissenschaftliche Weiterbildungmindestens 7 CRÜberfachliche Kompetenzenmindestens 5 CRSumme CRmindestens 30 CR
Das strukturierte Promotionsprogramm kann abgeschlossen werden, sobald sowohl die Mindestanzahl an CR in jedem einzelnen Bereich als auch in Summe (30) sowie alle verpflichtend zu erbringenden Teilnahmenachweise (TN) vorliegen. War eine/ein Doktorandin/Doktorand bereits zu einem Promotionsverfahren einer anderen Hochschule zugelassen, so kann der Promotionsausschuss auf Antrag die Anzahl der im strukturierten Promotionsprogramm zu erbringenden CR herabsetzen, wenn die/der Doktorandin/Doktorand eine an der anderen Hochschule begonnene Dissertation an der Technischen Universität Dortmund fortsetzt. Der Promotionsausschuss berücksichtigt dabei den Stand der Dissertation und in einem strukturierten Promotionsprogramm der anderen Hochschule erbrachte Leistungen.
(4)
An promotionsnahen Leistungen müssen bzw. können erbracht werden:
a) Jährlicher Bericht und Arbeitsplan in schriftlicher Form (Pflicht)3 CR (unabhängig von der Zahl erforderlicher Berichte)b) Zwei Präsentationen (Poster oder Vortrag) auf Fachtagungen/Workshops (Pflicht)3 CR pro Präsentation (insg. 6 CR)c) Teilnahme am Arbeitsgruppenseminar (Pflicht)1 CRd) Publikationstätigkeit (optional) 3 CR pro Publikation(max. 9 CR)e) Forschungsaufenthalt an einer anderen Hochschule oder Forschungseinrichtung mit zweiseitigem Bericht und Aufenthaltsbestätigung
(optional)
1 CR pro Woche (max. 4 CR)Summe CRmin. 10 CR
(5)
Wissenschaftliche Weiterbildung beinhaltet den Besuch von bzw. die Teilnahme an Vorlesungen, Kolloquien/Vorträgen, Praktika und Sprachkursen. An Leistungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung müssen bzw. können erbracht werden:
a) Eine Fachvorlesung oder fachnahe Vorlesung. Die Teilnahme an weiteren Fachvorlesungen oder fachnahen Vorlesungen ist optional. Die Vorlesungen dürfen nicht identisch sein mit bereitsim Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium besuchten Vorlesungen. (TN, Pflicht)1 CR/SWS
(max. 6 CR)b) Teilnahme an 30 fachwissenschaftlichen bzw. fachdidaktischen Kolloquien/Vorträgen (10 je Studienjahr): Die Kolloquien/Vorträge können solche der Fakultät oder externe Kolloquien/Vorträge (z. B. der Gesellschaft Deutscher Chemiker oder eines Max-Planck-Instituts) sein. Wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 2 im Übrigen vorliegen, kann eine/ein Doktorandin/Doktorand ihr/sein strukturiertes Promotionsprogramm nach 4 Semestern bei Teilnahme an mind. 20 Kolloquien/Vorträgen und nach 5 Semestern bei Teilnahme an mind. 25 Kolloquien/Vorträgen abschließen. (TN, Pflicht)0,2 CR je
Kolloquium/Vortrag
(max. 6 CR)c) Praktika zur Weiterbildung in Industrie, Forschungseinrichtungen oder anderen Fakultäten/Fachbereichen (z. B. Physik, Informatik, Wirtschaftswissenschaften, Biologie oder Medizin) (TN, optional)1 CR
/Woche (max. 3 CR)d) Fachfremde Vorlesungen (TN, optional)1 CR/SWSe) Sprachkurse an einer Hochschule über mindestens ein Semester (Abschlusszertifikat, optional)1 CR/SWSf) Sprachkurse im Ausland an einer anerkannten Sprachenschule (mind. 5 Stunden Unterricht/Tag, mind. 3 Wochen) (Abschlusszertifikat, optional)0,5 CR/WocheSumme CRmin. 7 CR
Der Promotionsausschuss kann die/den Doktorandin/Doktoranden von der Pflicht zur Teilnahme an einer Fachvorlesung oder fachnahen Vorlesung (Satz 2 lit. a) befreien, wenn zu erwarten ist, dass besondere Umstände der/dem Doktorandin/Doktoranden während der gesamten voraussichtlichen Dauer des strukturierten Promotionsprogramms eine Teilnahme unmöglich machen oder erheblich erschweren. Der Antrag ist grundsätzlich zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren zu stellen. Treten die besonderen Umstände erst nach der Zulassung ein oder erlangt die /der Doktoran din/Doktorand hiervon erst nach der Zulassung Kenntnis, ist der Antrag unverzüglich nach Kenntniserlangung zu stellen. Die Befreiung setzt die Anzahl der von der/dem Doktorandin/Doktoranden in diesem Bereich und insgesamt zu erbringenden CR nicht herab. Der Promotionsausschuss kann die Befreiung von der Erbringung einer vergleichbaren Leistung abhängig machen.
(6)
Zu den überfachlichen Kompetenzen gehören verschiedene Betreuungs- und Lehrtätigkeiten, Öffentlichkeitsarbeiten und Seminare in Rhetorik und Präsentationstechniken. An Leistungen im Bereich der überfachlichen Kompetenzen müssen bzw. können erbracht werden:
a) Betreuung einsemestriger Laborpratika einer Gruppe von Studierenden (optional)3 CR/Praktikumb) Durchführung von Übungen (Zeitaufwand vergleichbar mit Praktika im Sinne des lit. a) (optional)3 CR/Semesterc) Betreuung von einzelnen Forschungspraktikantinnen und -praktikanten, Mitbetreuung von Bachelor- oder Master- arbeiten, Betreuung von Austausch- und Erasmusstudierenden, Ausbildung von Auszubildenden (optional)2 CR pro Kandidat/Kandidatind) Mindestens zweiwöchige Betreuung von Schülerpraktikantinnen und -praktikanten. Schriftliche Bewertung der/des Schülerin/Schülers durch die/den Doktorandin/Doktoranden (optional)0,5 CR pro Woche
pro Schülerin/Schülere) Übernahme von Aufgaben in der Öffentlichkeitsarbeit der Fakultät Chemie (z. B. Tätigkeit als Mentorin/Mentor, Mitwirkung an der Organisation des Campusfestes, Mitarbeit an externen Auftritten der Fakultät, Mitwirkung an der Organisation einer Tagung oder eines Workshops) (optional)0,5 CR pro Veranstaltung
(max. 2 CR)f) Teilnahme an Seminaren in Präsentationstechniken und/oder Rhetorik (TN, optional)1 CR/SWSSumme CRmin. 5 CR
Mindestens eine Leistung aus dem Paket a) - c) ist verpflichtend. Der Promotionsausschuss kann die/den Doktorandin/Doktoranden hiervon befreien, wenn zu erwarten ist, dass besondere Umstände der/dem Doktorandin/Doktoranden während der gesamten voraussichtlichen Dauer des strukturierten Promotionsprogramms eine Erbringung dieser Leistungen unmöglich machen oder erheblich erschweren. Abs. 5 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Im Fall der Befreiung können Leistungen gem. Satz 2 lit. e) in einem Umfang von bis zu 5 CR erworben werden.
(7)
Über die erfolgreiche Teilnahme an dem strukturierten Promotionsprogramm stellt der Promotionsausschuss eine Bescheinigung aus.
Die/der Doktorandin/Doktorand muss eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit auf den Wissenschaftsgebieten der promovierenden Fakultät vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Dabei sind die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis jederzeit einzuhalten. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der/dem Betreuerin/Betreuer.
(1)
Der Antrag der/des Doktorandin/Doktoranden auf Annahme der Dissertation ist schriftlich an den Promotionsausschuss der Fakultät zu richten.
(2)
Mit dem Antrag einzureichen sind:
- die Dissertation in 4 gebundenen, maschinenschriftlichen Exemplaren in deutscher oder englischer Sprache und als pdf-Datei auf einem geeigneten Datenträger,
- eine Zusammenfassung der Dissertation in englischer und deutscher Sprache im Umfang von nicht mehr als 2 DIN-A4-Seiten,
- eine schriftliche eidesstattliche Versicherung, dass die Dissertation selbstständig verfasst und alle in Anspruch genommenen Quellen und Hilfen in der Dissertation vermerkt wurden,
- eine Erklärung darüber, ob die Dissertation in der gegenwärtigen oder in einer anderen Fassung an der Technischen Universität Dortmund oder an einer anderen Hochschule im Zusammenhang mit einer staatlichen oder akademischen Prüfung bereits vorgelegt worden ist und
- der Nachweis über das erfolgreich absolvierte strukturierte Promotionsprogramm gem. § 9 Abs. 7.
(3)
Ein Rücktritt vom Promotionsverfahren ist dem Promotionsausschuss gegenüber schrift lich zu erklären. Er ist nur zulässig,
- solange nicht eine endgültige Ablehnung der Dissertation erfolgt ist oder
- nach Annahme der Dissertation bis zum Beginn der mündlichen Prüfung.
In allen anderen Fällen des Rücktritts gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 14 Abs. 8 gilt entsprechend.
Der Promotionsausschuss eröffnet das Promotionsverfahren, wenn ein schriftlicher Antrag auf Annahme der Dissertation und die mit ihm gemäß § 11 einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen. Mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens bestellt der Promotionsausschuss zwei Gutachterinnen/Gutachter der Dissertation. Vorschläge der/des Doktorandin/Doktoranden können berücksichtigt werden. Von den Betreuerinnen/Betreuern der Dissertation ist mindestens eine/einer zur/zum Gutachterin/Gutachter zu bestellen. Eine/einer der Gutachterinnen/Gutachter muss der Fakultät als Hochschullehrerin/Hochschullehrer oder habilitiertes Mitglied angehören. Die/der weitere Gutachterin/Gutachter muss ebenfalls Hochschullehrerin/Hochschullehrer einer Hochschule mit Promotionsrecht oder habilitiertes Mitglied einer Hochschule sein. Ausnahmsweise genügt eine Promotion, wenn der Fakultätsrat zuvor für die Mitwirkung an dem Promotionsverfahren die besondere wissenschaftliche Befähigung festgestellt hat.
(1)
Der Promotionsausschuss bestellt nach Eröffnung des Promotionsverfahrens eine Prüfungskommission sowie deren Vorsitzende/Vorsitzenden. Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus der/dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Gutachterinnen/Gutachter sollen Mitglieder der Prüfungskommission sein. Der Prüfungskommission können externe Mitglieder von in- und ausländischen Hochschulen angehören. Wird die Promotion gemeinsam mit einer anderen Hochschule betreut, kann die Prüfungskommission erweitert werden. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer einer Hochschule mit Promotionsrecht oder habilitiertes Mitglied einer Hochschule sein. Ausnahmsweise genügt eine Promotion, wenn der Fakultätsrat zuvor für die Mitwirkung an dem Promotionsverfahren die besondere wissenschaftliche Befähigung festgestellt hat.
(2)
Die/der Doktorandin/Doktorand kann Vorschläge zur Besetzung der Prüfungskommission machen. Bei der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer soll nach Möglichkeit den Vorschlägen der/des Doktorandin/Doktoranden gefolgt werden.
(3)
Aufgaben der Prüfungskommission sind:
- Entscheidung über Annahme oder Ablehnung der Dissertation,
- Benotung der Dissertation,
- Durchführung und Benotung der mündlichen Prüfung,
- Feststellung des Gesamtergebnisses,
- Feststellung der Druckreife der Dissertation oder Erteilung von Auflagen für die zur Veröffentlichung bestimmte Form der Dissertation unter Beachtung der Vorschläge durch die Gutachterinnen/Gutachter.
(4)
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis unmittelbar nach der mündlichen Prüfung. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Prüfungskommission soll ihre Entscheidung einvernehmlich treffen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, führt sie die Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss herbei. Die Prüfungskommission ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(1)
Die Gutachterinnen/Gutachter legen dem Promotionsausschuss in der Regel innerhalb von sechs Wochen unabhängige, begründete Gutachten vor. Die Gutachterinnen/Gutachter beantragen in ihren Gutachten Annahme, Umarbeitung oder Ablehnung der Dissertation.
(2)
Beantragen sie die Annahme der Dissertation, so schlagen sie auch ein Prädikat für die Dissertation vor. Als Noten gelten
- „summa cum laude“ (mit Auszeichnung)
- „magna cum laude“ (sehr gut)
- „cum laude“ (gut)
- „rite“ (bestanden/genügend).
Schlägt mindestens eine/ein Gutachterin/Gutachter die Note „summa cum laude“ (mit Auszeichnung) vor, so muss ein drittes Gutachten von einer/einem nicht der Fakultät angehörenden Gutachterin/Gutachter eingeholt werden. Das dritte Gutachten nimmt ausschließlich Stellung zu der Frage, ob die Dissertation mit der Note „summa cum laude“ (mit Auszeichnung) bewertet werden kann oder ob eine solche Bewertung nicht in Betracht kommt. Die Bewertung der Dissertation durch die Prüfungskommission erfolgt auf Grundlage aller Gutachten.
(3)
Wurde die Annahme der Dissertation einstimmig befürwortet, so wird sie mit den Gutachten für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät zur Einsichtnahme für die in Forschung und Lehre tätigen Mitglieder der Technischen Universität Dortmund ausgelegt. Dies wird den Fakultäten der Technischen Universität Dortmund unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Erfolgt innerhalb von fünf Tagen nach dem Ende der Auslagezeit kein Einspruch, ist die Dissertation angenommen.
(4)
Sprechen sich die Gutachterinnen/Gutachter übereinstimmend für eine Ablehnung der Dissertation aus, so stellt der Promotionsausschuss fest, dass die Dissertation abgelehnt ist. Eine abgelehnte Arbeit verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät. Bei Ablehnung der Dissertation ist die Promotion nicht bestanden.
(5)
Sprechen sich die Gutachterinnen/Gutachter einstimmig für eine Umarbeitung der Dissertation aus, so setzt der Promotionsausschuss auf Vorschlag der Gutachterinnen und Gutachter eine angemessene Frist von maximal 6 Monaten, innerhalb derer die Arbeit neu einzureichen ist. Lässt die/der Doktorandin/Doktorand die Frist ohne wichtigen Grund verstreichen oder kommt sie/er den erteilten Auflagen nicht nach, so ist die Dissertation abzulehnen. Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6)
Sind sich die Gutachterinnen und Gutachter über Annahme, Umarbeitung oder Ablehnung der Dissertation nicht einig, bestimmt der Promotionsausschuss eine/einen weitere/weiteren Gutachterin/Gutachter. Das dritte Gutachten gibt den Ausschlag. In Zweifelsfällen entscheidet die Prüfungskommission.
(7)
Im Falle eines fristgerechten, begründeten Einspruchs gegen die Annahme der Dissertation entscheidet die Prüfungskommission nach Einholung von Stellungnahmen der beteiligten Gutachterinnen/Gutachter über das weitere Verfahren. In Zweifelsfällen muss eine/ein weitere/weiterer Gutachterin/Gutachter hinzugezogen werden. Über die endgültige Annahme oder Ablehnung der eingereichten Arbeit als Dissertation entscheidet in diesem Fall die Prüfungskommission aufgrund aller vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen.
(8)
Die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses unterrichtet die/den Doktorandin/Doktoranden über jede getroffene Entscheidung. Ablehnende Bescheide sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der/dem Doktorandin/Doktoranden ist zuvor rechtliches Gehör zu geben.
(1)
Nach der endgültigen Annahme der Dissertation setzt der Promotionsausschuss einen Termin für die mündliche Prüfung fest. Die mündliche Prüfung soll innerhalb von sechs Wochen nach der endgültigen Annahme der Dissertation stattfinden. Die/der Doktorandin/Doktorand und die Mitglieder der Prüfungskommission sind mit einer Frist von zwei Wochen zur mündlichen Prüfung einzuladen. Der Termin der mündlichen Prüfung wird außerdem durch Aushang in der Fakultät bekannt gegeben.
(2)
Die mündliche Prüfung findet in Form einer Disputation mit vorangehendem Promotionsvortrag statt. Sie dient der Feststellung, ob die/der Doktorandin/Doktorand aufgrund besonderer wissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage ist, die von ihr/ihm in der Dissertation erarbeiteten Ergebnisse zu begründen, weiter auszuführen und in den Kontext ihres/seines Fachgebietes zu stellen.
(3)
Die mündliche Prüfung dauert mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minuten. Der Promotionsvortrag soll höchstens 25 Minuten dauern.
(4)
Die mündliche Prüfung findet in der Regel in der Sprache statt, in der die Dissertation verfasst wurde. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Prüfungskommission.
(5)
Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie wird von der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. Prüfungsberechtigt sind nur die Mitglieder der Prüfungskommission, frageberechtigt sind die Mitglieder der Prüfungskommission sowie promovierte Mitglieder der Fakultät. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
(6)
Die mündliche Prüfung ist fakultätsöffentlich.
(7)
Bleibt die/der Doktorandin/Doktorand der mündlichen Prüfung ohne hinreichende Entschuldigung fern oder bricht sie/er die Prüfung ab, so gilt diese als nicht bestanden.
(1)
Unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und der gezeigten Leistung in der mündlichen Prüfung, ob
- die/der Doktorandin/Doktorand zu promovieren ist,
- die/der Doktorandin/Doktorand die mündliche Prüfung wiederholen muss oder
- die Promotion abgelehnt wird.
(2)
Entscheidet die Prüfungskommission, dass die/der Doktorandin/Doktorand zu promovieren ist, legt sie die Note für die mündliche Prüfung fest. Für die Bezeichnung der Prädikate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
(3)
Anschließend setzt die Prüfungskommission die Gesamtnote für die Promotion fest. Bei der Festlegung der Gesamtnote ist auf die Bewertung der Dissertation besonderes Gewicht zu legen. Für die Bezeichnung der Prädikate gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
(4)
Anschließend teilt die/der Vorsitzende der Prüfungskommission in Gegenwart der Prüfungskommission der/dem Doktorandin/Doktoranden die Bewertung ihrer/seiner Leistungen sowie etwaige Änderungsauflagen für die Veröffentlichung der Dissertation mit.
(5)
Über das Ergebnis der Dissertation, der mündlichen Prüfung und der Promotion stellt der Promotionsausschuss der/dem Doktorandin/Doktoranden eine vorläufige Bescheinigung aus. Im Falle der Ablehnung der Promotion gilt § 14 Abs. 8 entsprechend.
(1)
Eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann die/der Doktorandin/Doktorand einmal – innerhalb eines Jahres – wiederholen. Den Termin für die Wiederholung bestimmt der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Prüfungskommission.
(2)
Hat die Prüfungskommission nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung die Promotion endgültig abgelehnt, ist das Promotionsverfahren endgültig erfolglos beendet. Der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der/dem Doktorandin/Doktoranden ist zuvor rechtliches Gehör zu geben.
(1)
Nach erfolgreicher Durchführung des Promotionsverfahrens ist die/der Doktorandin/Doktorand verpflichtet, ihre/seine Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Das für die Veröffentlichung vorgesehene Manuskript ist der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorzulegen. Diese/dieser prüft unter Beteiligung der Gutachterinnen/Gutachter, ob die von der Prüfungskommission erteilten Auflagen erfüllt sind.
(2)
Die Dissertation ist dann in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn die/der Verfasserin/Verfasser – neben den für die Prüfungs- unterlagen erforderlichen Exemplaren für die Archivierung – drei Exemplare unentgeltlich an die Hochschulbibliothek zur Archivierung abliefert. Diese Exemplare müssen auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein. Auf der Rückseite des Titelblattes ist die Veröffentlichung als Dissertation in der Fakultät Chemie unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen.
(3)
Darüber hinaus muss die Verbreitung sichergestellt sein durch
- die Ablieferung weiterer 100 Exemplare als Buch- oder Fotodruck oder
- den Nachweis des Vertriebs über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verlag mit der vertraglich zugesicherten Garantie, dass die Dissertation durch Aufnahme in das Verzeichnis lieferbarer Bücher jederzeit erhältlich ist und dass bei entsprechender Nachfrage kurzfristig weitere Exemplare nachgedruckt werden oder
- durch einen gewerblichen Verleger mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren oder
- den Nachweis der Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift oder
- die Ablieferung einer nach Hochschulbibliotheksrichtlinien gefertigten elektronischen Version. In diesem Fall überträgt die/der Doktorandin/Doktorand der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliothek weitere Kopien von der Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen.
(4)
Die Dissertation ist spätestens ein Jahr nach der mündlichen Prüfung zu veröffentlichen.
In begründeten Ausnahmefällen kann die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Frist verlängern. Versäumt die/der Doktorandin/Doktorand die ihr/ihm gesetzte Frist, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte.
(1)
Sobald die letzte Promotionsleistung erbracht ist, wird eine Promotionsurkunde auf den Tag der erfolgreich abgelegten mündlichen Prüfung ausgestellt. Die Promotionsurkunde ist von der/dem Dekanin/Dekan und von der/dem Rektorin/Rektor zu unterzeichnen.
(2)
Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde entsteht das Recht zur Führung des Doktorgrades.
(1)
Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem In- oder Ausland vergeben werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.
(2)
Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät einer anderen Hochschule setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in der die Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.
(3)
Sehen die jeweils gültigen Promotionsordnungen der beteiligten Fakultäten ein strukturiertes Promotionsprogramm gemäß § 9 vor, so einigen sich die Fakultäten der Hochschulen darüber, wo die/der Doktorandin/Doktorand dieses Programm zu absolvieren hat, bzw. welche Teile des Programms der jeweils anderen Hochschule anerkannt werden.
(1)
Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass die/der Doktorandin/Doktorand im Verfahren getäuscht oder den Versuch dazu gemacht hat oder dass wesentliche Erfordernisse für die Promotion nicht erfüllt waren, so erklärt der Fakultätsrat auf Antrag des Promotionsausschusses die Promotion für ungültig.
(2)
Der/dem Doktorandin/Doktoranden ist vor der Entscheidung des Fakultätsrates Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu gewähren. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1)
Der Doktorgrad wird aberkannt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind.
(2)
Über die Aberkennung des Doktorgrades entscheidet der Fakultätsrat. Der/dem Be troffenen ist vor der Entscheidung des Fakultätsrates Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses und der Prüfungskommission kann gemäß den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist an die/den Vorsitzende/Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungskommission entscheidet der Promotionsausschuss. Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses entscheidet der Fakultätsrat. Vor belastenden Entscheidungen ist der/dem Doktorandin/Doktoranden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1)
Der Doktorgrad „ehrenhalber“ (Dr. rer. nat. h. c./e. h. oder Dr. phil. h. c./e. h.) darf nur für hervorragende oder außerordentliche Leistungen in der Chemie oder der Chemischen Biologie einschließlich der entsprechenden Fachdidaktiken verliehen werden.
(2)
Mitgliedern der Technischen Universität Dortmund kann der Doktorgrad „ehrenhalber“ nicht verliehen werden. Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern, die bis vor wenigen Jahren Mitglieder der Technischen Universität Dortmund waren, soll der Doktorgrad „eh renhalber“ nicht verliehen werden.
(3)
Über die Verleihung des Doktorgrades „ehrenhalber“ entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsrats.
(1)
Diese Promotionsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung der Fakultät Chemie der Technischen Universität Dortmund vom 26.10.2010 (AM 16/2010, S. 13) außer Kraft.
(2)
Diese Promotionsordnung gilt auch für die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits zum Promotionsverfahren zugelassenen Doktorandinnen und Doktoranden, soweit auf diese bisher die Promotionsordnung vom 26.10.2010 Anwendung gefunden hat. Auf die übrigen bereits zum Promotionsverfahren zugelassenen Doktorandinnen und Doktoranden findet weiterhin die Promotionsordnung der Universität Dortmund für die Fachbereiche Mathematik, Physik, Chemie vom 24. Juni 1991 (AM 9/1991, S. 1) Anwendung. Auf eine/einen unter Satz 2 fallende/fallenden Doktorandin/Doktoranden findet die vorliegende Promotionsordnung Anwendung, wenn sie/er dies beantragt. Der Antrag ist unwiderruflich.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Chemie vom 27.02.2013.
Dortmund, den 20. März 2013 Die Rektorin
der Technischen Universität Dortmund
Universitätsprofessorin
Dr. Ursula Gather