Zum Inhalt

Win­ter­se­mes­ter 2013/2014

Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung
für den Masterstudiengang Chemie
der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie
an der Technischen Universität Dortmund
vom 11. November 2014

Änderungsordnung Master Chemie vom 11.11.2014

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Gesetzes für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), hat die Technische Universität Dortmund die folgende Ordnung erlassen:

Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemie der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie an der Technischen Universität Dortmund vom 25. Juni 2013 (AM Nr. 14 / 2013, S. 79 ff.) wird wie folgt geändert:

§ 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)
Die Masterprüfung setzt sich zusammen aus 90 Leistungspunkten für Prüfungsleistungen in den Modulen dieses Studiengangs und aus 30 Leistungspunkten für die erfolgreich an der Technischen Universität Dortmund durchgeführte Masterarbeit (25 Leistungspunkte) einschließlich des abschließenden Kolloquiums (5 Leistungspunkte).

§ 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)
Die Kandidatin / der Kandidat muss in jedem der Fächer (ohne das in Absatz 3 gewählte Schwerpunktfach)

  1. Anorganische Chemie
  2. Organische Chemie
  3. Physikalische Chemie / Theoretische Physikalische Chemie
  4. Analytische Chemie
  5. Technische Chemie

mindestens ein Modul im Umfang von 4 Leistungspunkten absolvieren. Hinzu kommen vier Studienmodule in Form von kursartigen Praktika mit jeweils 9 Leistungspunkten wahlweise aus den Fächern

  1. Anorganische Chemie
  2. Organische Chemie
  3. Physikalische Chemie / Theoretische Physikalische Chemie
  4. Biochemie (auf Antrag)
  5. Technische Chemie
  6. Analytische Chemie
  7. Me­di­zi­ni­sche Chemie (auf Antrag)

§ 17 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)
Im Schwerpunktfach sind mindestens die folgenden Module abzuschließen: Ein kursartiges Praktikum (9 Leistungspunkte), ein Forschungspraktikum (10 Leistungspunkte) sowie 2 Wahlpflichtmodule im Umfang von jeweils 4 Leistungspunkten, die Masterarbeit (25 Leistungspunkte) sowie das zugehörige Kolloquium (5 Leistungspunkte). Weitere 4 Wahlpflichtmodule sind im Schwerpunktfach oder in anderen Fächern, die das Schwerpunkfach fachlich ergänzen, zu erbringen. Eines der anderen Fächer kann auch ein nicht-naturwissenschaftliches Fach sein. Über die fachliche Ergänzung entscheidet in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss im Benehmen mit einer Fachvertreterin / einem Fachvertreter.

§ 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)
Voraussetzung für die Zulassung zur Masterarbeit ist

  • der erfolgreiche Erwerb von 70 Leistungspunkten,
  • der erfolgreiche Abschluss aller Praktika.

§ 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)
Kandidatinnen / Kandidaten können auf Antrag ohne Masterabschluss in den Promotionsstudiengang der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie wechseln. Voraussetzung ist der Abschluss des Bachelorstudiengangs mit einer Note von mindestens 1,5 sowie der Erwerb von mindestens 60 Leistungspunkten in Form von promotionsvorbereitenden Studien, die ebenfalls mindestens mit der Note 1,5 abgeschlossen werden müssen. Die Einzelheiten hierzu regelt die Promotionsordnung.

§ 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)
Die Kandidatin / der Kandidat erhält ein Zeugnis, das kein Masterzeugnis ist, über die in diesem Studiengang erbrachten Studienleistungen, das den Vermerk enthält „Studiengang durch Aufnahme in den Promotionsstudiengang beendet“. Dieses Zeugnis trägt das Datum der Aufnahme in den Promotionsstudiengang. Auf Antrag der Kandidatin / des Kandidaten ist ein Wiedereintritt in diesen Studiengang unter Anerkennung der bis zur Aufnahme in den Promotionsstudiengang erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen möglich. Im Promotionsstudiengang erbrachte Studien-, Prüfungs- und Forschungsleistungen können auf die für den erfolgreichen Abschluss dieses Studienganges noch zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen nach § 14 Abs. 1 bis 3 angerechnet werden, soweit sie mit einer Prüfung abgeschlossen wurden und nicht Bestandteil einer erfolgreich abgeschlossenen Promotion waren.

Modulübersicht

Studienplan

(1)
Diese Änderungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund veröffentlicht und tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 in Kraft.

(2)
Sie gilt für alle Studierenden, die erstmalig zum 1. Oktober 2014 in den Masterstudiengang Chemie an der Technischen Universität Dortmund eingeschrieben werden.

(3)
Für Studierende, die sich vor dem Win­ter­se­mes­ter 2014/2015 in den Masterstudiengang Chemie an der Technischen Universität Dortmund eingeschrieben haben, gilt diese Änderungsordnung auf Antrag an die Zentrale Prüfungsverwaltung. Der Antrag ist unwiderruflich. Fehlversuche werden angerechnet.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie vom 5. November 2014 und des Rektorates der Technischen Universität Dortmund vom 13. August 2014.

Dortmund, den 11.11.2014

Die Rektorin
der Technischen Universität Dortmund

Universitätsprofessorin
Dr. Ursula Gather