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Win­ter­se­mes­ter 2013/14

Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung
für den Bachelorstudiengang Chemische Biologie
der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie
an der Technischen Universität Dortmund
vom 11. November 2014

Änderungsordnung vom 11.11.2014

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Gesetzes für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), hat die Technische Universität Dortmund die folgende Ordnung erlassen:

Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemische Biologie der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie an der Technischen Universität Dortmund vom 25. Juni 2013 (AM Nr. 14 / 2013, S. 1 ff.) wird wie folgt geändert:

 

§ 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)
Die Praktika umfassen im Bachelorstudiengang insgesamt 1680 studentische Arbeitsstun-den, die 56 Leistungspunkten entsprechen. Die Praktika sind Teil des Pflichtbereichs. Die-ser umfasst die Praktika Allgemeine und Anorganische Chemie 1 (Modul M-AC-2B) und 2 (Modul M-AC-3PB), das Organisch-Chemische Praktikum (Modul M-OC-2P), das Physi-kalisch-Chemische Praktikum (Modul M-PC-2B), das Praktikum Biochemie 1 (Modul M-BC-2), das Praktikum Biochemie 2 (Modul M-BC-2), das Praktikum Mikrobiologie (Modul MBIO-1) sowie ein Zellbiologisches Praktikum (Modul M-BIO-2) und ein Integriertes Bioorganisches Praktikum (Modul M-BIO-3).

 

§ 9 Absatz 12 erhält folgende Fassung:

(12)
Mündliche Prüfungsleistungen sind von mindestens einer Prüferin / einem Prüfer in Ge-genwart mindestens einer sachkundigen Beisitzerin / eines sachkundigen Beisitzers (§ 13), die / der vor der Festsetzung der Note zu hören ist / sind, abzunehmen. Darüber hinaus sind schriftliche oder mündliche Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmög-lichkeit vorgesehen ist, stets von zwei Prüferinnen oder Prüfern oder einer Prüferin und ei-nem Prüfer zu bewerten.

 

§ 9 Absatz 15 wird wie folgt neu eingefügt:

(15)
Sofern ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren sichergestellt ist, kann der Prüfungsaus-schuss zur Förderung der Internationalität auf vorherigen Antrag und mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers Ausnahmen im Prüfungsverfahren hinsichtlich Art, Ort und Zeit-punkt der Prüfung bewilligen, wenn zum vorgesehenen Prüfungszeitpunkt ein begründeter studienfördernder Auslandsaufenthalt angestrebt wird und die Teil­nah­me am regulären Prüfungsverfahren unzumutbar ist.

 

§ 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)
Prüfungsfächer im Sinne dieser Ordnung sind für den Pflicht- und Wahlpflichtanteil des Studiengangs:

  1. Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie (zugeordnete Module: M-AC-1B, M-AC-3V, M-AO-1)
  2. Organische Chemie (zugeordnete Module: M-OC-1, M-OC-2V, M-OC-3)
  3. Physikalische Chemie (zugeordnete Module: M-PC-1, M-PC-2B)
  4. Mikrobiologie und Zellbiologie (zugeordnete Module: M-BIO-1, M-BIO-2)
  5. Biologisch chemische Grundlagenfächer (zugeordnete Module: M-BIO-3, M-BIO-4, M-BIO-5)
  6. Biochemie und Molekularbiologie (zugeordnete Module: M-BC-1, M-BC-2, M-BC-3)
  7. Physik (zugeordnete Module: M-P-1, M-P-2)
  8. Mathematik (zugeordnete Module: M-M-1, M-M-2)
  9. Wahlpflichtbereich (zugeordnete Module: M-WV-1, M-WV-2)

Die Module M-TO, M-AC-2B, M-AC-3PB, M-OC-2P und M-VB) werden nicht benotet und zählen somit nicht zu den Prüfungsfächern, welche in die Gesamtnote eingehen.

 

Anlage 1: Modulübersicht

Anlage 2: Studienplan für den Bachelorstudiengang Chemische Biologie

(1)
Diese Änderungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund veröffentlicht und tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 in Kraft.

(2)
Die Änderung des § 9 Abs. 12 und 15 gilt für alle Studierenden, die erstmalig ab dem Win-tersemester 2010/2011 in den Bachelorstudiengang Chemische Biologie an der Technischen Universität Dortmund eingeschrieben worden sind. Im Übrigen gilt die Änderungsordnung für alle Studierenden, die erstmalig zum 1. Oktober 2014 in den Bachelorstudiengang Chemische Biologie an der Technischen Universität Dortmund eingeschrieben werden.

(3)
Studierende, die sich vor dem Win­ter­se­mes­ter 2014/2015 in den Bachelorstudiengang Chemische Biologie an der Technischen Universität Dortmund eingeschrieben haben, kön-nen bei der Zentralen Prüfungsverwaltung beantragen, dass die Änderungen der §§ 7 Abs. 1 und 17 Abs. 2 und der Anlagen 1 und 2 auf sie Anwendung finden. Der An-trag ist unwiderruflich. Fehlversuche werden angerechnet.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Chemie und Chemische Biologie vom 5. November 2014 und des Rektorates der Technischen Universität Dortmund vom 13. August 2014.

Dortmund, den 13.08.2014

Die Rektorin
der Technischen Universität Dortmund
Universitätsprofessorin
Dr. Ursula Gather