Wintersemester 2003/04
Prüfungsordnung
für den Studiengang
“Master of Science in Chemischer Biologie”
an der Universität Dortmund
vom 25. September 2003
Wintersemester 2003/04 (Stand: 25.09.2003)
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 94 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14.3.2000 (GV.NW.S.190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2002 (GV. NRW S. 644), hat die Universität Dortmund folgende Ordnung erlassen:
I. Allgemeines
(1)
Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so, dass sie zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, kritischer Einordnung und verantwortlichem Anwenden wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden befähigt werden.
(2)
Die Master-Prüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss dieses Studiengangs. Durch sie soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt und in der Lage ist, selbständig wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse in der beruflichen Praxis bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben problemorientiert anzuwenden.
Auf der Grundlage der bestandenen Master-Prüfung verleiht die Universität Dortmund den akademischen Grad „Master of Science in Chemischer Biologie“ (M. Sc. Chem. Biol.).
(1)
Zugangsvoraussetzung für diesen Studiengang ist der erfolgreiche Abschluss eines Bachelor-Studienganges im Fach Biochemie an einer Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern oder eine durch Rechtsvorschriften gleichgestellte Ausbildung.
(2)
Die Bachelor-Studiengänge „Chemische Biologie“ und „Chemie“ an der Universität Dortmund sind dem in Absatz (1) genannten Studiengang gleichgestellt.
(3)
Hat die Studienbewerberin/der Studienbewerber in einem Master-Studiengang Biochemie oder in einem Diplom-Studiengang Biochemie an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in den Master-Studiengängen „Chemie“ oder „Chemische Biologie“ der Universität Dortmund eine nach der jeweiligen Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden, so gilt dies als Zugangshindernis im Sinne von § 68 Abs. (1) Buchstabe b) HG.
(1)
Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Master-Arbeit vier Semester.
(2)
Das Studium gliedert sich in Studienmodule, für die bei erfolgreichem Abschluß Leistungspunkte (Credits) entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS ) vergeben werden und eine Abschlussarbeit (Master-Arbeit), die von der Kandidatin/dem Kandidaten in einem Kolloquium fachbereichsöffentlich vorgestellt wird.
(3)
Der Studienumfang beträgt insgesamt 120 Leistungspunkte (Credits). Diese verteilen sich auf 90 Leistungspunkte aus Studienmodulen nach Absatz (5), 25 Leistungspunkte für die in der Regel im 4. Fachsemester durchzuführende Master-Arbeit und 5 Leistungspunkte für das abschließende Kolloquium. Von den 90 Leistungspunkten aus Studienmodulen sind höchstens 21 in chemischen oder anderen naturwissenschaftlichen Fächern davon höchstens 8 in ergänzenden nicht-naturwissenschaftlichen Fächern zu erwerben.
(4)
Der Erwerb von Leistungspunkten für die Studienmodule erfolgt durch Prüfungen/Prüfungsleistungen, die studienbegleitend durchgeführt/erbracht werden. Sie bilden zusammen mit der Master-Arbeit und dem abschließenden Kolloquium gemäß den Regelungen in Abschnitt II dieser Prüfungsordnung die Prüfung zum Master of Science in „Chemischer Biologie“.
(5)
Die Studienmodule umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 85 Semesterwochenstunden (SWS).
(6)
Die Inhalte sind so ausgewählt und begrenzt, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
(1)
Die für den Erwerb von Leistungspunkten jeweils geforderten Prüfungsleistungen sollen in direktem Zusammenhang mit den oder im Anschluss an die zu einem Studienmodul gehörenden Lehrveranstaltungen erbracht werden.
(2)
Die Abschlussprüfung für ein Studienmodul soll in dem Semester durchgeführt werden, in dem die letzte zu diesem Modul gehörende Lehrveranstaltung stattfindet. Der erste für dieses Modul vorgesehene Prüfungstermin soll spätestens drei Wochen nach Ende der Vorlesungszeit für diese letzte Veranstaltung des Moduls liegen, bei Blockveranstaltungen spätestens drei Wochen nach Ende der letzten Veranstaltung des Moduls; ein zweiter Prüfungstermin liegt in den letzten drei Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit des nächsten Semesters, bei Blockveranstaltungen in einem Zeitraum von drei Wochen, der frühestens drei Wochen nach dem ersten Prüfungstermin beginnt. Dieser zweite Prüfungstermin zählt jeweils zu dem Semester, zu dem der erste Prüfungstermin des Studienmoduls gehörte. Die Prüfungsform muss bei beiden Prüfungsterminen gleich sein.
(3)
Für Studienmodule, deren Lehrveranstaltungen mit im Wesentlichen gleichen fachlichen Lehrinhalten in jährlichem Turnus abgehalten werden, sind die jeweils zugehörigen Prüfungen nach Absatz (2) zugleich Wiederholungstermine für Kandidatinnen/Kandidaten, die die ersten beiden Termine für dieses Studienmodul nicht bestanden oder nicht wahrgenommen haben.
(4)
Für Studienmodule, deren Lehrveranstaltungen nicht mit fachlich gleichen Lehrinhalten in jährlichem Turnus abgehalten werden, werden je ein weiterer Wiederholungstermin in den ersten drei Wochen nach Ende der Vorlesungszeit des folgenden Semesters und in den letzten drei Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit des darauf folgenden Semesters angeboten. Ein Anspruch auf weitere Wiederholungstermine besteht nicht.
(5)
Nimmt eine Kandidatin/ein Kandidat bei ununterbrochenem Studium entsprechend dem empfohlenen Studienplan den ersten Prüfungstermin nach Absatz (2) für den Erwerb der Leistungspunkte eines Studienmoduls wahr und werden die Leistungspunkte für dieses Studienmodul ausschließlich durch eine einzelne mündliche Prüfung oder eine einzelne Klausur erworben, so kann sie/er unabhängig vom Bestehen dieser Prüfung auch an dem unmittelbar folgenden Termin an der Prüfung teilnehmen. Beide Prüfungen zusammen gelten als ein Prüfungsversuch; gewertet wird das bessere der beiden Ergebnisse.
(6)
Die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen/Prüfungsleistungen ist in § 17 geregelt.
(7)
Die Prüfungstermine für unterschiedliche Studienmodule, die dieselbe Studierendengruppe betreffen, sollen nach Möglichkeit so koordiniert werden, dass nicht zwei Prüfungen zu unterschiedlichen Studienmodulen am selben Tag stattfinden.
(1)
Für die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Chemie einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der Dekanin/dem Dekan als der/dem Vorsitzenden, drei weiteren hauptamtlich am Fachbereich Chemie tätigen Professorinnen/Professoren, darunter der Stellvertreterin/dem Stellvertreter der/des Vorsitzenden, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Studierenden des Fachbereichs Chemie, die für diesen Master-Studiengang oder einen anderen Studiengang des Fachbereichs Chemie der Universität Dortmund mit fachlich mindestens gleichwertigem Abschluss eingeschrieben sind. Die Stellvertreterin/der Stellvertreter der/des Vorsitzenden und die weiteren nichtstudentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für zwei Jahre, die studentischen Mitglieder für ein Jahr vom Fachbereichsrat gewählt. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der/des Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat Vertreterinnen/Vertreter gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist durch Aushang am „Schwarzen Brett“ des Dekanats bekanntzugeben.
(2)
Die Dekanin/der Dekan kann für die Dauer seiner Amtszeit den Vorsitz in diesem Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat auf die Prodekanin/den Prodekan für Studium und Lehre oder auf eine andere Professorin/einen anderen Professor des Fachbereichs übertragen.
(3)
Der Prüfungsausschuss sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen und achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus berichtet der Prüfungsausschuss dem Fachbereichsrat regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende/den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereichsrat.
(4)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter und einer weiteren Professorin/einem weiteren Professor noch mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüferinnen/Prüfern und Beisitzerinnen/Beisitzern, nicht mit.
(5)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein.
(6)
Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter, die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(7)
Die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses übernimmt die Abteilung für Einschreibungs- und Prüfungsangelegenheiten der Universität Dortmund.
(1)
Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen/Prüfer sowie die Beisitzerinnen/Beisitzer. Zu Prüferinnen/Prüfern dürfen nur Professorinnen/Professoren, Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten, Privatdozentinnen/Privatdozenten und Lehrbeauftragte bestellt werden, die in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine selbständige Lehrtätigkeit in dem Prüfungsfach an der Universität Dortmund ausgeübt haben. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Master-Prüfung oder eine mindestens gleichwertige Prüfung abgelegt hat. Als gleichwertig im Sinne dieser Prüfungsordnung gilt die Diplom-Prüfung in Chemie oder Biochemie an einer Universität.
(2)
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3)
Für die Master-Arbeit kann die Kandidatin/der Kandidat die erste Prüferin/den ersten Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge der Kandidatin/des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden.
(4)
Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin/dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden.
II. Prüfungsverfahren und Prüfungen
(1)
Zu der Master-Prüfung wird nur zugelassen, wer an der Universität Dortmund im Master-Studiengang „Chemische Biologie“ eingeschrieben oder nach §71 Abs. 2 HG als Zweithörerin/Zweithörer zugelassen ist. Abweichend von Satz 1 kann im ersten Fachsemester dieses Studienganges zu Prüfungen/zum Erbringen von Prüfungsleistungen auch zugelassen werden, wer an der Universität Dortmund für einen der Bachelor-Studiengänge „Chemie“ oder „Chemische Biologie“ eingeschrieben oder nach §71 Abs. 2 HG als Zweithörerin/Zweithörer zugelassen ist und alle für den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Studiengangs erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen nachweislich erfolgreich erbracht hat.
(2)
Der Antrag auf Zulassung zur Master-Prüfung ist spätestens vier Wochen vor der ersten Prüfung/Prüfungsleistung im ersten am Fachbereich Chemie der Universität Dortmund absolvierten Studienmodul dieses Studiengangs schriftlich über die Abteilung für Einschreibungs- und Prüfungsangelegenheiten der Universität Dortmund an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen
- der Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz (1),
- eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat bereits eine Prüfung in einem Master-Studiengang Biochemie oder in einem Diplomstudiengang Biochemie an einer Universität oder einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Master-Studiengang Chemie am Fachbereich Chemie der Universität Dortmund nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie/er den Prüfungsanspruch nach §19 Abs. 6 verloren hat oder ob sie/er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.
(3)
Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
- die in Absatz (1) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die beizubringenden Unterlagen unvollständig sind oder
- die Kandidatin/der Kandidat eine Prüfung in einem Master-Studiengang Biochemie oder in einem Diplomstudiengang Biochemie an einer Universität oder einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Master-Studiengang Chemie am Fachbereich Chemie der Universität Dortmund endgültig nicht bestanden hat oder
- die Kandidatin/der Kandidat sich an einer anderen Hochschule im gleichen Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet.
(4)
Die Zulassung erlischt zu dem Zeitpunkt, ab dem eine der Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt, die Prüfung in einem Studienmodul endgültig nicht bestanden ist oder die Zulassung nach §19 Abs. (6) entzogen wird. Prüfungsleistungen, die ohne Vorliegen der Zulassung zur Master-Prüfung erbracht werden, gelten als nicht erbracht.
Für die Teilnahme an der Prüfung/Erbringung der Prüfungsleistungen zum Erwerb der Leistungspunkte für ein Studienmodul nach § 10 Abs. (3) muss sich die Kandidatin/der Kandidat jeweils innerhalb der durch Aushang bekannt gegebenen Frist bei der Abteilung für Einschreibungs- und Prüfungsangelegenheiten der Universität Dortmund anmelden. Dieses prüft das Vorliegen der Zulassung zur Master-Prüfung sowie das Vorliegen eventueller weiterer Voraussetzungen zur Teilnahme an der jeweiligen Prüfung und teilt der Prüferin/dem Prüfer die zur Teilnahme berechtigten Kandidatinnen/Kandidaten mit. Bestehen bei einer Kandidatin/einem Kandidaten Zweifel am Vorliegen der Zulassung oder der weiteren Teilnahmevoraussetzungen, ist der Prüfungsausschuss zu beteiligen.
(1)
Für alle Prüfungen/Prüfungsleistungen gilt als Grundsatz, dass Form und Inhalt der Prüfung dem Studienfortschritt und der Bedeutung des zu prüfenden Sachgebietes für das Erreichen des Studienzieles angemessen sein sollen.
(2)
Erfolgreich abgeschlossene Studienmodule führen zum Erwerb von benoteten Leistungspunkten (Credits). Sofern diese Prüfungsordnung oder die Studienordnung für diesen Studiengang nicht bestimmten Studienmodulen die Anzahl der Leistungspunkte fest zuordnet, werden in der Regel einer Semesterwochenstunde (SWS) bei Vorlesungen und Seminaren 1,5 Leistungspunkte, bei Übungen 1 Leistungspunkt und bei Praktika 0,75 Leistungspunkte zugeordnet. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses.
(3)
Studienmodule werden erfolgreich abgeschlossen durch mindestens „ausreichend“ bewertete Prüfungen oder Prüfungsleistungen in Form von
- Klausuren
- mündlichen Prüfungen
- testierten Praktikumsleistungen
- Vorträgen auf der Basis schriftlicher Ausarbeitungen
- schriftlichen Ausarbeitungen.
Diese Prüfungsordnung oder die Studienordnung zu diesem Studiengang kann für einzelne Studienmodule Kombinationen dieser Prüfungsformen verbindlich vorsehen oder Teilprüfungen zulassen.
(4)
Sofern diese Prüfungsordnung oder die Studienordnung für diesen Studiengang die Erbringungsform für das jeweilige Studienmodul nicht verbindlich regelt, werden die Erbringungsform sowie bei Klausuren und Prüfungsvorträgen die Prüfungsdauer von den Prüferinnen/Prüfern zu Beginn der zu einem Studienmodul gehörenden Veranstaltungen durch Aushang am „Schwarzen Brett“ des Dekanats bekannt gegeben.
(5)
Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat ihr/ihm die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Leistungen in einer anderen Form zu erbringen. Experimentelle Leistungen aus Praktika können dabei nicht durch theoretische Leistungen ersetzt werden.
(6)
Die Bearbeitungszeit für eine Klausur beträgt mindestens 2, höchstens 4 Stunden. Die Klausurarbeiten werden unter Aufsicht durchgeführt und sind nicht öffentlich. Die jeweils zugelassenen Hilfsmittel werden von der Prüferin/dem Prüfer spätestens zu Beginn der Anmeldefrist (§ 9) durch Aushang bekannt gegeben.
(7)
Die Dauer mündlicher Prüfungen beträgt mindestens 20 Minuten und höchstens 45 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der/dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
(8)
Prüfungsvorträge sind öffentlich. Sie sollen mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Für die Diskussion des Vortragsinhalts, die von der Prüferin/dem Prüfer geleitet wird, ist ein angemessener Anteil der Vortragsdauer vorzusehen. Absatz (7) Sätze 2 und 3 sowie Absatz (10) Satz 2 gelten sinngemäß; in der Regel ist das Protokoll von der Beisitzerin/dem Beisitzer zu führen. Bei der Beratung und Bekanntgabe des Ergebnisses ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(9)
Schriftliche Ausarbeitungen können aus einem Gesamtbericht oder mehreren Einzelberichten bestehen.
(10)
Schriftliche Prüfungsleistungen sind von zwei Prüferinnen/Prüfern (§ 7) zu bewerten. Mündliche Prüfungsleistungen sind von mindestens einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart mindestens einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers (§ 7) abzunehmen. Vor der Festsetzung der Note ist die Beisitzerin/der Beisitzer zu hören.
(11)
Sowohl schriftliche als auch mündliche Prüfungsleistungen können im Einvernehmen zwischen Prüferin/Prüfer und Kandidatin/Kandidat in deutscher und englischer Sprache erbracht werden.
(1)
Durch die Prüfungen in den Studienmodulen als Bestandteilen der Master-Prüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er die wesentlichen Inhalte und Methoden der Prüfungsfächer beherrscht sowie die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbständig anwenden und miteinander verknüpfen kann.
(2)
Die Master-Arbeit ist zusammen mit dem abschließenden Kolloquium Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung und zugleich abschließende Prüfungsleistung in diesem Studiengang. In der Master-Arbeit soll die Kandidatin/der Kandidat eine im Umfang angemessene experimentelle oder theoretische Aufgabe aus dem Gebiet der „Chemischen Biologie“ in einem vorgegebenen zeitlichen Rahmen strukturieren und unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten selbständig bearbeiten.
(3)
In dem Kolloquium soll die Kandidatin/der Kandidat zeigen, dass sie/er in der Lage ist, ein selbst durchgeführtes Projekt im Zusammenhang darzustellen, die von ihr/ihm gewählte Vorgehensweise zu begründen und in einer Diskussion in einem erweiterten fachlichen Rahmen zu verteidigen.
(4)
Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt 120 Leistungspunkte (Credits) erworben wurden. Diese setzen sich zusammen aus 90 Leistungspunkten für Prüfungen/Prüfungsleistungen in den Studienmodulen dieses Studiengangs (siehe § 10) von denen bis zu 35 durch Anerkennung von Studienleistungen (siehe § 18) erworben werden können und aus 30 Leistungspunkten für die erfolgreich an der Universität Dortmund durchgeführte Master-Arbeit (25 Leistungspunkte) einschließlich des abschließenden Kolloquiums (5 Leistungspunkte).
(5)
Voraussetzung für die Annahme und Bewertung der Master-Arbeit und der Zulassung zum abschließenden Kolloquium entsprechend der Regelung in § 15 ist der erfolgreiche Erwerb der 90 Leistungspunkte aus den Studienmodulen.
(6)
Prüfungsfächer im Sinne dieser Ordnung sind
- „Chemische Biologie“ und „Biologisch-Chemische Mikrostrukturtechnik“ (mindestens 60 Leistungspunkte),
- Weitere chemische/naturwissenschaftliche Studien (höchstens 21 Leistungspunkte) ,
- Ergänzende nicht-naturwissenschaftliche Studien (höchstens 8 Leistungspunkte von den unter b) genannten 21 Leistungspunkten).
(7)
Die Studien in Chemischer Biologie und Biologisch-Chemischer Mikrostrukturtechnik setzten sich zusammen aus mindestens 3 höchstens 4 Wahlpflichtpraktika in den Gebieten
- Bioanorganische Chemie
- Bioorganische Chemie
- Biophysikalische Chemie
- DNA -u. Protein-Microarrays
- Molecular Modeling
- Rekombinante DNA u. Protein-Expression
je einem Seminar in den beiden Prüfungsfächern nach Absatz (6) Buchstabe (a), 1 Forschungspraktikum mit Hauptseminar sowie mindestens 5 Wahlpflichtvorlesungen, davon mindestens 2, die den Fächern Bioanorganische, Bioorganische oder Biophysikalische Chemie zuzuordnen sind und je 1 in den Fächern „Biologisch-Chemische Mikrostrukturtechnik“ und „molekulare Biowissenschaften“.
(8)
Die weiteren chemischen/naturwissenschaftlichen Studien umfassen höchstens 1 Wahlpflichtpraktikum (9 Leistungspunkte) aus den Fächern Anorganische, Organische und Physikalische Chemie aus dem Masterstudiengang Chemie und Wahlpflichtvorlesungen aus dem Masterstudiengang Chemie oder anderen Fächern, durch die höchstens 12 Leistungspunkte (§ 10 Abs. (2)) erworben werden können. Von diesen 12 Leistungspunkten können höchstens 8 aus nicht-naturwissenschaftlichen Fächern angerechnet werden.
(1)
Zur Bewertung der Leistungen in diesem Studiengang werden zwei Notensysteme verwendet.
a) Die Noten für die Prüfungsleistungen und die Bachelor-Arbeit werden von den jeweiligen Prüferinnen/Prüfern nach dem folgenden Notensystem festgesetzt:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Durch Erniedrigung oder Erhöhung einzelner Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7 / 4,3 / 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
Die Bildung der Fachnoten nach Absatz (3) und der Gesamtnote nach Absatz (4) erfolgt ebenfalls in diesem Notensystem. Abweichend von Satz 3 werden bei den Fachnoten und der Gesamtnote die Mittelwerte mit der ersten Nachkommastelle ohne Rundung angegeben.
b) Die Fachnoten und die Gesamtnote werden anschließend in das ECTS-Notensystem umgerechnet:
A = in der Regel die besten ca. 10% der erfolgreichen Kandidatinnen/Kandidaten eines Jahrgangs
B = in der Regel die auf A folgenden ca. 25% der erfolgreichen Kandidatinnen/Kandidaten eines Jahrgangs
C = in der Regel die auf B folgenden ca. 30% der erfolgreichen Kandidatinnen/ Kandidaten eines Jahrgangs
D = in der Regel die auf C folgenden ca. 25% der erfolgreichen Kandidatinnen/ Kandidaten eines Jahrgangs
E = in der Regel die letzten ca. 10% der erfolgreichen Kandidatinnen/Kandidaten eines Jahrgangs
F = die minimalen Kriterien wurden unterschritten
(2)
Benotete Leistungspunkte können für ein Studienmodul nur erworben werden, wenn alle für ihren Erwerb notwendigen Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.
(3)
Die Fachnoten in den Prüfungsfächern (§ 11 Abs. (6)) errechnen sich aus dem Durchschnitt der Noten der zugehörigen Studienmodule, die jeweils mit der Anzahl der ihnen zugeordneten Leistungspunkte gewichtet werden.
(4)
Die Gesamtnote für die Master-Prüfung errechnet sich aus der Note für die Master-Arbeit als Mittelwert aus den Noten der beiden Gutachter oder gemäß der Festsetzung durch den Prüfungsausschuss nach § 14 Abs. (3) und aus den Noten für die Studienmodule und das Kolloquium. Dabei werden die Einzelnoten mit der jeweiligen Anzahl der Leistungspunkte gewichtet.
(5)
Die Fachnoten und die Gesamtnote lauten bei einem Mittelwert bis 1,5 = sehr gut, bei einem Mittelwert über 1,5 bis 2,5 = gut, bei einem Mittelwert über 2,5 bis 3,5 = befriedigend, bei einem Mittelwert über 3,5 bis 4,0 = ausreichend. Bei der Bildung der Fach- und Gesamtnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(6)
Die Fachnoten und die Gesamtnote gemäß Absatz (1) Buchstabe b) werden auf der Basis der entsprechenden Noten im Notensystem nach Absatz (1) Buchstabe a) durch den Prüfungsausschuss festgesetzt.
(1)
Die Master-Arbeit kann von jeder Prüferin/jedem Prüfer (§ 7), die/der hauptamtlich am Fachbereich Chemie der Universität Dortmund in einem der Grundlagenfächer (Anorganische, Organische und Physikalische Chemie) der Chemie tätig ist, betreut werden. Die Master-Arbeit kann auch durch jede Prüferin/jeden Prüfer (§ 7) betreut werden, die/der regelmäßig für diesen Studiengang Lehrveranstaltungen durchführt und durch Beschluss des Prüfungsausschusses mit den in Satz 1 genannten Prüferinnen/Prüfern gleichgestellt ist.
(2)
Voraussetzung für die Zulassung zur Master-Arbeit ist neben dem Vorliegen der Zulassung zur Master-Prüfung (§8)
- der erfolgreiche Erwerb von 74 Leistungspunkten,
- der erfolgreiche Abschluss aller Studienmodule, die Praktika beinhalten,
- die Anmeldung zur Teilnahme an der Prüfung/Erbringung der Prüfungsleistung für alle Studienmodule, die nach Studienplan im dritten Fachsemester abgeschlossen werden.
(3)
Der Antrag auf Zulassung zur Master-Arbeit soll unmittelbar nach Beenden des Forschungspraktikums im dritten Fachsemester gestellt werden. Er ist schriftlich über die Abteilung für Einschreibungs- und Prüfungsangelegenheiten der Universität Dortmund an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:• die erforderlichen Nachweise zum Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz (2), soweit diese nicht bei der Abteilung für Einschreibungs- und Prüfungsangelegenheiten der Universität Dortmund vorliegen, • ein Vorschlag für die Betreuerin/den Betreuer der Master-Arbeit, die/der zugleich erste Prüferin/erster Prüfer für die Master-Arbeit sein soll,
- ein mit der Betreuerin/dem Betreuer abgestimmter Vorschlag für das Thema der Master-Arbeit,
- die Versicherung der Betreuerin/des Betreuers, dass die gestellte Aufgabe in der vorgesehenen Regelzeit nach Absatz (7) bearbeitet werden kann.
Die Abteilung für Einschreibungs- und Prüfungsangelegenheiten reicht nach Prüfen des Vorliegens aller Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz (2) den Antrag mit allen Unterlagen an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter.
(4)
Die Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Sie darf nur verweigert werden, wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz (2) nicht erfüllt ist oder das Studium der Kandidatin/des Kandidaten erkennbar nicht die erforderliche fachliche Basis für die sachgerechte Bearbeitung der gestellten Aufgabe bildet. In dem letztgenannten Fall entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Kandidatin/des Kandidaten und der Betreuerin/des Betreuers. Eine ablehnende Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einem Rechtsbehelf zu versehen.
(5)
Die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Zugleich wird der Termin für die Abgabe der Master-Arbeit unter angemessener Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes für die noch abzuschließenden Studienmodule gemäß Absatz (7) festgesetzt sowie der Termin für das Kolloquium. Dieser soll innerhalb der Vorlesungszeit nicht später als 2 Wochen nach dem Abgabetermin, in der vorlesungsfreien Zeit nicht später als 4 Wochen nach dem Abgabetermin liegen.
(6)
Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten sorgt der Prüfungsausschuss dafür, dass sie/er rechtzeitig eine Betreuerin/einen Betreuer und ein Thema für die Master-Arbeit erhält.
(7)
Die Bearbeitungszeit für die Master-Arbeit beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der Ausgabe des Themas und endet mit dem durch den Prüfungsausschuss festgesetzten Abgabetermin (siehe Absatz (4)). Zur Berücksichtigung des Arbeitsaufwands für die noch abzuschließenden Studienmodule wird die Anzahl der Kalendertage zwischen dem Ausgabedatum oder dem Beginn der Veranstaltung und dem jeweils ersten Prüfungstermin (es gilt der jeweils kürzere Zeitraum) für jeden der Studienmodule um 4 vom Hundert pro zu erbringendem Leistungspunkt gekürzt angerechnet.
(8)
Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens 6 Wochen verlängern, wenn die für die Verlängerung angeführten Gründe nicht durch die Kandidatin/den Kandidaten zu vertreten sind. In diesem Fall wird auch ein neuer Termin für das Kolloquium angesetzt.
(9)
Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(10)
Der Umfang der Master-Arbeit soll in der Regel 60 DIN-A4-Seiten nicht übersteigen.
(11)
Bei der Abgabe der Master-Arbeit hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit selbständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht hat.
(1)
Die Master-Arbeit ist fristgerecht zum festgesetzten Abgabetermin bei der Abteilung für Einschreibungs- und Prüfungsangelegenheiten der Universität Dortmund in dreifacher Ausfertigung einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei Posteinlieferung gilt das Datum des Poststempels. Wird die Master-Arbeit nicht fristgerecht eingereicht, wird sie mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Die Abteilung für Einschreibungs- und Prüfungsangelegenheiten leitet je ein Exemplar an die beiden Prüferinnen/Prüfer und die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter.
(2)
Die Master-Arbeit ist unabhängig von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten, wenn die Voraussetzungen zur Annahme und Bewertung nach § 11 Abs. (5) vorliegen. Erste Prüferin/erster Prüfer ist in der Regel die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit. Die zweite Prüferin/der zweite Prüfer wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Ausgabe des Themas bestimmt und der Abteilung für Einschreibungs- und Prüfungsangelegenheiten der Universität Dortmund mitgeteilt. Sofern zwingende Gründe dies erfordern, kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall abweichend von § 7 Abs. (1) auch Professorinnen/Professoren oder Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten anderer Universitäten als zweite Prüferin/zweiten Prüfer zulassen. Mindestens eine/einer der Prüferinnen/Prüfer muss hauptamtlich am Fachbereich Chemie der Universität Dortmund tätig sein.
(3)
Die Bewertung ist entsprechend § 12 Abs. (1) Buchstabe a) vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die beiden Prüferinnen/Prüfer wird die Note der Master-Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten gebildet, sofern die Differenz höchstens 1,0 beträgt. Beträgt die Differenz 1,3 oder mehr, so wird vom Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Prüferinnen/Prüfer die Note festgesetzt, bei Bedarf unter Hinzuziehung einer dritten Prüferin/eines dritten Prüfers. Die Master-Arbeit kann jedoch nur dann mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet werden, wenn beide Prüferinnen/Prüfer, bei Hinzuziehung einer dritten Prüferin/eines dritten Prüfers mindestens zwei Prüferinnen/Prüfer einer Bewertung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) zustimmen.
(4)
Die Bewertung der Master-Arbeit ist der Kandidatin/dem Kandidaten in der Regel spätestens 6 Wochen nach der Abgabe bzw. nach Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. (5) mitzuteilen.
(1)
In dem Kolloquium berichtet die Kandidatin/der Kandidat fachbereichsöffentlich über das von ihr/ihm in der Master-Arbeit durchgeführte Projekt und die dabei erhaltenen Ergebnisse. Als Prüfungskommission müssen anwesend sein
- die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit als erste Prüferin/erster Prüfer und Vorsitzende/Vorsitzender der Prüfungskommission,
- eine weitere Prüferin/ein weiterer Prüfer aus einem anderen, möglichst verwandten Fachgebiet der Chemie; dies kann die zweite Prüferin/der zweite Prüfer für die Master-Arbeit sein, sofern diese/dieser nicht demselben Fachgebiet angehört,
- zwei sachkundige Beisitzerinnen/Beisitzer (§ 7), die von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen/Prüfern benannt werden. Eine/einer der Beisitzerinnen/Beisitzer hält die wesentlichen Gegenstände der Diskussion in einem Protokoll fest.
(2)
Das Kolloquium dauert in der Regel 45 Minuten (mindestens 30 und höchstens 60 Minuten), davon soll der Bericht nicht mehr als 20 Minuten beanspruchen. Mindestens die Hälfte der vorgesehenen Gesamtdauer ist für die Diskussion des Vortragsinhalts vorzusehen.
(3)
Die Betreuerin/der Betreuer der Master-Arbeit leitet die Diskussion. Sie/er kann Fragen zum Inhalt des Berichts und zu der im Bericht verwendeten Argumentation von allen Zuhörerinnen/Zuhörern zulassen. Fragen der Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer haben dabei Vorrang.
(4)
Unmittelbar nach Abschluss der Diskussion berät die Prüfungskommission unter Ausschluss der Öffentlichkeit über die Bewertung des Kolloquiums. Hierbei sollen insbesondere berücksichtigt werden
- Form und Inhalt des Berichts,
- die fachliche Qualität der Antworten in Bezug auf die jeweils gestellte Frage,
- die Breite und Fundierung des in der Diskussion dargebotenen Fachwissens,
- die insgesamt gezeigte Diskussionsfähigkeit.
Über die zu vergebende Note nach § 12 Abs. (1) Buchstabe a) soll möglichst im Konsens entschieden werden. Kann kein Konsens hergestellt werden, werden die Notenvorschläge der Mitglieder der Prüfungskommission gemittelt, wobei die Vorschläge der beiden Prüferinnen/Prüfer mit doppeltem Gewicht berücksichtigt werden. Die diesem Mittelwert am nächsten liegende, nach § 12 Abs. (1) Buchstabe a) zulässige Note wird dann als Bewertung des Kolloquiums festgesetzt. Das Kolloquium kann nur dann mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet werden, wenn höchstens ein Mitglied der Prüfungskommission für „nicht ausreichend“ stimmt.
(5)
Versucht eine Zuhörerin/ein Zuhörer das Kolloquium zu stören, kann die/der Vorsitzende diese Zuhörerin/diesen Zuhörer in der Regel nach Abmahnung von der weiteren Teilnahme ausschließen.
(1)
Kandidatinnen/Kandidaten, bei denen eine besondere Qualifikation für die Promotion erkennbar ist, können auf Antrag in den Promotionsstudiengang der „Graduate School of Chemistry“ des Fachbereichs Chemie der Universität Dortmund wechseln. Der Antrag kann nur einmal und nur unmittelbar nach Vollendung des dritten Studiensemesters und bis zu zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des vierten Studiensemesters in diesem Studiengang gestellt werden. Der Antrag ist an den Vorsitzenden des Vorstandes der Graduate School zu richten. Das Antragsverfahren ist in § ## der Prüfungsordnung für den Promotionsstudiengang an der Graduate School of Chemistry des Fachbereichs Chemie der Universität Dortmund geregelt.
(2)
Bei einer Aufnahme in den Promotionsstudiengang der Graduate School of Chemistry entfallen die in diesem Studiengang durch diese Prüfungsordnung oder die Studienordnung für diesen Studiengang geforderten, noch nicht abgeschlossenen oder nicht erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.
(3)
Die Kandidatin/der Kandidat erhält ein Zeugnis über die in diesem Studiengang erbrachten Studienleistungen, das den Vermerk enthält „Studiengang durch Aufnahme in den Promotionsstudiengang beendet“. Dieses Zeugnis trägt das Datum der Aufnahme in den Promotionsstudiengang. Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten ist ein Wiedereintritt in diesen Studiengang unter Anerkennung der bis zur Aufnahme in den Promotionsstudiengang erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen möglich. Im Promotionsstudiengang erbrachte Studien-, Prüfungs- und Forschungsleistungen werden auf die für den erfolgreichen Abschluss dieses Studienganges noch zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen nach § 18 Abs. (1) – (3) angerechnet, soweit sie nicht Bestandteil einer erfolgreich abgeschlossenen Promotion waren.
(1)
Eine Prüfung/Prüfungsleistung zur Erlangung der Leistungspunkte für ein Studienmodul sowie das Kolloquium kann, sofern sie/es mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ bewertet gilt, zweimal wiederholt werden. Die Form der Wiederholungsprüfung richtet sich nach der Form der nicht bestandenen Prüfung. Eine dritte Wiederholung ist nicht zulässig.
(2)
Wird bei einer Prüfung in Form einer Klausur auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, findet eine mündliche Nachprüfung statt, bei deren Bestehen ausschließlich die Note „ausreichend“ (4,0) vergeben werden kann. Diese Nachprüfung ist Bestandteil der zweiten Wiederholung.
(3)
Die Master-Arbeit kann bei nicht ausreichender Bewertung höchstens einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung ist die Rückgabe des Themas gemäß §13 Abs. (9) nur zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der Anfertigung der nicht erfolgreichen Master-Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
(4)
Lässt eine Kandidatin/ein Kandidat nach einer erstmals nicht erfolgreich absolvierten Prüfung/Prüfungsleistung zu einem Studienmodul die folgenden drei Prüfungstermine oder im Fall von § 5 Abs. (4) den letzten Prüfungstermin ohne weiteren Prüfungsversuch verstreichen oder unternimmt in dieser Zeit nur einen weiteren nicht erfolgreichen Prüfungsversuch, so wird dieses Studienmodul für die Kandidatin/den Kandidaten gesperrt, es sei denn, sie /er weist nach, dass sie/er das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Hierbei sind die gesetzlichen Vorschriften über die Mutterschutzfrist und den Erziehungsurlaub zu beachten. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss. Studienmodule mit Sperrvermerk sind durch andere nach dieser Prüfungsordnung oder der Studienordnung für diesen Studiengang zulässige Module zu ersetzen. Werden für eine Kandidatin/einen Kandidaten Studienmodule im Gesamtumfang von mindestens 8 Leistungspunkten gesperrt, wird sie/er vom Prüfungsausschuss aufgefordert, sich einer Studienberatung durch die Studienfachberaterin/den Studienfachberater und eine/einen hauptamtlich am Fachbereich tätige Professorin/tätigen Professor, die/der vom Prüfungsausschuss benannt wird, zu unterziehen.
(5)
Die Master-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn für eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Prüfungsleistung nach Absatz (1) oder (3) keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht oder aufgrund von Absatz (4) die Wahlmöglichkeiten für die nach dieser Prüfungsordnung oder der Studienordnung für diesen Studiengang erforderlichen Studienmodule erschöpft sind.
(1)
Studienzeiten in dem gleichen Studiengang an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet.
(2)
Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieses Studiengangs an der Universität Dortmund im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
(3)
Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Hierbei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie die Grundsätze aus Absatz (2) Satz 2 und 3 zu beachten. Zweifel an der Gleichwertigkeit sind unter Einschluss der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu klären.
(4)
Im Rahmen von ECTS an einer Gasthochschule erworbene Leistungspunkte (Credits) werden unmittelbar angerechnet, sofern vor Antritt des Studiums an der Gasthochschule durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Studentin/dem Studenten, einer/einem Beauftragten des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Chemie der Universität Dortmund und einer Vertreterin/einem Vertreter des Lehrkörpers der Gasthochschule festgelegt wurde, zu welchen Studienmodulen die an der Gasthochschule absolvierten Lehrveranstaltungen äquivalent sind.
(5)
Für die Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze (1) und (2) sinngemäß. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu berücksichtigen.
(6)
Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen nach den Absätzen (1) bis (5) ist der Prüfungsausschuss. In Zweifelsfällen sind vor der Feststellung der Gleichwertigkeit zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören.
(7)
Durch Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die aufgrund der Bestimmungen in Absatz (4) anzurechnen sind, können höchstens 30 Leistungspunkte, insgesamt nach den Absätzen (1) bis (5) höchstens 35 Leistungspunkte für diesen Studiengang erworben werden.
(1)
Eine Prüfung/Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend” (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat ohne triftigen Grund entweder zu einem Prüfungstermin nicht erscheint, nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht fristgerecht einreicht.
(2)
Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich die Befundtatsachen ergeben, die in allgemeinverständlicher Form die Prüfungsunfähigkeit belegen. Erkennt der Prüfungsausschuss den Grund nicht an, wird der Kandidatin/dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt.
(3)
Eine Prüfung/Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn
- eine Kandidatin/ein Kandidat versucht, dass Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. durch Benutzen nicht erlaubter Hilfsmittel, zu beeinflussen,
- eine Kandidatin/ein Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört und deshalb – in der Regel nach Abmahnung – von der Prüferin/dem Prüfer oder der/dem/den jeweils Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen wird.
In beiden Fällen sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Kandidatin/der Kandidat kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen durch schriftlichen Einspruch verlangen, dass die Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird.
(4)
Gilt eine Prüfung/Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet, erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid.
(5)
In besonders schwerwiegenden Fällen insbesondere von gemeinschaftlich geplanter und durchgeführter Täuschung oder Störung kann – unbeschadet einer eventuellen strafrechtlichen Verfolgung – den an dem Täuschungsversuch oder der Störung beteiligten Personen auf Beschluss des Prüfungsausschusses der Anspruch auf Prüfung am Fachbereich Chemie der Universität Dortmund endgültig entzogen werden.
(6)
Der Prüfungsausschuss teilt dem Kandidaten/der Kandidatin belastende Entscheidungen und ihre Begründung unverzüglich schriftlich mit. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben.
(1)
Die Kandidatin/der Kandidat kann vor Abschluss der letzten Prüfung gemäß § 11 in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern sich einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).
(2)
Die Ergebnisse der Prüfungen in Zusatzfächern werden auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
(1)
Hat die Kandidatin/der Kandidat die Master-Prüfung bestanden, so wird ihr/ihm möglichst innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Das Zeugnis enthält
- die Bezeichnung der Prüfungsfächer (§ 11) und die zugehörigen Fachnoten,
- das Thema der Master-Arbeit, die Namen der Prüferinnen/Prüfer, die von den Prüferinnen/Prüfern jeweils gegebenen Noten bzw. im Fall von § 14 Abs. (3) die vom Prüfungsausschuss festgesetzte Note,
- die Note des Kolloquiums jeweils einschließlich der Anzahl der zugeordneten Leistungspunkte sowie
- die Gesamtnote in beiden Notensystemen.
- Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten werden die Zusatzfächer (§ 20) und die in ihnen erreichten Prüfungsergebnisse im Zeugnis ausgewiesen.
Die Noten nach dem Notensystem gemäß § 12 Abs. (1) Buchstabe a) werden sowohl verbal als auch numerisch mit einer Kommastelle angegeben.
(2)
Dem Zeugnis wird eine Aufstellung der erfolgreich absolvierten Studienmodule mit den gemäß § 10 erworbenen Leistungspunkten und ihrer Benotung sowie ihrer Zuordnung zu den Prüfungsfächern und dem Wahlpflichtbereich als Anhang („Diploma supplement“) beigefügt.
(3)
Das Zeugnis ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Fachbereichs zu versehen. Es trägt das Datum, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
(4)
Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten die zweisprachige Urkunde (deutsch und englisch) über die Verleihung des Grades „Master of Science in Chemischer Biologie (M. Sc. Chem. Biol.)“ ausgehändigt. Die Urkunde wird von der Dekanin/dem Dekan des Fachbereichs Chemie unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen. Sie trägt das Datum des Zeugnisses.
(5)
Ist die Master-Prüfung endgültig nicht bestanden, erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, auf Antrag mit einer Aufstellung der erfolgreich erworbenen Leistungspunkte. Dazu sind die entsprechenden Nachweise und die Exmatrikulationsbescheinigung vorzulegen. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
III. Schlussbestimmungen
(1)
Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Master-Urkunde und des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin/der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Master-Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2)
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438) in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen.
(3)
Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben.
(4)
Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Urkunde sind einzuziehen und gegebenenfalls durch neue zu ersetzen. Eine Entscheidung nach Absatz (1) und Absatz (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(1)
Nach Bekanntgabe der Ergebnisse einer Prüfungsklausur wird eine Einsicht in die Klausur gewährt. Zeit und Ort der Einsichtnahme werden von der Prüferin/dem Prüfer festgelegt und spätestens mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch Aushang bekannt gegeben.
(2)
Die Einsicht in die weiteren schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten sowie in die Prüfungsprotokolle wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag gewährt.
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
Der verliehene Mastergrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie.
(1)
Diese Prüfungsordnung tritt am 01.10.2003 in Kraft.
(2)
Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Dortmund veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates Chemie vom 24.09.2003 und des Rektorats der Universität Dortmund vom 04.06.2003.
Dortmund, 25. September 2003
Der Rektor
der Universität Dortmund
Universitätsprofessor
Dr. Eberhard Becker