Habilitationsordnung
Aufgrund des § 95 Abs. 5 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV.NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1992 (GV. NW. S. 124) hat der Senat der Universität Dortmund in seiner 351. Sitzung am 27. Mai 1993 die Habilitationsordnung der Universität Dortmund als Satzung beschlossen, die der Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlaß vom 23. Juni 1993 – I B 2 – 8181-204 – genehmigt hat.
Diese Neufassung wird hiermit bekanntgegeben:
Habilitationsordnung
der Universität Dortmund
vom 2. Juli 1993
Habilitationsordnung 02.07.1993
Aufgrund der Vorschläge der Fachbereiche 1-16 hat der Senat der Universität Dortmund in seiner 351. Sitzung am 27. Mai 1993 diese Habilitationsordnung als Satzung erlassen.
Inhaltsübersicht
(1)
Diese Ordnung gilt für alle Habilitationen an der Universität Dortmund. Ihre Anwendung auf Habilitationen in katholischer und evangelischer Theologie steht unter dem Vorbehalt des § 142 Abs. 3 Satz 2 WissHG.
(2)
Die Durchführung des Habilitationsverfahrens liegt in der Verantwortung des jeweils zuständigen Fachbereichs.
1)
Die Habilitation dient dazu, die Befähigung des Bewerbers* förmlich nachzuweisen, ein wissenschaftliches Fach bzw. Fachgebiet eines Fachbereichs der Universität Dortmund in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten.
(2)
Die Habilitation ist Voraussetzung für die Verleihung der venia legendi (Lehrbefugnis).
*Im Interesse der Textvereinfachung sind in dieser Prüfungsordnung alle Funktionsbezeichnungen in männlicher Form aufgeführt. Sie gelten für Frauen in weiblicher Form.
(1)
Der Bewerber muß eine besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit besitzen, die in der Regel durch die Qualität einer einschlägigen Promotion an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen akademischen Abschlusses an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule nachgewiesen wird.
(2)
Der Bewerber muß nachweisen, daß er über die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 hinaus in dem wissenschaftlichen Fach bzw. Fachgebiet, für das er die Lernbefähigung anstrebt, weitergehend wissenschaftlich gearbeitet hat.
(3)
Falls die Besonderheit des Faches bzw. Fachgebietes dies erfordert, können weitere Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden. Ergänzende Bestimmungen erlässt der Fachbereichsrat.
(4)
Ist der Bewerber nicht Mitglied oder Angehöriger der Universität Dortmund, kann durch Beschluß des Fachbereichsrates verlangt werden, dass er sich dem Fachbereich durch ein wissenschaftliches Kolloquium vorstellt.
(1)
Die Habilitation erfolgt aufgrund
- einer schriftlichen Habilitationsleistung,
- der didaktischen Eignung und
- eines wissenschaftlichen Vortrags mit anschließender Fachdiskussion (mündliche Habilitationsleistung).
(2)
Die schriftliche Habilitationsleistung im Sinne des Absatzes 1 ist eine Habilitationsschrift, aus der die Eignung des Bewerbers zu selbständiger Forschung hervorgeht. Die Schrift kann in Teilen veröffentlicht sein oder aus mehreren Veröffentlichungen oder zur Veröffentlichung angenommenen Publikationen bestehen. Im Falle des Satzes 2 muß der innere Zusammenhang besonders dargestellt werden.
Der Habilitationsantrag ist beim Dekan des zuständigen Fachbereichs mit folgenden Unterlagen einzureichen:
- die schriftliche Habilitationsleistung in 5 Exemplaren,
- Schriftenverzeichnis und je ein Exemplar der verfassten und oder mitverfassten wissenschaftlichen Arbeiten,
- Lebenslauf mit einer Darstellung des persönlichen, wissenschaftlichen und beruflichen Werdegangs,
- Dissertation und Promotionsurkunde gem. § 3 Absatz 1,
- Zeugnisse über akademische und staatliche Prüfungen; bei ausländischen akademischen Abschlüssen kann zur Feststellung der Gleichwertigkeit eine Stellungnahme der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen der Konferenz der Kultusminister eingeholt werden,
- Angaben über didaktische Praxis,
- Erklärung über bereits früher unternommene Habilitationsversuche,
- Erklärung, für welches Fach bzw. Fachgebiet der Bewerber die Habilitation beantragt,
- ggf. Nachweise der gem. § 3 Absatz 3 geforderten weiteren Zulassungsvoraussetzungen
(1)
Der Dekan bestätigt den Eingang des Habilitationsantrages und der eingereichten Unterlagen. Er prüft, ob die Voraussetzunge für die Einleitung des Habilitationsverfahrens erfüllt und die Unterlagen vollständig sind. Ggf. fordert er fehlende Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist nach.
(2)
Bei Erfüllung der Voraussetzungen gem. § 3 und der Vollständigkeit der Unterlagen legt der Dekan den Antrag unverzüglich dem Fachbereichsrat vor, der über die Zulassung zum Habilitationsverfahren beschließt sowie eine Habilitationskommission bildet und den Vorsitzenden der Kommission wählt. Die Zulassung zum Habilitationsverfahren wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
(3)
Die Dauer des Habilitationsverfahrens soll zwölf Monate seit Einreichung des Antrages nicht überschreiten.
(1)
Die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist abzulehnen, wenn der Bewerber in dem wissenschaftlichen Fach bzw. Fachgebiet, für das er die Habilitation beantragt, bereits zweimal ohne Erfolg an einem Habilitationsverfahren teilgenommen hat, oder wenn er an anderer Stelle einen Habilitationsantrag gestellt hat und dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
(2)
Die Einleitung des Habilitationsverfahrens ist weiter abzulehnen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen gem. § 3 nicht erfüllt oder Unterlagen gem. § 5 nach Ablauf der Frist gem. § 6 Absatz 1 nicht vorgelegt hat, oder wenn er in wesentlichen Punkten unrichtige Angaben gemacht hat.
(3)
Die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zum Habilitationsverfahren ist möglich, wenn das wissenschaftliche Fach bzw. Fachgebiet, dem das Thema der schriftlichen Habilitationsleistung zuzuordnen ist, nicht in dem Fachbereich der Universität Dortmund, bei dem der Habilitationsantrag gestellt wurde, in Forschung und Lehre vertreten ist.
(4)
Die Ablehnung des Antrags ist schriftlich zu begründen.
(1)
Die Habilitationskommission bereitet die Beschlussfassungen durch den Fachbereichsrat vor. Ihr gehören mindestens drei höchstens fünf Mitglieder der Gruppe der Professoren, ein möglichst promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie ein Student mit abgeschlossenem Grundstudium an.
(2)
Nach Zulassung zur Habilitation wird die schriftliche Habilitationsleistung mit dem Antrag, den eingereichten Sonderdrucken, dem Schriftenverzeichnis und der Urkunde über die Promotion drei Wochen im Dekanat zur Einsichtnahme für die in Forschung und Lehre tätigen Mitglieder und Angehörigen der Universität Dortmund ausgelegt. In der vorlesungsfreien Zeit verlängert sich die Frist zur Einsichtnahme auf einen Monat. Die Auslagefrist wird den Professoren und Privatdozenten der Fachbereichs sowie den anderen Fachbereichen mitgeteilt.
(3)
Die Habilitationskommission bestellt mindestens zwei Gutachter mit der Qualifikation gem. § 49 Absatz 1 Nr. 4a WissHG. Unter den Gutachtern muß mindestens ein auswärtiger Gutachter sein. Die Gutachter nehmen unabhängig voneinander in je einem schriftlichen Gutachten Stellung und schlagen der Habilitationskommission die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung vor. Falls möglich, enthalten die Gutachten auch eine Stellungnahme zur didaktischen Eignung.
(4)
Die Habilitationskommission erstellt ein schriftliches Gutachten über die didaktische Eignung des Bewerbers. Dazu kann die Abhaltung einer Probelehrveranstaltung verlangt werden.
(5)
Die Gutachten sind zusammen mit der schriftlichen Habilitationsleistung sowie den übrigen Unterlagen den Mitgliedern der Habilitationskommission unverzüglich zugänglich zu machen.
(6)
Die Habilitationskommission kann die Einholung weiterer Gutachten beschließen. Die kommt insbesondere in Betracht, wenn
- Gutachten keine eindeutige Stellungnahme enthalten,
- die Stellungnahmen der einzelnen Gutachter erheblich voneinander abweichen,
- die von der Habilitationskommission zur Gutachtenerstellung gesetzte Frist erheblich überschritten ist.
(7)
Die Kommission schlägt die Annahme bzw. Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung vor.
(8)
Die Rückgabe der schriftlichen Habilitationsleistung zum Zwecke der Umarbeitung ist unzulässig.
(1)
Der Fachbereichsrat entscheidet auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen sowie der Gutachten über die schriftliche Habilitationsleistung und das Vorliegen der didaktischen Eignung.
(2)
Bei der Entscheidung sind gem. § 28 Absatz 4 WissHG, § 7 Absatz 3 GrundO alle Mitglieder der Gruppe der Professoren, die Mitglieder des Fachbereichs sind, stimmberechtigt. Sie sind zu der Beratung und Beschlussfassung rechtzeitig einzuladen. § 14 Absatz 2 WissHG gilt entsprechend. Bei der Berechnung von Mehrheiten gelten sie als Mitglieder des Fachbereichsrates, soweit sie an der Entscheidung mitgewirkt haben.
(3)
Es wird geheim abgestimmt. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4)
Beschließt der Fachbereichsrat die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung und stellt das Vorliegen der didaktischen Eignung fest, ist der Bewerber zum wissenschaftlichen Vortrag zugelassen.
(5)
Versagt der Fachbereichsrat die Zulassung des Bewerbers zum Vortrag, gilt der Habilitationsversuch als erfolglos beendet. Die Ablehnung ist dem Bewerber gegenüber schriftlich zu begründen.
(1)
Der Bewerber soll durch die mündliche Habilitationsleistung zeigen, dass er ein wissenschaftliches Thema sachkundig und mit selbständigem Urteil darstellen kann und eine Diskussion wissenschaftlicher Fragen angemessen zu bestreiten weiß.
(2)
der Bewerber nennt dem Dekan unverzüglich drei voneinander unabhängige Themen für den Vortrag, der einen breiten wissenschaftlichen Problemkreis behandeln soll. Einvernehmlich mit der Habilitationskommission wählt der Dekan ein Thema aus und setzt den Termin für die Durchführung der mündlichen Habilitationsleistung fest, die innerhalb der folgenden beiden Wochen erbracht werden soll. Vortrag und Fachdiskussion finden vor dem Fachbereichsrat gem. § 9 Absatz 2 statt; die Hochschulöffentlichkeit ist zugelassen.
(3)
Der Vortrag soll 45 Minuten, die Fachdiskussion 60 Minuten nicht überschreiten.
(1)
Unmittelbar im Anschluß an Vortrag und Fachdiskussion entscheidet der Fachbereichsrat in nichtöffentlicher Sitzung über die Annahme der mündlichen Habilitationsleistung.
(2)
Wird die mündliche Habilitationsleistung angenommen, entscheidet der Fachbereichsrat abschließend über die Habilitation sowie über die Bezeichnung des Faches bzw. Fachgebietes, für das die Lehrbefugnis festgestellt worden ist; hierüber erhält der Habilitierte eine Urkunde. Im Falle der Nichtannahme der mündlichen Habilitationsleistung ist eine einmalige Wiederholung zulässig.
(3)
§ 9 Absatz 2, 3, 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(1)
Nach Abschluß des Habilitationsverfahrens entscheidet der Fachbereichsrat auf Antrag des Habilitierten unverzüglich über die Verleihung der Befugnis, an der Universität Dortmund Lehrveranstaltungen in dem Fach bzw. Fachgebiet, für das die Habilitation erfolgt ist, selbständig durchzuführen (venia legendi). Der Antrag darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die die Ernennung zum beamteten Professor gesetzlich ausschließen. Der Antrag kann bereits zusammen mit dem Habilitationsantrag (§ 5) gestellt werden.
(2)
Über die Verleihung der Lehrbefugnis erhält der Habilitierte eine vom Rektor und Dekan unterzeichnete Urkunde, in der das Fach bzw. Fachgebiet bezeichnet ist. Die Urkunde soll im Rahmen einer Antrittsvorlesung überreicht werden.
(3)
Mit Erteilung der Lehrbefugnis erhält der Habilitierte das Recht, die Bezeichnung „Privatdozent“ zu führen.
(4)
Der Privatdozent hat das Recht und die Pflicht, Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden pro Jahr in seinem Fach bzw. Fachgebiet abzuhalten.
(5)
Durch die Habilitation erwirbt der Privatdozent kein Recht auf Zuteilung von Haushaltsmitteln, Anstellung, Berufung oder Vergütung. Eine Änderung in der Zugehörigkeit zu einr Gruppe gem. § 13 Absatz 1, Nr. 1 und 2 WissHG findet nicht statt.
(6)
Der Dekan unterrichtet den Senat sowie das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Verleihung der Lehrbefugnis.
(1)
Ein Privatdozent, der sich an einem entsprechenden Fachbereich einer anderen wissenschaftlichen Hochschule habilitiert hat, kann auf Antrag die Lehrbefugnis in einem Fachbereich der Universität Dortmund erhalten. Der Bewerber richtet an den Dekan seinen Antrag, dem die Urkunden über die Verleihung der Lehrbefähigung bzw. Lehrbefugnis beigefügt sind.
(2)
Der Fachbereich richtet eine Kommission gen. § 6 ein. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieser Ordnung. Der Fachbereichsrat kann auf Vorschlag der Habilitationskommission Teile der Habilitationsleistungen anerkennen.
(3)
Auf Antrag eines Habilitierten kann eine Umhabilitation von einem Fachbereich der Universität Dortmund in einen anderen erfolgen, ebenso eine Änderung bzw. Erweiterung des Gebietes, für das die Lehrbefähigung festgestellt wurden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(1)
Die Rücknahme des Habilitationsantrages ist zulässig, solange nicht eine ablehnende Stellungnahme eines Gutachters bei der Habilitierungskommission vorliegt.
(2)
Die Rücknahme der schriftlichen Habilitationsleistung zum Zwecke der Überarbeitung ist einmal möglich. Die Wiedervorlage der schriftlichen Habilitationsleistung muß spätestens drei Monate nach der Rücknahme erfolgen, andernfalls gilt der Habilitationsantrag als zurückgezogen.
Gegen Entscheidungen des Fachbereichsrates kann gem. den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Widerspruch eingelegt werden, über den der Fachbereichsrat entscheidet. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Dekan einzulegen und soll eine Begründung enthalten.
(1)
Die Lehrbefähigung erlischt, wenn derjenige akademische Grad nicht mehr geführt werden darf, der Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren war.
(2)
Die Lehrbefähigung wird widerrufen, wenn die Habilitation durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben, die im wesentlichen unvollständig waren, erlangt wurde.
(3)
Die Entscheidungen zu den Absätzen 1 und 2 trifft der Fachbereichsrat, wobei dem Betroffenen vorher rechtliches Gehör zu gewähren ist.
(1)
Die Lehrbefugnis endet
- durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem Fachbereich
- durch Umhabilitation an eine andere Hochschule
- durch Berufung an eine andere wissenschaftliche Hochschule
- durch Erlöschen der Lehrbefähigung (§ 16).
(2)
Die Lehrbefugnis kann bei Vorliegen der Voraussetzunge der §§ 95 Absatz 7, 54 Absatz 4 Sätze 3 und 4 WissHG sowie in den Fällen des § 16 Absatz 2 entzogen werden.
(3)
§ 16 Absatz 3 gilt entsprechend.
(1)
Diese Habilitationsordnung findet Anwendung für alle Bewerber, die den Antrag auf Zulassung (§ 3) nach dem Inkrafttreten stellen.
(2)
Die Habilitationsordnung wird von den Fachbereichsräten vorgeschlagen. Sie bedarf der Beschlussfassung durch den Senat und der Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Dortmund in Kraft. Zugleich tritt die Habilitationsordnung für die Abteilungen der Universität Dortmund vom 1. Februar 1977 (Amtliche Mitteilungen Nr. 66 vom 4. Februar 1977) außer Kraft.
Für die Fächer katholische und evangelische Theologie tritt sie erst in Kraft, wenn das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle hergestellt ist.; der Zeitpunkt der Erklärung dieses Einvernehmens wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Dortmund gesondert bekanntgegeben.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Universität Dortmund vom 27. Mai 1993 sowie der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.6.1993 AZ.: I B 2 – 8181-204 –
Dortmund, den 2. Juli 1993
Der Rektor
Der Universität Dortmund
Universitätsprofessor
Dr. D. Müller-Böling